Beschluss vom 7. November 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
1. A., 2. B. LIMITED, beide c/o Prudentia Law, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2019.223-224
- 2 -
Sachverhalt:
A. Am 21. Juni 2019 ging bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") eine als "Anmeldung in einem Strafverfahren und Überprüfung der Aktivitäten eines Schweizer Bürgers" bezeichnete Strafanzeige von A. für sich und B. Limited ein. Die Strafanzeige richtete sich gegen C. und die Personen, in deren Auftrag er gehandelt habe. Die Strafanzeige und ihre Beilagen schildern was folgt: A. habe von 1996 bis 2014 das russische Grossunternehmen D. (sowie ein Tochterunternehmen) und ihre zwei Hauptaktionäre in der ganzen Welt in Steuerstreitigkeiten gegen den russischen Staat vertreten und eine beispiellose Entschädigung aus dem Haushalt der Russischen Föderation erzielt. Daraufhin hätte er sich mit dem Unternehmen D. und ihren Hauptaktionären darauf geeinigt, dass er als Belohnung 1 Prozent der D.-Aktien im Wert von rund USD 50 Mio. sowie USD 13 Mio. erhalte. Die Vereinbarung sei trotz seiner beharrlichen Bemühungen nicht schriftlich fixiert worden. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass die Absprache über Offshore-Gesellschaften ausgeführt werde. Dazu sei für ihn die B. Limited in Belize gegründet worden, mit dem Direktor C. des Unternehmens E. und einem Firmenkonto bei der Bank F. in Liechtenstein. In den Jahren 2013–2014 seien auf dem Konto Zahlungen von rund USD 5 Mio. eingegangen, die er als Dividenden bezogen habe. Ende 2014 habe er dann in Zürich erfahren müssen, dass die ihm unbekannten Offshore-Gesellschaften G. Ltd. und H. Corporation die Zahlungen geleistet hätten und sie gestützt auf von C. unterzeichnete Darlehensverträge erfolgt seien. C. habe erklärt, diese Darlehen dienten nur als Papiere für die Überweisungen, ohne effektiv Verpflichtungen für B. Limited zu begründen. Unternehmen D. habe es im selben Jahr abgelehnt, ihre weiteren Verpflichtungen aus der Vereinbarung zu erfüllen, da A. diese nicht nachweisen könne. A. habe dazu beim High Court of London eine Klage eingereicht. Die G. Ltd. und die H. Corporation hätten ihre Darlehen zurückgefordert. A. bringt vor, es sei versucht worden, ihm 5.5 Mio. zu stehlen, über Missmanagement, Fälschung von Dokumenten und weiteres. Er zeigt sich sodann überzeugt, dass ein Verstoss gegen Geldwäschereibestimmungen vorliege.
B. A. berichtet, im Jahr 2015 eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich eingereicht zu haben. Gemäss eingereichter Beschwerde seines Anwaltes vom 5. März 2018 hat die Zürcher Staatsanwaltschaft am 19. Februar 2018 eine Nichtanhandnahme-Verfügung erlassen
- 3 -
(B-4/2015/10023595). Das Obergericht des Kantons Zürich habe die Beschwerde seines Anwalts am 25. März 2019 abgewiesen (UE180079- O/U/BUT).
C. Die BA nahm die Strafanzeige vom 21. Juni 2019 am 26. September 2019 nicht anhand, da ihr keine Aufsichtsfunktion über kantonale Behörden zukomme, deren Entscheide sie auch nicht überprüfen könne. Aus der Strafanzeige ergebe sich weiter kein Tatverdacht, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würde (act. 1.1).
D. Dagegen gelangten A. und die B. Limited am 7. Oktober 2019 mit Beschwerde ans Bundesstrafgericht (act. 1). Sie rügen, es handle sich um Straftaten in der Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft. Die spezifischen Argumente der Anzeige seien weder geprüft noch bewertet worden. Ergänzende Ermittlungen habe die BA unterlassen. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss). Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Eine Nichtanhandnahme-Verfügung können die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerdeführung berechtigt ist die Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 und 105 Abs. 2 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). An die Konstituierung der Privatklägerschaft sind in einem frühen Stadium des Verfahrens keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1).
- 4 -
Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauchs des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).
1.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, durch Vermögensdelikte geschädigt worden zu sein. Sie sind demnach beschwerdelegitimiert. Sie haben weiter am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben. Auf ihre Beschwerde ist damit einzutreten.
2. 2.1 Eine Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Der Begriff des hinreichenden Tatverdachts als Voraussetzung für eine Durchsuchung (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) ist identisch mit dem Anfangsverdacht, welcher gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO zur Einleitung der Strafverfolgung führt bzw. – in Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO negativ formuliert – zur Fortführung derselben verpflichtet. Dabei gilt der Grundsatz in dubio pro duriore. Danach ist nur nicht an die Hand zu nehmen oder einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO), wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann (OMLIN, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N. 8). Die Beschwerdeführer schildern ihre Einschätzung eines wirtschaftlichen Sachverhalts. Zentrale Punkte – die nachträgliche mündliche Vereinbarung einer Entschädigung; die Vorkommnisse um die Offshore-Gesellschaft – und Zusammenhänge bleiben mehrdeutig. Beim heutigen Stand geht aus der Schilderung der Beschwerdeführer kein genügender Anfangstatverdacht gegen bestimmte Personen hervor. Der Sachverhalt erfordert vielmehr eine vorgängige zivilrechtliche Beurteilung und Klärung.
2.2 Die Nichtanhandnahme der BA ist auch aus weiteren Gründen zu schützen: Zum einen trifft es zu, dass die BA nicht die Entscheide kantonaler Behörden überprüfen kann und daher die Verfügung der Zürcher Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2018 gar nicht auf die Zuständigkeit oder Korrektheit kon-
- 5 trollieren könnte. Geht es vorliegend um den gleichen Sachverhalt und fehlen neue wesentliche Beweismittel oder Tatsachen, so vermöchte die BA das von der Zürcher Justiz nicht an die Hand genommene Verfahren auch nicht wiederaufzunehmen (vgl. Art. 323 Abs. 1 i.V.m. Art. 310 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 StPO). Der vorliegende Sachverhalt fällt zum anderen nicht unter eine zwingende Bundeszuständigkeit (Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskompetenz des Bundes wurde geschaffen, um Taten des organisierten Verbrechens, der Geldwäscherei und der komplexen Wirtschaftsstraftaten effizient zu bekämpfen (vgl. Botschaft vom 28. Januar 1998 über die Änderung des Strafgesetzbuches, der Bundesstrafrechtspflege und des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes [Massnahmen zur Verbesserung der Effizienz und der Rechtsstaatlichkeit in der Strafverfolgung], BBl 1998 II S. 1544 ff.). Ob Taten nach Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO überwiegend bzw. zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen wurden, beurteilt sich nicht nach quantitativen, sondern nach qualitativen Kriterien, d. h. danach, ob die ausländische Komponente einen derartigen Umfang erreicht, dass sich die Bundesgerichtsbarkeit im Hinblick auf eine effiziente Strafverfolgung als geeignet erweist (BGE 130 IV 68 E. 2.2 S. 71). Diese Dimensionen sind offensichtlich nicht erreicht.
2.3 Zusammengefasst liegt auch in Anwendung des Grundsatzes von "in dubio pro duriore" (vgl. obige Erwägung 2.1) offensichtlich kein Sachverhalt vor, welcher der BA die Eröffnung einer Strafuntersuchung erlaubt. Sie hat die Strafanzeige zu Recht nicht an die Hand genommen. Die dagegen erhobenen Rügen gehen mehrfach fehl. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten solidarisch zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 800.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 6 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
Bellinzona, 8. November 2019 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an - A. - Bundesanwaltschaft; unter Beilage einer Kopie von act. 1
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG).