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Bundesstrafgericht 12.07.2019 BB.2018.169A

12. Juli 2019·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·506 Wörter·~3 min·5

Zusammenfassung

Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO). Verlängerung der Sistierung.;;Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO). Verlängerung der Sistierung.;;Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO). Verlängerung der Sistierung.;;Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO). Verlängerung der Sistierung.

Volltext

Beschluss vom 12. Juli 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwältin Christa Rempfler,

Beschwerdeführer

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT, 2. B., vertreten durch Rechtsanwalt Philip Bärtschi,

Beschwerdegegner

Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO); Verlängerung der Sistierung

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2018.169

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Die Beschwerdekammer hält fest und zieht in Erwägung, dass:

- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») das gegen B. geführte Strafverfahren Nr. SV.14.1090 wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung, der fahrlässigen schweren Körperverletzung, der Sachbeschädigung und der Störung des öffentlichen Verkehrs mit Verfügung vom 29. August 2018 einstellte (act. 1.2);

- A. dagegen mit Eingabe vom 10. Oktober 2018 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben liess (act. 1);

- dem Antrag von A. vom 24. Januar 2019 betreffend die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum 28. Februar 2019 mit Beschluss vom 4. Februar 2019 stattgegeben wurde (act. 20, 29);

- die Sistierung gestützt auf den Antrag von A. infolge laufender Vergleichsverhandlungen zuletzt am 9. Mai 2019 bis Ende Juni 2019 verlängert wurde (act. 41);

- A. mit Eingabe vom 28. Juni 2019 dem Gericht mitteilt, dass innerhalb der Haftpflichtversicherung eine neue Person mit dem Fall betraut worden sei, mit welcher Anfang Juni 2019 eine Sitzung stattgefunden habe, und dass er mit einem Gegenvorschlag im August 2019 rechne, weshalb A. um eine weitere Verlängerung der angeordneten Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis Ende Oktober 2019 ersucht (act. 42);

- die BA und B. sich mit Eingaben vom 4. und 11. Juli 2019 mit der Verlängerung der Sistierung einverstanden erklären (act. 44, 45);

- aufgrund des Einverständnisses der Parteien und keiner massgeblichenen Beeinträchtigung des Beschleunigungsgebotes der Antrag von A. um Verlängerung der Sistierung des Verfahrens gutzuheissen ist;

- das Beschwerdeverfahren somit bis und mit 31. Oktober 2019 zu sistieren ist;

- die Kosten der vorliegenden Verfügung bei der Hauptsache bleiben.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum 31. Oktober 2019 wird gutgeheissen.

2. Die Kosten des vorliegenden Beschlusses werden mit der Hauptsache verlegt.

Bellinzona, 12. Juli 2019 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Christa Rempfler - Rechtsanwalt Philip Bärtschi - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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