Beschluss vom 12. August 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
1. A., 2. B.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Einziehung bei Einstellung des Verfahrens (Art. 320 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2020.101–102
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») im Strafverfahren gegen C. und andere mit Einstellungsverfügung vom 13. März 2020, versandt am 19. Mai 2020, namentlich verfügte, dass auf die Anträge auf Zusprechung eingezogener Vermögenswerte zu Gunsten geschädigter Personen (Art. 73 StGB) nicht eingetreten wird (Dispositiv-Ziff. 6; act. 2);
- A. und B. gegen die Einstellungsverfügung der BA vom 13. März 2020 mit gemeinsamer Beschwerde datiert vom 23. Mai 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangen (act. 1);
- A. und B. mit Schreiben vom 16. Juni 2020 zur Verbesserung der Beschwerde und zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.– bis 2. Juli 2020 aufgefordert wurden (act. 4); sie sodann darauf hingewiesen wurden, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 383 Abs. 2, Art. 385 Abs. 2 StPO);
- am 1. Juli 2020 bei der Beschwerdekammer ein Schreiben datiert vom 25. Juni 2020, unterzeichnet von A. und u.a. mit folgendem Wortlaut einging: «Jetzt setzen Sie eine ultimative Frist mit Kostenvorschuss, den wir in der kürze der Zeit nicht beibringen können» (act. 5); das Schreiben insoweit als Fristerstreckungsgesuch entgegengenommen wurde und am 3. Juli 2020 die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses bis 20. Juli 2020 erstreckt wurde (act. 6);
- am 6. Juli 2020 bei der Beschwerdekammer ein Schreiben datiert vom 2. Juli 2020, unterzeichnet von A. und im Wesentlichen mit folgendem Wortlaut einging: «(…) hiermit ziehe ich meine Beschwerde vom 25. Juni 2020 zurück» (act. 7);
- bis 20. Juli 2020 weder der Kostenvorschuss geleistet noch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt wurde.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- 3 -
- gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten kann, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten, wobei Art. 136 StPO vorbehalten bleibt (Art. 383 Abs. 1 StPO); falls die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet wird, die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt (Art. 383 Abs. 2 StPO);
- die Beschwerdeführer gemäss angefochtener Einstellungsverfügung am Strafverfahren als Privatklägerschaft teilnahmen;
- die Beschwerdeführer entsprechend verpflichtet werden können, einen Kostenvorschuss zu leisten;
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 91 Abs. 5 StPO);
- der Kostenvorschuss bis zum 20. Juli 2020 nicht eingegangen ist und die Beschwerdeführer auch nicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 136 StPO ersucht haben;
- A. seine Beschwerde mit Schreiben datiert vom 2. Juli 2020 zurückzog, weshalb seine Beschwerde zufolge Rückzugs der Beschwerde abzuschreiben ist;
- B. die ihr zur Leistung des Kostenvorschusses anberaumte Frist unbenutzt verstreichen liess, weshalb auf ihre Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);
- vorliegend ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG und Art. 5 BStKR);
- dieser Beschluss gestützt auf Art. IIIA lit. a des Vertrags vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) unmittelbar durch die Post an die Beschwerdeführer übersendet werden kann;
- 4 und erkennt: 1. Die Beschwerde von A. wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Auf die Beschwerde von B. wird nicht eingetreten. 3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 14. August 2020 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an - A. und B. - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).