Beschluss vom 5. Juni 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A., Beschwerdeführer
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Hans-Peter Schürch, a.o. Staatsanwalt des Bundes,
2. B., Beschwerdegegnerinnen
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2018.82
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- A. mit diversen (teilweise undatierten) Eingaben am 9. März, 9. und 30. April sowie 5. Juni 2015 an die Bundesanwaltschaft gelangte und Strafanzeige gegen das „CSI“ (Centre social intercommunal) in Montreux, zwei Waadtländer Polzisten und die Steuerverwaltung des Kantons Bern unter anderem wegen „Erpresserischen Methoden“, „Hausfriedensbruch[s], Einbruch[s], Freiheitsberaubung, unrechtmässige[n] Handlungen der Polizei“ erstattete;
- die Bundesanwaltschaft A. mit Schreiben vom 5. Juni 2015 mangels Zuständigkeit dessen Eingaben zurückschickte und ihm gleichzeitig mitteilte, dass weitere Korrespondenz in diesem oder ähnlichem Zusammenhang unbeantwortet abgelegt bzw. vernichtet werde;
- A. mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 an die Bundesanwaltschaft gelangte und geltend machte, auf seine „Klage“ vom September 2015 habe er weder eine Empfangsbescheinigung noch eine Artwort oder „Fortschrittsmeldung“ erhalten;
- daraufhin B. vom Rechtsdienst der Bundesanwaltschaft A. mit Schreiben vom 3. November 2017 unter Hinweis auf Art. 23 und 24 StPO erneut darauf hinwies, dass die Bundesanwaltschaft für die Behandlung seiner Eingaben nicht zuständig sei und dass allfällige weitere Eingaben im gleichen oder ähnlichen Sachzusammenhang ohne Antwort abgelegt bzw. vernichtet würden;
- es offenbar zwischen B. und A. am 17. November 2017 zu einem Telefongespräch kam, anlässlich letzterem angekündigt worden sein muss, seine Eingaben erneut zu prüfen; B. mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 unter Bezugnahme auf dieses Telefongespräch und unter praktisch wortwörtlicher Wiedergabe der Art. 23 und 24 StPO A. wiederum mitteilte, dass auch eine erneute Prüfung seiner Eingaben keine Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft ergeben habe (Verfahrensakten BA, Ordner, Lasche 3);
- A. mit Eingabe vom 17. Januar 2018 bei der Aufsichtsbehörde der Bundesanwaltschaft (nachfolgend „AB-BA“) Strafanzeige gegen B. erstattete, weil B. die „an sie per Klage eingereichten Straftaten nicht zur Anklage bringen“ wolle (Verfahrensakten BA, Ordner, Lasche 2);
- die AB-BA mit Datum vom 27. Februar 2018 betreffend die Strafanzeige gegen B. Hans-Peter Schürch als ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes ernannte (Verfahrensakten BA, Ordner Lasche 1);
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- sich A. in der Folge als Privatkläger konstituierte (Verfahrensakten BA, Ordner Lasche 4);
- der ausserordentliche Staatsanwalt des Bundes am 1. Mai 2018 die Nichtanhandnahme der Strafsache verfügte (Verfahrensakten BA, Ordner Lasche 5);
- dagegen A. mit Beschwerde vom 7. Mai 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnameverfügung vom 1. Mai 2018 beantragte (act. 1);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- der ausserordentliche Staatsanwalt des Bundes mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. Mai 2018 mangels hinreichenden Tatverdachts keine Strafuntersuchung eröffnete;
- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
- den Eingaben des Beschwerdeführers offensichtlich kein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht (begangen durch B.) begründen könnte;
- ein für den Beschwerdeführer ungünstiger behördlicher Bescheid in aller Regel weder Amtsmissbrauch noch Begünstigung oder ungetreue Amtsführung darstellt; vorliegend denn auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass B. ihre Amtsgewalt missbraucht oder jemanden der Strafverfolgung entzogen oder die von ihr zu wahrenden öffentlichen Interessen geschädigt hätte, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen;
- daher zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet worden ist;
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- sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 5. Juni 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - B., unter Beilage einer Kopie von act. 1 - Bundesanwaltschaft, unter Beilage einer Kopie von act. 1
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.