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Bundesstrafgericht 24.10.2019 BB.2019.237

24. Oktober 2019·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·737 Wörter·~4 min·6

Zusammenfassung

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Volltext

Beschluss vom 24. Oktober 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2019.237

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- mit Eingabe vom 25. August 2019 A. unter anderem bei der Bundesanwaltschaft soweit ersichtlich Anzeige gegen die B. Rechtsschutz, die B.-Versicherungen, die C.-Versicherungen und die D. Rechtsschutz wegen «Umgehung der Strafverfolgung und wegen Rassismus, Diebstahl von Rechts- und Menschenrechten und Ausübung von wirtschaftlichem Terrorismus, Aufgrund ihrer Beziehungen zu den Nachrichtendiensten, einschliesslich der israelischen und schweizerischen Nachrichtendienste, in Solidarität mit jüdischen Gemeinden im In- und Ausland» erstattete (Verfahrensakten Ordner Lasche 1);

- nach Ansicht von A. die C.-Versicherungen die jüdische Gemeinschaft gegen ihn und seine Kinder aufgehetzt und seine Rentenansprüche abgelehnt hätten; die B.-Versicherungen und die B. Rechtsschutz aufgrund ihrer feindlichen und rassistischen Haltung ihm und seinen Kindern gegenüber Zahlungen abgelehnt hätten; die D. Rechtsschutz sich geweigert habe, einen Anwalt zur Verteidigung seiner Rechte gegen wiederholte Angriffe der Schweizer Polizei und des Geheimdienstes zur Verfügung zu stellen;

- A. zudem einen Antrag auf Entschädigung von CHF 55 Mio. von Schweizer Banken und israelischen jüdischen Banken in der Schweiz stellte wegen der Verbrechen, die von den Schweizer Behörden, der Botschaft Israels in Bern und dem israelischen Mossad gegen ihn und seine Kinder begangen worden seien;

- die Bundesanwaltschaft mit Datum vom 7. Oktober 2019 die Nichtanhandnahme der Sache verfügte (Verfahrensakten Ordner Lasche 2); - dagegen A. mit Beschwerde vom 17. Oktober 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung beantragte (act. 1);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO).

- 3 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass: - gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die Bundesanwaltschaft mit Nichanhandnahmeverfügung vom 7. Oktober 2019 mangels Bundeszuständigkeit und mangels hinreichenden Tatverdachts keine Strafuntersuchung eröffnete;

- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;

- der Eingabe des Beschwerdeführers offensichtlich kein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht begründen könnte; insbesondere nicht dargelegt wird, wem konkret welches strafrechtlich relevante Verhalten unter welchen Umständen vorgeworfen wird und Angaben zu Zeit und Ort gänzlich fehlen, wie die Bundesanwaltschaft zu Recht in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung festgehalten hat;

- sodann auch keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach die Bundeszuständigkeit (Art. 23 und 24 StPO) zu bejahen wäre; - der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht darlegt, inwiefern die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Nichtanhandnahme der Strafsache verfügt haben soll;

- die Beschwerdegegnerin mithin zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat; - damit die Beschwerde ohne Weiteres abzuweisen ist; - bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO); - diese auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStrKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 24. Oktober 2019 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - A. - Bundesanwaltschaft; unter Beilage einer Kopie der Beschwerde

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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