Beschluss vom 19. Juni 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Fürsprecher Lukas Bürge, Gesuchsteller
gegen
1. B., Bundesstrafrichterin, Strafkammer des Bundesstrafgerichts, 2. C., Bundesstrafrichter, Strafkammer des Bundesstrafgerichts, Gesuchsgegnerin und Gesuchsgegner
Gegenstand Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2020.169
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft am 21. September 2017 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Strafkammer») Anklage gegen D., E. und A. wegen des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierung «Al Qaida» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen erhoben hatte (act. 4.1);
- die Strafkammer unter dem Vorsitz von Bundesstrafrichterin B. und unter Mitwirkung der Bundesstrafrichter F. und C. mit Urteil SK.2017.49 vom 15. Juli 2018 D. mit Bezug auf die Anklageziffern 1.1.1.2 bis 1.1.1.7 schuldig gesprochen und E. und A. freigesprochen hat (act. 4.2);
- das Bundesgericht mit Urteil 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 den Schuldspruch in Sachen D. bestätigte und mit Urteil 6B_114/2019 vom 26. Februar 2019 die Freisprüche in Sachen E. und A. aufhob und diesbezüglich die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafkammer zurückwies (act. 4.3);
- mit Schreiben vom 12. März 2020 der Präsident der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, Bundesstrafrichter C., A. mitteilte, dass das (Rückweisungs-)Verfahren in Sachen Bundesanwaltschaft gegen ihn und E. unter der Geschäftsnummer SK.2020.7 geführt werde und der Spruchkörper sich aus Bundesstrafrichterin B. als Vorsitzende und den Bundesstrafrichtern C. und G. als beisitzende Richter sowie H. als Gerichtsschreiber zusammensetze;
- im besagten Schreiben zudem unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen darauf aufmerksam gemacht wurde, dass ein allfälliges Ausstandsgesuch gegen ein Mitglied des Spruchkörpers ohne Verzug bei der Verfahrensleitung einzureichen sei (act. 4.5);
- A. mit Ausstandsgesuch vom 29. Mai 2020 an die Vorsitzende B. gelangte und beantragte, sie und Bundesstrafrichter C. hätten im Verfahren SK.2020.7 in den Ausstand zu treten (act. 1);
- die sich dem Ausstandsgesuch widersetzenden Bundesstrafrichter B. und C. am 3. Juni 2020 das Ausstandsgesuch mitsamt ihren Stellungnahmen im Sinne von Art. 58 Abs. 2 StPO bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einreichten (act. 2-4);
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- der Gesuchsteller mit Replik vom 15. Juni 2020 am Ausstandsgesuch festhielt (act. 6), was den Gesuchsgegnern am 16. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 7).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO eine Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat;
- das Ausstandsgesuch so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes, zu stellen ist (BOOG, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 58 N. 5 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_689/2012 vom 20. Dezember 2012, E. 3);
- der Gesuchsteller die Befangenheit darin sieht, dass die Bundesstrafrichter B. und C. bereits dem Spruchkörper des vom Bundesgericht kassierten Urteils vom 15. Juni 2018 (SK.2017.49) angehört hätten und der Sachverhalt und die Subsumption der Beurteilung von D. mit der Beurteilung von A. hinsichtlich zentraler sich stellender Fragen nahezu identisch sei;
- dem Gesuchsteller die Mitwirkung der Bundesrichter B. und C. im (Rückweisungs-)Verfahren SK.2020.7 bereits mit Schreiben vom 12. März 2020 mitgeteilt worden war; dieses Schreiben per Einschreiben zugestellt wurde, sodass ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dieses sei spätestens sieben Tage nach dessen Versand dem Gesuchsteller bzw. dessen Verteidiger zugegangen;
- das Gesuch mithin mehr als zwei Monate nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes und damit klar verspätet gestellt worden ist; - daran weder die vom Gesuchsteller angeführten «erschwerenden Umstände aufgrund des Corona-Virus, die laufende Beweisantragsfrist und die […] erfolgte Gewährung der vollständigen Akteneinsicht» noch das Argument, dem Gesuchsteller sei das Urteil des Bundesgerichts erst am 28. Mai 2020 durch das Bundesstrafgericht zur Kenntnis gebracht worden, etwas zu ändern vermögen;
- mithin auf das Gesuch nicht einzutreten ist;
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- im Übrigen das Gesuch auch in materieller Hinsicht abzuweisen wäre, da die Mitwirkung der am aufgehobenen Entscheid beteiligten Gerichtspersonen bei der Neubeurteilung der Sache für sich allein keinen Fall unzulässiger Vorbefassung, mithin keinen Ausstandsgrund darstellt (BGE 116 IA 28 E. 2a; 114 Ia 58 3d; Urteil des Bundesgerichts 1B_491/2017 vom 5. April 2018 E. 3.6);
- von den beteiligten Richtern grundsätzlich erwartet wird, dass sie die Sache mit der nötigen Professionalität und Unvoreingenommenheit nochmals behandeln (Urteil des Bundesgerichts 1P.591/2005 E. 2);
- es anders liegt, wenn sich der zuständige Richter bei der erneuten Befassung nach einer Rückweisung selber für befangen erklärt oder wenn die Richter der Berufungsinstanz im vom Bundesgericht aufgehobenen Urteil antizipierter Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt sind, die Aussagen eines Zeugen, wie auch immer sie lauten mögen, vermöchten den Angeklagten nicht zu entlasten, sodass sie den Eindruck erwecken, sie seien nicht in der Lage, die vom Bundesgericht angeordnete ergänzende Zeugeneinvernahme unvoreingenommen zu würdigen (BOOG, a.a.O., N. 29 zu Art. 56 StPO mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung);
- derartige ausserordentliche Umstände vorliegend nicht ersichtlich sind; - vor dem Hintergrund, dass im Verfahren SK.2017.49 eine differenzierte Beurteilung der Anklage betreffend den Gesuchsteller vorgenommen wurde, keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die betreffenden Bundesstrafrichter würden sich im Rückweisungsverfahren nun nicht mehr eingehend mit der Anklage betreffend den Gesuchsteller und den darin erhobenen Vorwürfen auseinandersetzen;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO); - die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 19. Juni 2020 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Fürsprecher Lukas Bürge - B. - C.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.