Beschluss vom 4. April 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer
gegen
OBERGERICHT DES KANTONS AARGAU, Strafgericht, 1. Kammer,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2016.370
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- Rechtsanwalt A. im Strafverfahren gegen B. als amtlicher Verteidiger bestellt wurde;
- das Bezirksgericht Zofingen mit Urteil vom 8. Juli 2015 die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 23‘410.85 festsetzte (vgl. Akten BB.2016.93, act. 1.1, S. 6);
- die 1. Kammer des Strafgerichts am Obergericht des Kantons Aargau (nachfolgend «Obergericht») mit Urteil vom 17. März 2016 (Akten BB.2016.93, act. 1.1) die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 13‘500.– herabsetzte (Ziff. 8b des Dispositivs) und dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2‘200.– gewährte (Ziff. 10 des Dispositivs);
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die von A. hiergegen erhobene Beschwerde mit Beschluss BB.2016.93 vom 8. September 2016 guthiess, Ziff. 8b und 10 des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufhob und zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückwies (act. 1.4);
- das Obergericht mit Urteil vom 22. September 2016 die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 13‘500.– und für das Berufungsverfahren auf Fr. 2‘200.– festlegte (act. 1.1);
- A. hiergegen am 3. November 2016 bei der Beschwerdekammer erneut Beschwerde erhob, mit welcher er die Bestätigung der erstinstanzlich zugesprochenen Entschädigung und die Ausrichtung einer Entschädigung für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 15‘013.10 beantragt (act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sie zuständig ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen das Urteil des kantonalen Berufungsgerichts, mit welchem die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowohl für das erstinstanzliche wie auch für das zweitinstanzliche Verfahren festgesetzt wird, wenn ausschliesslich diese beiden Punkte angefochten werden (BGE 141 IV 187 E. 1.2; 140 IV 213 E. 1.6 S. 216 mit Hinweis);
- 3 -
- die vorliegende Beschwerde angesichts des strittigen, Fr. 5‘000.– übersteigenden Betrags in Dreierbesetzung zu behandeln ist (Art. 38 StBOG; Art. 395 lit. b StPO e contrario);
- die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO);
- im Falle eines Urteils die Beschwerdefrist mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheides beginnt (BGE 6B_654/2016 vom 16. Dezember 2016, E. 3.4.4);
- das vorliegend angefochtene Urteil dem Beschwerdeführer am 4. Oktober 2016 in schriftlich begründeter Form eröffnet worden ist (act. 1, Ziff. I.3; act. 1.1, 4);
- die Beschwerdefrist nach Art. 396 Abs. 1 StPO demnach am 14. Oktober 2016 abgelaufen ist;
- sich die am 3. November 2016 erhobene Beschwerde als verspätet erweist;
- der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils zwar kein Hinweis auf die Beschwerdefrist entnommen werden kann;
- der Beschwerdeführer aus dieser unvollständigen Rechtsmittelbelehrung jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da er als Rechtsanwalt mittels systematischer Lektüre des Gesetzes die Rechtsmittelfrist selber hätte ermitteln können (vgl. BGE 141 III 270 E. 3.3 für den Fall einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung);
- auf die Beschwerde nach dem Gesagten nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 200.– festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
- 4 und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 4. April 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt A. - Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.