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Bundesstrafgericht 09.12.2020 BB.2020.178

9. Dezember 2020·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,978 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Einziehung bei Einstellung des Verfahrens (Art. 320 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Einziehung bei Einstellung des Verfahrens (Art. 320 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Einziehung bei Einstellung des Verfahrens (Art. 320 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Einziehung bei Einstellung des Verfahrens (Art. 320 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Volltext

Beschluss vom 9. Dezember 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

1. A., 2. B., 3. C., 4. D., 5. E., 6. F., 7. G. OHG, 8. H., 9. I., 10. J., 11. K., Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2020.178–194

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12. L., 13. M., 14. N., 15. O., 16. P., 17. Q., alle vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Marcolli, Beschwerdeführer 1–17

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Einziehung bei Einstellung des Verfahrens (Art. 320 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

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Sachverhalt:

A. Am 19. Februar 2007 erstattete die Meldestelle für Geldwäscherei MROS Anzeige an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA»), woraufhin die BA am 21. Februar 2007 das Verfahren EAII.07.0033 gegen Unbekannt wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei eröffnete. Die Strafuntersuchung wurde in der Folge in personeller Hinsicht ausgedehnt auf R., S., T., AA. und BB.

B. Mit Schreiben vom 13. August 2009 ersuchte die BA die Staatsanwaltschaft Düsseldorf (D) um Übernahme der Strafverfolgung gegen S., AA. und BB. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf übernahm das in der Schweiz geführte Ermittlungsverfahren gegen S., AA. und BB., was die BA veranlasste, das Verfahren EAII.07.0033 einstweilig einzustellen.

C. Mit Urteil vom 31. Juli 2014 verurteilte das Landgericht Düsseldorf u.a. S. und BB. Eine Einziehung wurde nicht angeordnet. Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf erwuchs – nachdem dagegen erhobene Rechtsmittel verworfen wurden – in Rechtskraft. Das abgetrennte Verfahren gegen AA. wurde mangels Tatnachweises eingestellt.

D. Die BA verfügte am 4. Juli 2016 die Wiederanhandnahme des Verfahrens EAII.07.0033 und dehnte am 19. Oktober 2016 die Strafverfolgung betreffend R. wegen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug (Art. 146 Abs. 2, Art. 25 und Art. 27 StGB) aus.

E. Sämtliche im Rubrum aufgeführten Beschwerdeführer gelangten mit Anträgen nach Art. 73 StGB an die BA (Verfahrensakten BA [ab 07.2016], pag. 19-018-0001 ff.).

F. Mit Einstellungsverfügung vom 13. März 2020, versandt am 19. Mai 2020, entschied die BA wie folgt (act. 1.1): 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person R. wegen des Verdachts der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug (Art. 146 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 StGB) und der

- 4 schweren Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) sowie gegen die beschuldigten Personen S., T. sel., AA. sel., BB. und gegen UNBEKANNT wegen des Verdachts der schweren Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a, b und d StPO).

2. Die bei der Schweizerischen Nationalbank auf Konto Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 zu Gunsten des Verfahrens EAII.07.0033 per 31. Dezember 2019 beschlagnahmten Vermögenswerte von CHF 2'245'119.47, EUR 9'273'447.29 und USD 79'563.16 werden eingezogen (Art. 320 Abs. 2 StPO, Art. 70 Abs. 1 StGB).

3. Die folgenden rechtshilfeweise beschlagnahmten Vermögenswerte werden eingezogen (Art. 320 Abs. 2 StPO, Art. 70 Abs. 1 StGB):

a. Slowakei: […] b. Lettland: […] c. Spanien: […]

4. Die Anträge auf Aushändigung beschlagnahmter Vermögenswerte zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (Art. 70 Abs. 1 in fine StGB) werden abgewiesen.

5. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO) bzw. die Zivilklagen werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO).

6. Auf die Anträge auf Zusprechung eingezogener Vermögenswerte zu Gunsten geschädigter Personen (Art. 73 StGB) wird nicht eingetreten.

7. Die Verfahrenskosten […] werden je zu 1/5 den Beschuldigten S. und BB. auferlegt (Art. 425 Abs. 2 StPO) und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse erlassen (Art. 425 StPO). Im Übrigen werden die Verfahrenskosten vom Bund übernommen.

8. Es werden keine Entschädigungen oder Genugtuungen ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO).

9. Die Einziehung gemäss Ziffer 2 und 3 ist im Dispositiv öffentlich bekannt zu machen (Art. 70 Abs. 4 StPO).

10. Zu eröffnen per Einschreiben an: […]

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11. Mitteilung (nach Eintritt der Rechtskraft) an: […]

G. Dagegen gelangen die im Rubrum aufgeführten Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Marcolli, mit gemeinsamer Beschwerde vom 3. Juni 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Rechtsbegehren (act. 1): 1. Ziff. 6 der Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 13. März 2020 im Verfahren EAII.07.0033 sei aufzuheben.

2. Die eingezogenen Vermögenswerte seien wie folgt zugunsten der Beschwerdeführenden zu verwenden: […]

3. Eventuell (zu Ziff. 2 oben): Die Akten seien zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und der Vorinstanz seien Weisungen im Sinne der nachfolgenden Begründung zu erteilen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

H. Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2020 beantragt die BA, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 14). Sie reichte ihre Verfahrensakten ein (act. 17, 19). Dies wurde den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 7. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 18, 21). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen

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Verfügung haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist gegen die Einstellung des Verfahrens grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich vor Abschluss des Vorverfahrens im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat (BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 383 mit Hinweis). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Die Einstellungsverfügung vom 13. März 2020 wurde Rechtsanwalt CC., der die Beschwerdeführer im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin vertrat, am 25. Mai 2020 zugestellt (Verfahrensakten BA [ab 07.2016], pag. 03-000- 0152). Die Beschwerde vom 3. Juni 2020 erweist sich als fristgerecht.

1.3 Um Beschwerde führen zu können, bedarf es der (prozessualen) Rechtsfähigkeit. Sie richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Zivilrechts (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 227). Vorliegend wurde u.a. für die «G. OHG» Beschwerde erhoben. Gemäss eingereichter Wiedergabe des Handelsregisters A des Amtsgerichts Köln handelt es sich dabei um eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) nach deutschem Recht mit Sitz in Köln mit der Firma «G. OHG» (act. 10.1). Eine OHG kann gemäss § 124 des Handelsgesetzbuchs der Bundesrepublik Deutschland unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Mithin ist sie (prozessual) rechtsfähig (vgl. etwa auch BGE 124 III 266; Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LB150011-O/U vom 15. September 2015).

1.4 Soweit sich die Beschwerdeführer gegen das in Dispositiv-Ziff. 6 der Einstellungsverfügung verfügte Nichteintreten auf ihre Anträge auf Zusprechung eingezogener Vermögenswerte wenden, sind sie zur Beschwerde legitimiert (vgl. BGE 136 IV 29 E. 1.9).

1.5 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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2. 2.1 Die Beschwerdeführer beantragen, Dispositiv-Ziff. 6 der Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die eingezogenen Vermögenswerte seien in bestimmten Beträgen zugunsten der Beschwerdeführer zu verwenden, eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sie machen im Wesentlichen geltend, sie hätten bei der Beschwerdegegnerin formgerecht beantragt, die eingezogenen Vermögenswerte seien in Anwendung von Art. 73 StGB zur Erfüllung ihrer schon beurteilten Zivilansprüche zu verwenden. Die Beschwerdegegnerin habe diesen Antrag nicht behandelt mit der Begründung, ihr sei eine Beurteilung dieses Antrags verwehrt, was nicht zutreffe. Dispositiv-Ziff. 6 der Einstellungsverfügung verstosse gegen Art. 73 StGB i.V.m. Art. 29a BV und sei aufzuheben.

2.2 Die Beschwerdegegnerin begründet ihr Nichteintreten auf die Anträge auf Zusprechung eingezogener Vermögenswerte zu Gunsten geschädigter Personen damit, dass Art. 73 StGB ausdrücklich vorsehe, dass ein Gericht über die Verwendung zu Gunsten der Geschädigten zu entscheiden habe. Auch die Gesetzessystematik lasse diesen Schluss zu. So gehöre es nach Art. 320 Abs. 2 StPO ausdrücklich zur Kompetenz der Staatsanwaltschaft, die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anzuordnen. Auch sei in Art. 320 Abs. 3 StPO ausdrücklich vorgesehen, dass der Staatsanwaltschaft bei Einstellung des Verfahrens keine Kompetenz in der Beurteilung von adhäsionsweise geltend gemachten Zivilklagen zukomme. Es könne sich angesichts der Tatsache, dass die Verwendung zugunsten der geschädigten Person im Gesetz im Rahmen des selbständigen Einziehungsverfahrens geregelt worden sei (Art. 378 StPO), kaum um ein gesetzgeberisches Versehen gehandelt haben, dass diese Möglichkeit nicht auch bei der Einstellung des den Art. 319 ff. StPO Eingang in den Gesetzestext gefunden habe. Die Zuständigkeit zur Verwendung zugunsten der geschädigten Person stehe denn auch gemäss Art. 378 StPO ausdrücklich der Staatsanwaltschaft zu. Es handle sich jedoch hierbei um ein selbständiges Massnahmeverfahren, welches dem Rechtsmittel der Einsprache unterstehe (Art. 377 Abs. 4 StPO). Das im Einstellungsverfahren vorgesehene Rechtsmittel der Beschwerde hingegen erfülle die Anforderungen an eine erstmalige richterliche Beurteilung nicht, zumal die Beschwerdekammer lediglich über die Anträge einzelner Beschwerdeführer entscheide. Für ein selbständiges Einziehungsverfahren bestehe indessen im Rahmen einer Einstellung kein Raum, weshalb sich auch ein Analogieschluss zu Art. 378 StPO verbiete. Die Verwendung von eingezogenen Vermögenswerten zugunsten von geschädigten Personen könne schliesslich gemäss Art. 73 Abs. 3 StGB Gegenstand eines Verfahrens bei selbständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts sein.

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Selbständige nachträgliche Entscheide könnten von der Staatsanwaltschaft indessen gemäss Art. 363 Abs. 2 StPO lediglich im Strafbefehlsverfahren getroffen werden. E contrario komme der Staatsanwaltschaft im Einstellungsverfahren keine solche Kompetenz zu. Gemäss Art. 364 Abs. 1 StPO habe die zuständige Behörde das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen Entscheids jedoch von Amtes wegen einzuleiten und die entsprechenden Akten sowie ihren Antrag dem Gericht einzureichen. Die Beschwerdegegnerin werde demgemäss nach Eintritt der Rechtskraft der Einstellungsverfügung gemäss Art. 364 Abs. 1 StPO das Verfahren auf nachträglichen richterlichen Entscheid einleiten, indem sie die notwendigen Akten sowie einen Antrag auf Verwendung der eingezogenen Vermögenswerte zu Gunsten der Geschädigten nach Art. 73 StGB i.V.m. Art. 364 f. StPO dem Bundesstrafgericht [Strafkammer] einreiche. Im Übrigen sei es der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 320 Abs. 2 StPO sowie Art. 6 EMRK verwehrt, über adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderungen zu entscheiden. Der Entscheid über die Verwendung eingezogener Vermögenswerte zu Gunsten von geschädigten Personen nach Art. 73 StGB setze voraus, dass über deren Schadenersatz- bzw. Genugtuungsansprüche gerichtlich entschieden worden sei. Für alle diejenigen Geschädigten, die in casu noch über kein Gerichtsurteil verfügten, bedeute dies, dass sie ihre Ansprüche zunächst in einem Zivilprozess einklagen müssten. Die Klagefrist betrage analog zu Art. 70 Abs. 4 StGB bzw. Art. 25 Abs. 1 OHG grundsätzlich fünf Jahre. Der Antrag auf Zusprechung nach Art. 73 StGB könne schon im Rahmen des Verfahrens in der Sache gestellt werden. Eine Befriedigung derjenigen Geschädigten in der Einstellungsverfügung, welche bereits über ein Zivilurteil verfügten, würde jedoch dazu führen, dass jene Geschädigten, welche ihre Ansprüche noch nicht auf dem Zivilweg geltend gemacht hätten, lediglich noch auf den Rest verwiesen bzw. gar leer ausgehen würden. Der gesetzlich ausdrücklich vorgezeichnete Zivilweg für diese Geschädigten würde damit unterlaufen, was Sinn und Zweck der Bestimmung von Art. 320 Abs. 3 StPO widerspräche.

2.3 Der Beschwerdegegnerin ist insoweit zu folgen, als der Gesetzeswortlaut gegen die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft zur Zusprechung eingezogener Gegenstände und Vermögenswerte nach Art. 73 StGB spricht. Indes wird in der Botschaft zur Schweizerischen Strafprozessordnung ausgeführt, dass dem Beispiel einzelner Kantone folgend die Staatsanwaltschaft nach Art. 321 Abs. 2 Satz 2 E-StPO – der Art. 320 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht – im Rahmen der Einstellung die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen könne (Art. 69–72 StGB), unter Einschluss der Verwendung für die Geschädigten (Art. 73 StGB; Botschaft vom 21. Dezember

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2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1273). Die Schweizerische Strafprozessordnung ist neuen Datums, sodass Materialien dazu wie eben der Botschaft für die Auslegung eine besondere Bedeutung zukommen. Die herrschende Lehre spricht sich denn auch mit weit überwiegender Mehrheit dafür aus, dass über den Gesetzeswortlaut hinaus neben dem Gericht auch die Staatsanwaltschaft befugt ist, über die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten zu entscheiden (vgl. GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 320 StPO N. 10; LANDSHUT/BOSS- HARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 320 StPO N. 6; MOREIL- LON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire, 2. Aufl. 2016, Art. 320 StPO N. 7; ROTH/VILLARD, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 320 StPO N. 8; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2018, Art. 320 StPO N. 4; THOMMEN, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar, Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisation, 2018, Art. 73 StGB N. 84; a.M. BAUMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 73 StGB N. 20). Diese Ansicht wird auch in der Rechtsprechung vertreten (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich UH160041-O/U/bru vom 24. November 2016 E. 3.3e; UH150122-O/U vom 4. Juli 2016 E. 6.2.6). Für das Vorhaben der Beschwerdegegnerin, für die Zusprechung nach Art. 73 StGB ein nachträgliches richterliches Verfahren nach Art. 363 ff. StGB einleiten zu wollen und die Verteilung dem Gericht zu überlassen, fehlt es im Übrigen schon an der Grundvoraussetzung, da kein erstinstanzliches Gerichtsurteil vorliegt (Art. 363 Abs. 1 StPO). Darüber hinaus vermengt die Beschwerdegegnerin die Zuständigkeit von Strafgericht und Zivilgericht in unzulässiger Weise. Der Umstand, dass ein Strafgericht adhäsionsweise im Strafverfahren erhobene Klagen mit Wirkung wie ein Zivilgericht beurteilen kann, die Staatsanwaltschaft jedoch im Rahmen der Einstellung nicht (Art. 320 Abs. 3 StPO), bedeutet nicht, dass ein Strafgericht zu einem solchen Entscheid auch ausserhalb eines bei ihm hängigen Strafverfahrens zuständig wäre. Vielmehr bleibt einerseits die Zuständigkeit zur Festsetzung eines Schadenersatzanspruchs beim ordentlichen Zivilgericht, andererseits verbleibt auch die Zuständigkeit für die Entscheide nach Art. 73 StGB bei der das Verfahren einstellenden Staatsanwaltschaft, welche gemäss Art. 320 Abs. 2 StPO die Einziehung anordnet (THOMMEN, a.a.O., Art. 73 StGB N. 93).

2.4 Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen.

2.5 Bei Gutheissung der Beschwerde wäre vorliegend die Dispositiv-Ziff. 6 nur in Bezug auf die von den Beschwerdeführern gestellten Anträge nach Art. 73

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StGB aufzuheben. Gestützt auf Art. 392 Abs. 1 StPO können jedoch gutheissende Beschwerdeentscheide ausgedehnt werden, namentlich wenn die Erwägungen auch für die anderen Beteiligten zutreffen (lit. b; vgl. GUIDON, a.a.O., N. 559). Vorliegend treffen die Erwägungen zur Dispositiv-Ziff. 6 für alle zu, die bei der Beschwerdegegnerin einen Antrag nach Art. 73 StGB gestellt haben. Es ist deshalb die Dispositiv-Ziff. 6 vollumfänglich aufzuheben. Dabei erscheint es nicht nötig, vor diesem Entscheid insbesondere alle anzuhören, die einen Antrag nach Art. 73 StGB gestellt haben (vgl. Art. 392 Abs. 2 StPO), da die Ausdehnung zu deren Gunsten erfolgt.

2.6 Heisst die Behörde die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin über die Anträge nach Art. 73 StGB nicht entschieden, weil sie sich nicht für zuständig erachtete. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese (erstinstanzlich) über die bei ihr gestellten Anträge nach Art. 73 StGB entscheidet.

2.7 Die Beschwerdegegnerin kann nur über die Verteilung der hier beschlagnahmten Vermögenswerte zugunsten von Geschädigten verfügen, welche die Voraussetzungen von Art. 73 Abs. 1 und 2 StGB erfüllen. Mit anderen Worten bedarf es dafür u.a. eines in der Schweiz vollstreckbaren gerichtlichen oder durch (gerichtlichen) Vergleich festgesetzten Betrags, an welchen nach Art. 73 StGB zuzusprechen ist. Im vorliegenden Fall verfügen einige Geschädigte bereits über mit Zivilurteil zugesprochene Schadenersatzforderungen, andere jedoch noch nicht. Letzteren ist daher die Gelegenheit zu bieten, innert einer Frist einen entsprechenden Titel zu erwirken. Entsprechend wird die Beschwerdegegnerin allen Geschädigten, die einen Anspruch im Strafverfahren erhoben haben und noch über keinen Vollstreckungstitel verfügen, eine Frist ansetzen müssen, innert welcher sie einen entsprechenden Vollstreckungstitel zu erwirken haben. Diese Frist ist aufgrund des fortgeschrittenen Stadiums des Verfahrens und des langen Zeitablaufs relativ kurz zu halten (1 Jahr).

2.8 Schliesslich ist hier der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es die eingezogenen Vermögenswerte proportional an die schliesslich vorliegenden Vollstreckungstitel zuzusprechen gilt (THOMMEN, a.a.O., Art. 73 StGB N. 30), was auch dem Gerechtigkeitsgedanken am ehesten entspricht. Grundsätzlich wäre auch schon in einem früheren Zeitpunkt eine pro rata Zusprechung an diejenigen Geschädigten mit Vollstreckungstitel möglich, einfach betrags-

- 11 mässig dergestalt, dass – sofern alle Ansprecher ihre Ansprüche zivilgerichtlich festsetzen lassen würden und könnten – am Schluss des Verteilungsprozesses die proportionale Zuteilung möglich bleibt.

2.9 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Durchführung des Verfahrens nach Art. 73 StGB an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. 3.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren tragen die Parteien nach ihrem Obsiegen und Unterliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.42 vom 5. April 2017 E. 2.1 und E. 2.3; vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.2.2; je m.w.H.).

3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Vertreter der Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von insgesamt Fr. 6'801.36 zurückzuerstatten.

3.3 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_534/2018 vom 4. April 2019 E. 3.4, wonach Art. 417 StPO das Verursacherprinzip für die Kosten- und Entschädigungsfolgen auch für die Staatsanwaltschaft statuiert) den Beschwerdeführern eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren auszurichten. Da die Beschwerdeführer keine Kostennote eingereicht haben, ist diese auf pauschal Fr. 3‘000.– (inkl. allfällige MwSt.) festzusetzen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. 1.1 Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Durchführung des Verfahrens nach Art. 73 StGB an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

1.2 Diese Aufhebung gilt gestützt auf Art. 392 StPO auch gegenüber Ansprechern nach Art. 73 StGB, welche keine Beschwerde erhoben haben. 2. Es wird keine Gerichtgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Vertreter der Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von insgesamt Fr. 6'801.36 zurückzuerstatten.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer mit Fr. 3’000.– zu entschädigen.

Bellinzona, 9. Dezember 2020 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Rechtsanwalt Gregor Marcolli - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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