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Bundesstrafgericht 07.03.2019 BB.2019.40

7. März 2019·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·597 Wörter·~3 min·5

Zusammenfassung

Revision (Art. 410 StPO).;;Revision (Art. 410 StPO).;;Revision (Art. 410 StPO).;;Revision (Art. 410 StPO).

Volltext

Beschluss vom 7. März 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

1. A., 2. B. AG, Gesuchsteller 1 und 2

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Gesuchsgegnerin

Gegenstand Revision (Art. 410 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2019.40-41

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- mit Beschluss BB.2019-32-33 vom 25. Februar 2019 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde vom 19. Februar 2019 von A. und der B. AG gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 7. Februar 2019 abwies;

- A. und die B. AG mit Schreiben vom 5. März 2019 erneut an die Beschwerdekammer gelangen; sie den Antrag stellen, die mit Beschluss vom 25. Februar 2019 bereits beurteilte Beschwerde vom 19. Februar 2019 sei zu behandeln (act. 1);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass: - aufgrund dessen, dass die StPO eine Wiedererwägung nicht kennt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.89 vom 9. Mai 2016 m.w.H.), das Ersuchen um nochmalige Beurteilung der Beschwerde vom 19. Februar 2019 als sinngemässes Gesuch um Revision im Sinne von Art. 410 StPO entgegenzunehmen ist;

- gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO die Revision verlangen kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen Massnahmenverfahren beschwert ist;

- die Revision gegen Entscheide in der Form eines Beschlusses oder einer Verfügung nicht zulässig ist (BGE 141 IV 269 E. 2.2.2; TPF 2011 115 E. 2); - es sich bei dem mit dem Gesuch um Neubeurteilung anvisierten Entscheid der Beschwerdekammer nicht um ein Urteil, sondern um einen Beschluss handelt (siehe zur Unterscheidung Art. 80 Abs. 1 StPO), wofür die Revision eben nicht möglich ist (s. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.176 vom 9. Oktober 2018);

- damit auch auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;

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- A. und die B. AG in ihrem Schreiben vom 5. März 2019 zudem explizit erklären, den Beschluss vom 25. Februar 2019 anzufechten;

- daher angezeigt ist, mit Bezug auf diesen Antrag eine Kopie der Eingabe der Gesuchsteller dem Bundesgericht zur gutscheinenden Prüfung weiterzuleiten;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO); die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Auf das Gesuch um Revision wird nicht eingetreten. 2. Eine Kopie der Eingabe vom 5. März 2019 wird dem Bundesgericht weitergeleitet.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird beiden Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt.

Bellinzona, 7. März 2019 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - A. - B. AG - Bundesanwaltschaft - Bundesgericht

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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