Beschluss vom 8. Juni 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Giovanna Montanaro,
Gesuchstellerin
gegen
B., Richter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts,
Gesuchsgegner
Gegenstand Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2017.77
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Sachverhalt:
A. Gegen A. ist bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts eine Strafsache hängig wegen des Verdachts der fahrlässig begangenen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG; SR 946.202). Die Anklage wird vertreten von der Staatsanwältin des Bundes C. Mit Schreiben vom 13. April 2017 teilte der Präsident der Strafkammer den Parteien mit, dass die Beurteilung der erwähnten Strafsache B. als Einzelrichter übertragen werde. Diese Mitteilung wurde der Verteidigerin von A. am 18. April 2017 eröffnet (act. 1.1).
B. Mit Eingabe vom 20. April 2017 ersucht A. den Einzelrichter, in den Ausstand zu treten (act. 1). Dieser nahm am 28. April 2017 zum Ausstandsgesuch Stellung und übermittelte das Gesuch zur Beurteilung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt, das Gesuch sei abzuweisen (act. 2). Im Rahmen ihrer weiteren Äusserungen halten die Beteiligten an ihren Anträgen fest (act. 4, 6 und 8). Die letzte Eingabe von A. wurde dem Einzelrichter am 15. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, wenn die Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; Urteil des Bundesgerichts 1B_157/2017 vom 10. Mai 2017,
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E. 2.2). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).
1.2 Die Gesuchstellerin reagierte mit ihrem Gesuch unmittelbar nach Erhalt der Mitteilung betreffend Zusammensetzung des Spruchkörpers vom 13. April 2017 (act. 1.1) und begründet dieses mit dem angeblichen Anschein der Befangenheit des Gesuchsgegners. Damit macht sie einen Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO geltend. Auf ihr Ausstandsbegehren ist daher einzutreten.
2. 2.1 Die Gesuchstellerin bringt in erster Linie vor, zwischen dem vor seiner Ernennung zum Bundesstrafrichter bei der Bundesanwaltschaft tätigen Gesuchsgegner und der die Anklage vertretenden Staatsanwältin habe bis vor kurzem eine langjährige und enge berufliche Beziehung bestanden. Dieser sei unter anderem ihr Vorgesetzter gewesen. Weiter sei der Gesuchsgegner für die Bundesanwaltschaft im anklagerelevanten Fachbereich tätig gewesen und es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass er bis vor kurzem massgeblich an der Praxis der Bundesanwaltschaft zur Handhabung güterkontrollrechtlicher Fälle mitgewirkt habe und nun als urteilender Richter über diese Praxis urteilen müsse.
2.2 Art. 56 StPO zählt verschiedene Gründe auf, die zum Ausstand von in einer Strafbehörde tätigen Personen führen. Nach Art. 56 lit. f StPO trifft dies namentlich aus anderen (als den in lit. a–e der gleichen Bestimmung genannten) Gründen zu, insbesondere wenn die in der Strafverfolgung tätige Person wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte. Art. 56 StPO konkretisiert die Verfassungsbestimmung von Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter unter Einschluss weiterer am Entscheid wesentlich beteiligter Gerichtspersonen (insbesondere Gerichtsschreibern) ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Sie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Gerichtsperson oder in gewissen äusseren Gegebenheiten
- 4 funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein (BGE 138 I 425 E. 4.2.1 S. 428 m.w.H.). Bei der Beurteilung solcher Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (siehe u. a. BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; 138 IV 142 E. 2.1 S. 144 f.; BGE 1B_409/2016 vom 3. Januar 2017, E. 3.2; TPF 2012 37 E. 2.2 S. 38 f.). Bei der Anwendung von Art. 56 lit. f StPO ist entscheidendes Kriterium, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint (BGE 138 I 425 E. 4.2.1 S. 429; TPF 2012 37 E. 2.2 S. 39).
Die Rechtsprechung hat sich verschiedentlich mit der Situation befasst, bei der ein ehemaliger Staatsanwalt später als Richter tätig wurde (vgl. im Einzelnen KELLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 56 StPO N. 17 m.w.H.). Auch die Beschwerdekammer hatte sich bereits mit der Frage nach dem Ausstand einer Bundesstrafrichterin zu befassen, welche zuvor in derselben Abteilung der Bundesanwaltschaft wie die Vertreterin der Anklage tätig war. Sie kam dabei zum Schluss, die berufliche Beziehung genüge nicht für die Annahme eines Ausstandsgrundes und der blosse Umstand der früheren Zusammenarbeit vermöge für sich alleine keine Voreingenommenheit zu begründen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.132 vom 18. September 2012, E. 2.2 m.w.H.). Eine Einschränkung erfährt diese Regel allerdings insofern, als der betroffene Richter unter dem Titel der Vorbefassung abgelehnt werden kann, wenn er früher in der Staatsanwaltschaft die Stellung des weisungsbefugten Vorgesetzten innehatte. Dies hätte es ihm ermöglicht, Einfluss auf das Verfahren auszuüben, unabhängig, ob er dies konkret auch tatsächlich getan hat (vgl. KELLER, a.a.O.).
2.3 Nach dem Gesagten lässt die frühere berufliche Beziehung zwischen dem Gesuchsgegner und der Vertreterin der Anklage alleine keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Gesuchsgegners aufkommen. Entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin bestand auch kein Subordinationsverhältnis zwischen dem Gesuchsgegner als Staatsanwalt des Bundes und der Vertreterin der Anklage als Stellvertretende Staatsanwältin des Bundes (bis zu deren Beförderung zur Staatsanwältin des Bundes). Gemeinsamer Vorgesetzter der beiden war der damalige Leitende Staatsanwalt des Bundes als Abteilungsleiter (vgl. Art. 11, 13 Abs. 1 lit. b und 14 lit. a StBOG). Ein solches Subordinationsverhältnis ergibt sich auch nicht aus dem von der Gesuchstellerin angerufenen Art. 13 des Reglements vom 11. Dezember 2012 über die https://expert.bger.ch/php/expert/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=date_desc&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=1B_297%2F2013&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-I-227%3Ade&number_of_ranks=0#page227 https://expert.bger.ch/php/expert/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=date_desc&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=1B_297%2F2013&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-I-227%3Ade&number_of_ranks=0#page227
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Organisation und Verwaltung der Bundesanwaltschaft (SR 173.712.22). Weiter ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner unter Berücksichtigung von dessen Ferienbezug seinen letzten Arbeitstag bei der Bundesanwaltschaft hatte, bevor das vorliegend zur Diskussion stehende Verfahren überhaupt eröffnet wurde (vgl. act. 2, Ziff. 6). Somit ergeben sich auch keine Anhaltspunkte hinsichtlich einer konkreten Vorbefassung des Gesuchsgegners.
Sofern die Gesuchstellerin schliesslich geltend macht (act. 1), es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesuchsgegner bis vor kurzem massgeblich an der Praxis der Bundesanwaltschaft zur Handhabung güterkontrollrechtlicher Fälle mitgewirkt habe und nun als urteilender Richter über diese Praxis urteilen müsse, vermögen deren Ausführungen auch keinen Ausstandsgrund glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Erst im Rahmen ihrer Replik konkretisiert die Gesuchstellerin die erwähnte Praxis dahingehend, die Bundesanwaltschaft erlasse in güterkontrollrechtlichen Fällen Strafbefehle wegen fahrlässig begangener Widerhandlung gegen das GKG, ohne sich auf eine konkrete Sorgfaltspflicht stützen oder eine solche auch nur schlüssig behaupten zu können (act. 4, Rz. 6). Bei der – soweit erkennbar – einzigen je vom Gesuchsgegner als früherem Staatsanwalt des Bundes vertretenen Anklage in diesem Bereich war Gegenstand jedoch eine (versuchte) vorsätzliche Tatbegehung (siehe das von der Gesuchstellerin angerufene Urteil des Bundestrafgerichts SK.2015.52 vom 1. April 2016). Es fehlt damit offensichtlich an einem Bezug zwischen diesem einzelnen Fall und der angeblichen, von der Gesuchstellerin kritisierten Praxis.
3. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als unbegründet und ist abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchstellerin dessen Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.– wird der Gesuchstellerin auferlegt.
Bellinzona, 8. Juni 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Giovanna Montanaro - B., Richter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.