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Bundesstrafgericht 06.03.2019 BB.2018.214

6. März 2019·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·994 Wörter·~5 min·6

Zusammenfassung

Verweigerung der Sistierung der Untersuchung (Art. 20 Abs. 1 lit b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).;;Verweigerung der Sistierung der Untersuchung (Art. 20 Abs. 1 lit b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).;;Verweigerung der Sistierung der Untersuchung (Art. 20 Abs. 1 lit b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).;;Verweigerung der Sistierung der Untersuchung (Art. 20 Abs. 1 lit b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).

Volltext

Beschluss vom 6. März 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Reza Vafadar, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verweigerung der Sistierung der Untersuchung (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2018.214

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 15. August 2013 gegen A. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies StGB und der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB.

B. Mit Schreiben vom 26. November 2018 teilte die Bundesanwaltschaft A. ihre Absicht mit, rechtshilfeweise eine Schlusseinvernahme mit ihm durchzuführen, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme (act. 1.3). Mit Schreiben vom 30. November 2018 erklärte A., sich der beabsichtigten Schlusseinvernahme zu widersetzen (act. 1.4).

C. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 erhob A. diverse Einwände gegen das Strafverfahren und beantragte dessen Sistierung (act. 1.5).

D. Die Bundesanwaltschaft nahm mit Antwortschreiben vom 12. Dezember 2018 Stellung zu den Vorbringen von A. und hielt abschliessend fest, dass nach Durchführung der Schlusseinvernahme die Verfahrenserledigungen nach Art. 318 StPO offen stehen (act. 1.0). Implizit verweigerte sie damit die beantragte Sistierung.

E. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 21. Dezember 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung der Verweigerung der Sistierung sowie die Anordnung der Sistierung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (act. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2019 stellte die Bundesanwaltschaft den Antrag, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (act. 5). Die Beschwerdereplik des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2019 (act. 8) wurde mit Schreiben vom 18. Februar 2019 der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis zugestellt (act. 9).

F. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Der Beschwerdeführer ficht vorliegend den Entscheid der Beschwerdegegnerin an, das Strafverfahren nicht zu sistieren.

1.3 Die Staatsanwaltschaft kann die Strafuntersuchung namentlich in den Fällen, welche in Art. 314 Abs. 1 StPO aufgeführt sind, sistieren. Die Staatsanwaltschaft teilt die Sistierung der beschuldigten Person, der Privatklägerschaft sowie dem Opfer mit (Art. 314 Abs. 4 StPO). Bei Art. 314 Abs. 1 StPO handelt es sich um eine Kann-Vorschrift. Die Staatsanwaltschaft verfügt über einen gewissen Ermessensspielraum, der es ihr erlaubt, zwischen der Sistierung oder der Nichtanhandnahme die zweckmässigste Massnahme zu wählen (Urteil des Bundesgericht 1B_67/2012 vom 29. Mai 2012 E. 3.1). Die Parteien können die Sistierungsverfügung der Bundesanwaltschaft beschwerdeweise anfechten (Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erscheint in Anwendung von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO auch die Beschwerde gegen die Verweigerung der Sistierung grundsätzlich als zulässig (Urteil des Bundesgerichts 1B_669/2012 vom 12. März 2013 E. 2.3.2). Demgegenüber stellt sich die Frage nach der Legitimation zu einer solchen Beschwerde. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht hervorhebt (act. 5 S. 2), führt der Beschwerdeführer vorliegend nicht aus, worin sein rechtlich ge-

- 4 schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids betreffend Verweigerung der Sistierung im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO liegen soll (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_669/2012 vom 12. März 2013 E. 2.4). Ausführungen dazu macht der Beschwerdeführer auch nicht in seiner Beschwerdereplik (act. 8). Ein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers an der Anfechtung der Verweigerung der Sistierung ist vorliegend auch nicht ersichtlich.

1.4 Unter diesen Umständen ist auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht einzutreten.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 6. März 2019 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Reza Vafadar - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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