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Bundesstrafgericht 15.03.2017 BB.2016.393

15. März 2017·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,975 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Bestellung einer amtlichen Verteidigung bei Mittellosigkeit (Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 133 StPO).;;Bestellung einer amtlichen Verteidigung bei Mittellosigkeit (Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 133 StPO).;;Bestellung einer amtlichen Verteidigung bei Mittellosigkeit (Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 133 StPO).;;Bestellung einer amtlichen Verteidigung bei Mittellosigkeit (Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 133 StPO).

Volltext

Beschluss vom 15. März 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Bestellung einer amtlichen Verteidigung bei Mittellosigkeit (Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 133 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2016.393

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Sachverhalt:

A. Am 18. November 2016 erstattete die Eidgenössische Zollverwaltung (nachfolgend “EZV“) bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach Anzeige gegen A. wegen Verdachts der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) und Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG (Nichtbeachten von Handzeichen der Zollbehörden) (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft [nachfolgend “Verfahrensakten“], pag. 02-00-0006). Gemäss Anzeigerapport der EZV vom 10. Oktober 2016 soll A. am 8. Oktober 2016 beim Grenzübergang Z. mit einem Mietfahrzeug in die Schweiz eingereist sein, wobei er mehr als die erlaubte Freimenge mitgeführt und dies zunächst nicht deklariert habe. Da sich A. nicht habe entscheiden können, welches Zollstrafverfahren er in Betracht ziehen und ob er die Waren zur Einfuhr veranlagen wolle, habe ihm der kassenführende Zollbeamte eine kurze Bedenkzeit eingeräumt. Kurz darauf habe sich A. vom Schalterraum entfernt, sei in sein Fahrzeug gestiegen und sei losgefahren. Der Zollbeamte habe A. mit der Hand ein deutliches Haltezeichen gegeben und habe „Halt!“ gerufen. A. sei ungeachtet dessen am Zollbeamten vorbeigefahren, welcher dabei mit der linken Hand noch auf das hintere Fenster des Fahrzeugs von A. geklopft habe. A. soll keine Anstalten gemacht haben anzuhalten, sei links abgebogen und weiter über die Brücke nach Deutschland gefahren (Verfahrensakten, pag. 02-00-0006 ff.).

B. Mit Schreiben vom 21. November 2016 ersuchte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Bundesanwaltschaft, das Strafverfahren gegen A. wegen Verdachts der Hinderung einer Amtshandlung und Verletzung der Verkehrsregeln zu übernehmen (Verfahrensakten, pag. 02-00-0001 ff.). Die Bundesanwaltschaft bestätigte mit Schreiben vom 29. November 2016 die Übernahme des Verfahrens wegen Verdachts der Hinderung einer Amtshandlung (Verfahrensakten, pag. 02-00-0044) und verfügte am 29. November 2016 die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen A. wegen Hinderung einer Amtshandlung (Verfahrensakten, pag. 01-00-0001). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 trat die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach der Bundesanwaltschaft das Strafverfahren gegen A. wegen Verdachts der Hinderung einer Amtshandlung und Verletzung der Verkehrsregeln der Bundesanwaltschaft ab (Verfahrensakten, pag. 02-00-0045).

C. Vor der Übernahme des Strafverfahrens durch die Bundesanwaltschaft hatte A. mit Schreiben vom 10. November 2016 die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach um Gewährung der amtlichen Verteidigung ersucht (Verfahrensakten, pag. 16-01-0001).

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D. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 wies die Bundesanwaltschaft das Gesuch von A. um amtliche Verteidigung ab (Verfahrensakten, pag. 16-01- 0006).

E. Gegen diese Verfügung der Bundesanwaltschaft gelangte A. mit Beschwerde vom 21. Dezember 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei ihm unter Berücksichtigung seiner noch zu äussernden Wünsche ein amtlicher Verteidiger zu bestellen. Er sei sodann aufgrund seiner Mittellosigkeit von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Weiter sei ihm eine angemessene Genugtuung und Verfahrens- bzw. Parteientschädigung zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Bundes (act. 1).

F. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2017, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Kosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (act. 4). Mit Replik vom 16. Januar 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (act. 6). Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Duplik ein (act. 8), welche dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Februar 2017 zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBI 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Bei schriftlicher Eröffnung beginnt die zehntägige Beschwerdefrist mit der Zustellung an den Adressaten (Art. 384 lit. b StPO). Am siebten Tag nach

- 4 dem erfolglosen Zustellungsversuch gilt die Zustellung bei einer eingeschriebenen Postsendung als erfolgt, die nicht abgeholt worden ist, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die von der Beschwerdegegnerin erlassene Verfügung, mit welcher zunächst der Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung eines amtlichen Verteidigers abgewiesen wurde (act. 2). Mithin liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter durch den Entscheid direkt betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Der erfolglose Zustellungsversuch der angefochtenen Verfügung erfolgte am 6. Dezember 2016 (Verfahrensakten, pag. 16- 01-0008). Durch Ablauf der siebentägigen Abholfrist gilt die Verfügung vom 2. Dezember 2016 als am 13. Dezember 2016 zugestellt, womit die zehntägige Beschwerdefrist mit Postaufgabe am 21. Dezember 2016 gewahrt ist. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 [zu Art. 29 Abs. 2 BV]; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin wies das Gesuch des Beschwerdegegners um Bestellung einer amtlichen Verteidigung mit der Begründung ab, das Höchstmass von Art. 286 StGB liege bei einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und es sich aus diesem Grunde sowie in Anbetracht des Sachverhalts um einen Bagatellfall handle. Es bestehe daher kein Anspruch auf amtliche Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (act. 2). In der Beschwerdeantwort führt die Beschwerdegegnerin zudem aus, dass der Beschwerdeführer gemäss der am 6. Dezember 2016 edierten Steuererklärung 2015 eine Liegenschaft im Wert von CHF 158‘000.-- besitze bzw.

- 5 über ein Reinvermögen von CHF 76‘012.-- verfüge. Angesichts seiner Vermögenssituation könne daher beim Beschwerdeführer nicht von einer prozessualen Bedürftigkeit ausgegangen werden, weshalb auch die zweite Voraussetzung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO nicht gegeben sei (act. 4 S. 3). 3.2 Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO besagt, dass eine amtliche Verteidigung angeordnet wird, wenn die beschuldigte Person nicht über erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Act. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 489 Stunden zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur unentgeltlichen Verteidigung gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK (Urteil des Bundesgerichts 1B_500/2012 vom 3. Dezember 2012, E. 2.2, mit weiteren Hinweisen) hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten. Dies trifft insbesondere im Strafprozess zu, wenn dem Beschuldigten eine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme oder eine Strafe droht, deren Dauer die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ausschliesst. Droht zwar eine erhebliche, nicht aber eine besonders schwere Freiheitsbeschränkung, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Betroffene - auf sich allein gestellt - nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen auch Gründe in der Person des Gesuchstellers in Betracht, insbesondere dessen Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint das Bundesgericht einen unmittelbaren verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 mit Hinweisen). Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO verleiht keinen weitergehenden Anspruch auf amtliche Verteidigung; es handelt sich vielmehr um die Kodifizierung der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtspre-

- 6 chung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK (BGE 139 IV 113 E. 4.3, S. 119). 3.3 Vorliegend ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht imstande ist, sich selber zu verteidigen. Seine Beschwerdeeingabe und Replik zeigen, dass es dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar ist, selber dazulegen, wie sich der Sachverhalt aus seiner Sicht abgespielt und aus welchen Gründen er sich nicht strafbar gemacht habe. Der bisherigen Untersuchung ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, seine Verfahrensrechte selbständig wahrzunehmen und durchzusetzen. 3.4 Sodann liegt das Höchstmass von Art. 286 StGB konkret bei einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Die Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft. Dass besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Betroffene - auf sich allein gestellt - nicht gewachsen wäre, ist ebenfalls nicht anzunehmen (s.o.). Es handelt sich offensichtlich um einen Bagatellfall. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung erweist sich nach dem Gesagten als zutreffend. 3.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen der Bestellung eines amtlichen Verteidigers gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO vorliegend nicht gegeben sind. Die Beschwerde ist folglich bereits aus diesen Gründen abzuweisen. 4. Der Beschwerdeführer ersucht für das vorliegende Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege (act. 1 S. 6). Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV). Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, war die Beschwerde aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. 5. Die Gerichtskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 16. März 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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