Skip to content

Bundesstrafgericht 11.07.2019 BB.2019.129

11. Juli 2019·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·695 Wörter·~3 min·6

Zusammenfassung

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Volltext

Beschluss vom 11. Juli 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

1. A. AG IN LIQUIDATION, 2. B., Beschwerdeführer 1 und 2

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2019.129-130

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die A. AG in Liquidation und B. beim Bundesamt für Polizei eine Strafanzeige gegen mehrere Personen, Verwaltungs-und Gerichtsbehörden sowie Gesellschaften, darunter Richter am Bundesgericht, die Zuger Regierung, C. AG und D., «betreffend Forderungen aus Mietverträgen mit Zuständigkeit bei der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtrecht» einreichten (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft);

- die Bundeskriminalpolizei die Anzeige an die Bundesanwaltschaft weiterleitete (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft); - die vorgenannten Anzeiger mit Eingabe vom 2. Mai 2019 an die Bundesanwaltschaft eine weitere Strafanzeige gegen diverse Personen, Verwaltungsund Gerichtsbehörden sowie Gesellschaften, darunter die Schweizerische Eidgenossenschaft, diverse Kantone und kantonale Regierungen, betreffend «Immobilien-Verbrechen gegen die Menschlichkeit» und «Bildung und Unterstützung einer kriminellen Organisation» erhoben (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft);

- die Bundesanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. Juni 2019 die Strafanzeigen nicht anhand nahm (act. 2); - die Anzeiger mit Eingabe vom 22. Juni 2019 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1); - die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer auf entsprechende Aufforderung hin (act. 3) die Verfahrensakten übermittelte (act. 4); - die Beschwerdeführer in der Folge zwei weitere Eingaben einreichten (act. 5 und 6).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zum Schluss kam, dass die Voraussetzungen für die Eröffnung eines

- 3 -

Strafverfahrens mangels eines hinreichenden Tatverdachts eindeutig nicht erfüllt seien (act. 2 S. 2);

- sie zur Begründung ausführte, dass aus den Eingaben nicht klar hervorgehe, gegen wen konkret sich die unzähligen, weitschweifigen und teilweise unverständlichen Vorhalte richten würden;

- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;

- weder den Ausführungen der Beschwerdeführer in der Beschwerde noch in den weiteren Eingaben noch den übrigen Akten entnommen werden kann, inwiefern die geltend gemachten Tatbestände erfüllt sein sollen, soweit es sich beim Ausgeführten überhaupt um Straftatbestände handeln könnte;

- die Beschwerdegegnerin daher zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat; - sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO); - diese auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- 4 und erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird beiden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

Bellinzona, 11. Juli 2019 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - A. AG in Liquidation - B. - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

BB.2019.129 — Bundesstrafgericht 11.07.2019 BB.2019.129 — Swissrulings