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Bundesstrafgericht 09.03.2020 BB.2020.52

9. März 2020·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·710 Wörter·~4 min·5

Zusammenfassung

Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO); aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).;;Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO); aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).;;Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO); aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).;;Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO); aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).

Volltext

Beschluss vom 9. März 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Nathan Landshut, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

BUNDESSTRAFGERICHT STRAFKAMMER, Vorinstanz

Gegenstand Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO); aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2020.52 Nebenverfahren: BP.2020.27

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Vorladungen I und II vom 22. Januar 2020 im Verfahren SK.2019.45 unter anderem A. aufgefordert hat, als beschuldigte Person zur Hauptverhandlung vom 9. bzw. 11. März 2020 in der Strafsache Bundesanwaltschaft und als Privatklägerschaft Deutscher Fussball-Bund (DFB) und Fédération Internationale Football Association (FIFA) wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) bzw. Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) persönlich zu erscheinen (act. 1.2);

- A. mit Eingaben vom 18. und 28. Februar sowie 4. März 2020 die Strafkammer um Einstellung, eventualiter um Sistierung des Hauptverfahrens bzw. um Widerruf der Vorladungen I und II vom 22. Januar 2020 ersuchte (act. 1.3, 1.4 und 1.6);

- die Vorsitzende im Verfahren SK.2019.45 mit prozessleitender Verfügung vom 5. März 2020 die Gesuche um Verschiebung der am 9. März 2020 am Sitz des Gerichts in Bellinzona vorgesehen Hauptverhandlung und/oder um Einstellung bzw. Sistierung des Verfahrens abwies (act. 1.1);

- dagegen A. mit Eingabe vom 6. März 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und beantragt, die Abweisung der Verschiebungsgesuche vom 18. und 28. Februar sowie 4. März 2020 durch das Bundesstrafgericht mit prozessleitender Verfügung vom 5. März 2020 sei aufzuheben und die Vorladungen I und II zur Hauptverhandlung auf den 9. und 11. März 2029 seien abzunehmen; er zudem den prozessualen Antrag stellt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren (act. 1 S. 2);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass: - gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

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- davon ausgenommen verfahrensleitende Entscheide sind (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO);

- Art. 331 Abs. 5 StPO zudem vorsieht, dass die Verfahrensleitung endgültig über Verschiebungsgesuche entscheidet, die vor Beginn der Hauptverhandlung eingehen;

- vorliegend mithin die prozessleitende Verfügung der Vorsitzenden im Verfahren SK.2019.45 vom 5. März 2020, mit welcher die Verschiebungsgesuche der Hauptverhandlung vom 9. und 11. März 2020 abgewiesen worden sind, kein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, sodass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem vorliegenden Beschluss hinfällig wird und als gegenstandslos abzuschreiben ist; - bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO); - die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStrKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 9. März 2020 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Nathan Landshut - Bundesstrafgericht Strafkammer - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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