Beschluss vom 4. Juli 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
1. A., 2. B., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2019.138-139
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Eheleute A. und B. am 29. April 2019 bei der Bundesanwaltschaft gegen den Gerichtspräsidenten des Obergerichts des Kantons […], C., Strafanzeige wegen «Amtsmissbrauch, vermutlich vorsätzlicher Aktenmanipulation und Beamtenkumpelschaft» einreichten (act. 1.1);
- die Bundesanwaltschaft die Strafanzeige mit Verfügung vom 11. Juni 2019 nicht anhand nahm und diese an die Anzeigeerstatter gleichentags per Einschreiben versendete (act. 1.2);
- die Anzeigeerstatter die Nichtanhandnahmeverfügung während der bis zum 19. Juni 2019 laufenden Abholfrist bei der Post nicht entgegennahmen (act. 1.4);
- die Bundesanwaltschaft die Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. Juni 2019 den Eheleuten A. und B. am 25. Juni 2019 per A-Post Plus erneut zustellte (1.2);
- die Eheleute gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. Juni 2019 mit Eingabe vom 2. Juli 2019 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben (act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innert 10 Tagen seit deren Eröffnung Beschwerde erhoben werden kann (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- Fristen, die durch eine Mitteilung oder durch den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1 und Art. 384 lit. b StPO);
- nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste; die Begründung eines Verfahrensverhältnisses die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können, welche
- 3 das Verfahren betreffen (BGE 142 IV 286 E. 1.6.2; 139 IV 228 E. 1.1 S. 230; 138 III 225 E. 3.1; je mit Hinweisen)
- Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 91 Abs. 2 StPO);
- die hier angefochtene Verfügung am 11. Juni 2019 an die Wohnadresse der Beschwerdeführer per Einschreiben versendet und sie zu deren Abholung von der Post am 12. Juni 2019 eingeladen wurden; die Nichtanhandnahmeverfügung nach Ablauf der siebentägigen Abholungsfrist am 19. Juni 2019 an die Beschwerdegegnerin mit dem Vermerk «Nicht abgeholt» retourniert wurde (act. 1.4);
- die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als am 19. Juni 2019 zugestellt gilt; die Rechtsmittelfrist am 20. Juni 2019 zu laufen begann und am 29. Juni 2019 (Samstag) bzw. am 1. Juni 2019 (Montag) endete, weshalb die am 2. Juli 2019 erhobene Beschwerde sich somit als verspätet erweist und auf diese nicht einzutreten ist;
- in die Verfolgungszuständigkeit der Bundesanwaltschaft die in Art. 23 f. StPO aufgeführte Straftaten fallen;
- die Beschwerdegegnerin weder für die Verfolgung der bei ihr am 29. April 2019 angezeigten Straftaten zuständig noch die Aufsichtsbehörde über kantonale Strafverfolgungsbehörden ist;
- sich die Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. Juni 2019 damit auch inhaltlich als zutreffend erweist und die Beschwerde materiell abzuweisen wäre;
- nach dem Gesagten die Beschwerde offensichtlich unbegründet und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
Bellinzona, 4. Juli 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. und B. - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.