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Bundesstrafgericht 24.03.2020 BB.2020.59

24. März 2020·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·599 Wörter·~3 min·5

Zusammenfassung

Vereinigung von Verfahren (Art. 30 StPO). Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).;;Vereinigung von Verfahren (Art. 30 StPO). Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).;;Vereinigung von Verfahren (Art. 30 StPO). Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).;;Vereinigung von Verfahren (Art. 30 StPO). Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).

Volltext

Beschluss vom 24. März 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT, 2. B., 3. C., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Mráz, Beschwerdegegnerinnen

Gegenstand Vereinigung von Verfahren (Art. 30 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2020.59 Nebenverfahren: BP.2020.30

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft ein Strafverfahren gegen A. und Unbekannt wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, evtl. Veruntreuung führt;

- die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen A. eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, Diebstahls, Tätlichkeiten und Beschimpfung führt;

- auf Übernahmeersuchen der Zürcher Behörden hin die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 30. Januar 2020 die Vereinigung in ihren Händen ihrer Strafuntersuchung mit dem zürcherischen Strafverfahren anordnete; die Bundesanwaltschaft ihr Verfahren gegen A. auf den Verdacht des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des Diebstahls, der Tätlichkeiten und der Beschimpfung ausdehnte; sie abschliessend anordnete, dass die Akten der Untersuchungen weiterhin getrennt geführt werden (act. 1.1);

- dagegen A. Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt (act. 1).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft beurteilt (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die Beschwerde innert einer Frist von 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdekammer einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO); die Rechtsmittelfrist bei anderen Entscheiden als Urteilen mit der Zustellung des Entscheides beginnt (vgl. Art. 384 lit. b StPO);

- die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2020 dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2020 eröffnet wurde (act. 3.2.2); - demzufolge dessen Beschwerde mit Postaufgabe vom 11. März 2020 offensichtlich nicht innerhalb der 10-tägigen Frist erhoben wurde, weshalb ohne weiteren Schriftenwechsel darauf nicht einzutreten ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

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- unter diesen Umständen die weiteren Eintretensvoraussetzungen offen bleiben können;

- das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem vorliegenden Beschluss hinfällig wird und als gegenstandslos abzuschreiben ist; - bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO); - diese auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen sind (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 25. März 2020 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - A. - B., samt act. 1 in Kopie - Bundesanwaltschaft, samt act. 1 in Kopie - Rechtsanwalt Michael Mráz, samt act. 1 in Kopie

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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