Skip to content

Bundesstrafgericht 15.01.2020 BB.2019.284

15. Januar 2020·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,247 Wörter·~6 min·9

Zusammenfassung

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Volltext

Beschluss vom 15. Januar 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2019.284

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. mit Schreiben vom 30. August 2019 eine Strafanzeige wegen «Versuch des Eindringens in Datenverarbeitungsanlage» erhob; mit Schreiben vom 13. September 2019 A. seine Anzeige ergänzte;

- A. in seiner Anzeige vorbrachte, eine Maschine auf der IP-Adresse 1 greife seine Webseiten immer wieder an; - gemäss dem in der Folge in Auftrag gegebenen Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 31. Oktober 2019 die Zugriffe von der fraglichen IP durch einen von der Melde- und Analysestelle Informationssicherung (ME- LANI) des Bundes betriebenen Bot stammten (act. 1.2);

- dem Berichtsrapport weiter zu entnehmen ist, dass dieser Bot sämtliche Schweizer Webseiten besucht und anhand der Antwort der Webserver analysiert, u.a. welches Content Management System in welcher Version zum Einsatz kommt und ob die Webseite Malware enthält; der Betreiber anschliessend informiert wird, wenn die Webseite mit Malware infiziert ist; dabei das Ziel ist, die .ch- und .li-Domains möglichst frei von Schadsoftware zu halten;

- abschliessend im Berichtsrapport festgehalten wurde, dass sämtliche in den eingereichten Serverlogs aufgeführten Zugriffe auf öffentlichen, für jedermann zugänglichen Webseiten stattfanden; bei den Zugriffen keine Sicherheitsmechanismen umgangen oder ausgehobelt worden;

- die Bundesanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Dezember 2019 zum Schluss kam, dass die Vorwürfe von A. jeglicher strafrechtlichen Relevanz entbehren, und die Strafanzeige nicht anhand nahm (act. 1.1);

- die Bundesanwaltschaft namentlich ausführte, dass gestützt auf die Feststellungen im Berichtsrapport der Tatbestand von Art. 143bis StGB eindeutig nicht erfüllt ist; sie auch bezüglich des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs zum Schluss kam, dass der Tatbestand eindeutig nicht erfüllt ist;

- sie insbesondere auf die Aufgaben von MELANI hinwies, über Gefahren und Massnahmen im Umgang mit modernen Informations- und Kommunikationstechnologien zu informieren und die kritischen Infrastrukturen in der Schweiz zu schützen;

- 3 -

- sie festhielt, dass MELANI mit der Verwendung des Bot die Abwendung von Schaden bezweckte und nicht erkennbar ist, dass jemandem damit ein Vorteil verschafft oder ein Nachteil zugefügt werden soll;

- gegen die Nichtanhandnahmeverfügung A. mit Eingabe vom 15. Dezember 2019 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt (act. 1);

- A. seine Beschwerde gleichzeitig als Bewerbung für eine Stelle als Chef- Informatiker beim Bund verstanden wissen will und die Weiterleitung seiner Bewerbung an die zuständige Stelle beantragt;

- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer auf entsprechende Aufforderung hin (act. 2) die Verfahrensakten übermittelte (act. 3); - auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass: - gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die Staatsanwaltschaft auf die Eröffnung einer Untersuchung verzichtet, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO); sie die Nichtanhandnahme verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO); dies voraussetzt, dass sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt; eine Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen darf (BGE 137 IV 285 E. 2.3 m.w.H.);

- auch bei einem tatbestandsmässigen Verhalten, das – etwa aufgrund einer Amtspflicht – offenkundig erlaubt oder gar geboten ist, kein Anlass besteht, eine Untersuchung zu eröffnen; eine Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO deshalb auch dann erfolgen darf, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6);

- 4 -

- den Tatbestand des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystems im Sinne von Art. 143bis Abs. 1 StGB erfüllt, wer auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt;

- sich nach Art. 312 StGB strafbar macht, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen; Missbrauch der Amtsgewalt nur vorliegt, wenn der Täter in der Absicht der Erlangung eines unrechtmässigen Vorteils oder Zufügung eines widerrechtlichen Nachteils Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet (ISENRING, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StGB/JStG, 2. Aufl. 2018, Art. 312 StGB N. 6e);

- der Beschwerdeführer in der Beschwerde neu vorbrachte, dass MELANI vorwiegend «Penetrationstests» durchführe und dass solche Zugriffe unter Art. 143bis StGB fallen würden (act. 1 S. 2);

- er sich darauf beschränkte, MELANI „Angriffe mit Schadenpotential“ auf seine Webseiten vorzuwerfen, ohne seine Vorwürfe weiter zu konkretisieren; - ein konkreter Sachverhalt, welcher einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 143bis und/oder Art. 312 StGB begründen könnte, der Beschwerde nicht entnommen werden kann;

- mit Bezug auf den in der Anzeige und deren Ergänzung dargestellten Sachverhalt der Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern festhielt, dass bei den angezeigten Zugriffen von der fraglichen IP keine Sicherheitsmechanismen umgangen oder ausgehebelt wurden (s.o.); auf diese sowie die weiteren Feststellungen der Kantonspolizei Bern zur Tätigkeit von MELANI im konkreten Zusammenhang ohne weiteres abzustellen ist; vorliegend auch keine ernsthaften Anhaltspunkte für andere Schlussfolgerungen bestehen; vielmehr ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu MELANI zu verweisen ist (s.o.);

- nach dem Gesagten die Tatbestände von Art. 312 und Art. 143bis StGB in casu offensichtlich nicht erfüllt sind und die Beschwerdegegnerin daher zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;

- 5 -

- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- für die Weiterleitung der Bewerbung des Beschwerdeführers die Beschwerdekammer nicht zuständig ist; - bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO); - diese auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

- 6 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 15. Januar 2020 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - A., unter Beilage von act. 1 samt Beilagen, jeweils in Kopie - Bundesanwaltschaft, unter Beilage von act. 1 in Kopie

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.