Beschluss vom 12. März 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, B., a.o. Staatsanwalt des Bundes, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2020.58
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft seit mehreren Jahren eine Strafuntersuchung gegen A. wegen qualifizierter Geldwäscherei etc. führt;
- A. mit Eingabe vom 30. Juni 2017 bei der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige gegen die fallführende Staatsanwältin des Bundes C., den Bundesanwalt D. sowie die Bundesstrafrichter E., F. und G. einreichte;
- die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 67 Abs. 1 StBOG B. als ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes mit der Verfahrensführung beauftragte;
- der ausserordentliche Staatsanwalt mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. März 2020 die Strafanzeige vom 30. Juni 2017 nicht anhand nahm (act. 1.1);
- A. mit Eingabe vom 10. März 2020 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt (act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die weiteren Eintretensvoraussetzungen angesichts des Verfahrensausgangs offen bleiben können; - gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
- die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung festhielt, es sich bei den beanzeigten Personen um Mitglieder rechtsstaatlicher Institutionen handelt und ganz offensichtlich nicht um Mitglieder einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB;
- gestützt darauf die Beschwerdegegnerin auf die Anzeige nicht eintrat und die Untersuchung nicht anhand nahm (act. 1.1);
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- der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, die Erwägungen der Beschwerdegegnerin widersprächen der Rechtsprechung, wonach u.a. Mitglieder der Regierung bzw. der Verwaltung von verschiedenen souveränen und rechtsstaatlichen Ländern wie Ägypten und Libyen als Mitglieder von kriminellen Organisationen erklärt worden seien; (act. 1 S. 2);
- daraus offensichtlich wird, dass der Beschwerdeführer falsche Schlussfolgerungen zieht; es sich bei den beanzeigten Personen um Mitglieder rechtsstaatlicher Institutionen der Eidgenossenschaft handelt, welche im Rahmen ihrer amtlichen Funktion im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer tätig wurden; der Vorwurf der Beteiligung an einer kriminellen Organisation verwegen ist und sich Weiterungen erübrigen;
- nach dem Gesagten die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat; - der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht; er vorbringt, die zweizeilige Begründung sei nicht zutreffend, rechtsgenüglich, detailliert, ausführlich begründet (act. 1);
- die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung die Gründe für ihren Entscheid in nachvollziehbarer Weise dargelegt hat (s.o.), so dass der Beschwerdeführer dagegen die hier zu beurteilende Beschwerde erheben und ausreichend begründen konnte; sich die Gehörsrüge des Beschwerdeführers demzufolge als unbegründet erweist;
- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden ist und entsprechend abzuschreiben ist; - bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO); - diese auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen sind (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abwiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 12. März 2020 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - A. - B., a.o. Staatsanwalt des Bundes (unter Beilage von act. 1 in Kopie) - C., Staatsanwältin des Bundes - D., Bundesanwalt - E., Bundesstrafrichter - F., ehemaliger Bundesstrafrichter - G., Bundesstrafrichter
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.