Beschluss vom 23. Juli 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A. LTD., vertreten durch Rechtsanwalt Grégoire Mangeat, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Entschädigung von Dritten (Art. 434 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2018.46
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Sachverhalt:
A. Gestützt auf Geldwäschereiverdachtsmeldungen der Bank B., Zweigniederlassung Zürich, und der Bank C. eröffnete die Bundesanwaltschaft am 14. März 2017 eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Verdachts des Ausnützens von Insiderinformationen i.S.v. Art. 164 FinfraG mit Effekten der in der Schweiz als foreign sponsored share zugelassenen Aktie der D. NV (Verfahrensakten pag. 01.100-0001; 05.101-0001 ff.). Gleichentags beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft auf einem Unterkonto (Container 6007) der Kundenbeziehung mit der A. Ltd. einen Betrag von USD 2 Mio. (Verfahrensakten pag. 07.101-0043 f.).
Nach Eingang einer weiteren Meldung der Bank C. dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung mit Verfügung vom 17. März 2017 auf den Tatvorwurf der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB aus, mutmasslich begangen im Zusammenhang mit weiteren Insidertransaktionen mit Effekten, welche nur im Ausland zum Handel zugelassen seien (nämlich Gesellschaft E., F. NV; Verfahrensakten pag. 01.001-0002). Daraufhin erhöhte die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 17. März 2018 die obgenannte Beschlagnahme auf insgesamt USD 8.4 Mio (Verfahrensakten pag. 07.101- 0050 ff.).
B. Mit Datum vom 21. März 2017 (ergänzt am 30. Juni 2017) und vom 3. Oktober 2017 machte die Bundesanwaltschaft der Zentralstelle USA des Bundesamtes für Justiz zuhanden der zuständigen Strafverfolgungsbehörde in den USA sowie den zuständigen Behörden der Niederlande je eine Mitteilung gemäss Art. 67a IRSG. Sie teilte darin unter anderem mit, dass Verdachtsmomente bestünden, wonach eine unbekannte Täterschaft Insiderhandel mit Effekten der Gesellschaften D. NV, E. und F. NV begangen und Vermögensgewinne daraus mutmasslich gewaschen habe bzw. zu waschen beabsichtige (Verfahrensakten pag. 18.201-0001 ff.; 18.201-0010 f.; 18.202-0001 ff.).
C. Mit Verfügungen vom 17. Oktober 2017 und 10. November 2017 hob die Bundesanwaltschat die Beschlagnahme des Kontos 1, vollumfänglich auf. Dies mit der Begründung, dass die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen im Sinne von Art. 67a IRSG an die USA und die Niederlande nicht dazu geführt hätte, dass die betreffenden ausländischen Behörden im Rahmen ihrer eigenen Ermittlungen internationale Rechtshilfeersuchen an die Schweiz auf Beschlagnahme dieser Vermögenswerte stellen würden. Die Bundesanwaltschaft habe sodann mit Bezug auf die Effekten der in der
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Schweiz nicht kotierten Gesellschaften F. NV und E. keine originäre Kompetenz zur Verfolgung der mutmasslich strafbaren Transaktionen als Insiderhandelsgeschäfte. Die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme im Umfang von USD 8.4 Mio. allein unter dem Aspekt der möglichen Geldwäscherei erweise sich nicht mehr als verhältnismässig (Verfahrensakten pag. 07.101- 0087 f.; 07.101-0092 f.).
D. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 teilte die Bundesanwaltschaft der A. Ltd. als von einer Zwangsmassnahme Betroffenen ihre Absicht mit, die Untersuchung einzustellen und räumte ihr Gelegenheit ein, Ansprüche im Sinne von Art. 434 StPO geltend zu machen (Verfahrensakten pag. 15.101- 0168 f.).
E. Die A. Ltd. äusserte sich mit Schreiben vom 15. Februar 2018 zur beabsichtigten Verfahrenseinstellung und verlangte gleichzeitig Schadenersatz in der Höhe von CHF 36‘580.-- (Anwaltskostenersatz) sowie USD 1‘794‘943.15 (entgangene Kommissionen) (Verfahrensakten pag. 15.101-0179 ff.). Die Bundesanwaltschaft wies das Gesuch um Schadenersatz mit Verfügung vom 15. März 2018 vollumfänglich ab (act. 1.2).
F. Dagegen gelangte die A. Ltd. mit Beschwerde vom 29. März 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 15. März 2018 und die Zusprechung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 36‘580.-- (Anwaltskostenersatz) sowie USD 1‘794‘943.15 (entgangene Kommissionen); eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 1 S. 2).
G. Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. April 2018 die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Die A. Ltd. hält in ihrer Replik vom 23. April 2018 an den in ihrer Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 5), was der Bundesanwaltschaft am 24. April 2018 zur Kenntnis gebracht wird (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Die Beschwerdekammer prüft die Eintretensvoraussetzungen von Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition, ohne an die Begründungen und Anträge der Parteien gebunden zu sein (es sei denn, es handle sich um Zivilklagen, Art. 391 Abs. 1 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 265).
1.2 Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. März 2018 angefochten, mit welcher diese das Gesuch um Schadenersatz der Beschwerdeführerin abgewiesen hat. Gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO haben Dritte Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Über die Ansprüche ist im Rahmen des Endentscheids zu befinden. In klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft schon im Vorverfahren darüber entscheiden (Art. 434 Abs. 2 StPO).
Mit „klaren Fällen“ sind jene gemeint, in denen das Bestehen von Entschädigungsansprüchen eindeutig zu bejahen und die entsprechenden Forderungen ausgewiesen sind. Zu denken ist beispielsweise an Fälle, da ein Dritter der Polizei bei einer Verhaftung eines Verdächtigen behilflich ist, dabei stürzt und sich verletzt (vgl. MIZEL/RÉTORNAZ, in: Kuhn/Jeanneret, Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N 15 zu Art. 434) oder wenn anlässlich einer Hausdurchsuchung bei einem Dritten die Wohnungstüre aufgebrochen werden muss. Kann jedoch zum Beispiel nicht ausgeschlossen werden, dass der Dritte auch in die Straftat involviert war, weshalb seine Rolle noch nicht klar festgestellt werden konnte, ist über dessen Entschädigungsansprüche im Endentscheid zu befinden (WEHRENBERG/FRANK, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2014, N 11 zu Art. 434). Sollen die Ansprüche abgewiesen werden, muss dies in jedem Fall im Rahmen des Endentscheides erfolgen (Beschluss BB.2014.17 des Bundesstrafgerichts vom 25. Februar 2014; WEHRENBERG/FRANK, a.a.O.; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N 9 zu Art. 434).
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Vorliegend erfolgte die am 15. März 2018 verfügte Abweisung des Entschädigungsgesuchs nicht im Rahmen des Endentscheides. Der Beschwerdeantwort ist nämlich zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin das Strafverfahren „im Lichte des gestellten Rechtshilfeverfahrens aus den USA (Verfahren RV.18.0058-PFW)“ sistieren (und nicht mehr einstellen, wie ursprünglich beabsichtigt) werde (act. 3, S. 2). Den Akten zufolge datiert das Rechtshilfeersuchen der USA vom 22. November 2017, und mit Eintretensverfügung vom 22. Februar 2018 ist die Zentralstelle USA des Bundesamtes für Justiz auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten (Verfahrensakten pag. 18.201-0016 ff.). Vor dem Hintergrund der Sistierung des Strafverfahrens erweist sich die Abweisung des Entschädigungsgesuchs durch die Beschwerdegegnerin als verfrüht und die angefochtene Verfügung als ungültig.
Auf die Beschwerde ist infolge mangelnden gültigen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten.
2. In Würdigung der gegebenen Umstände ist keine Gerichtsgebühr zu erheben.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 23. Juli 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Grégoire Mangeat - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.