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Bundesstrafgericht 28.07.2016 BB.2016.319

28. Juli 2016·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·597 Wörter·~3 min·3

Zusammenfassung

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Volltext

Beschluss vom 28. Juli 2016 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Yves Clerc

Parteien

A.,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2016.319

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- am 25. Mai 2016 Rechtsanwalt Florian Wick namens und im Auftrag von A. bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") Strafanzeige gegen Unbekannt insbesondere wegen Nötigung und Körperverletzung einreichte (act. 2);

- A. den Bundesnachrichtendienst in Deutschland und die Geheimdienste verschiedener Länder beschuldigt, sie – mutmasslich im Jahre 2016 – in ihrer Wohnung in Z. mit Mikrowellen oder anderer hochfrequentierter Strahlung attackiert zu haben (act. 1 und 2);

- die BA am 19. Juli 2016 mangels hinreichenden Tatverdachts gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme der Strafanzeige verfügte (act. 2);

- dagegen A. mit Beschwerde vom 13. Juli 2016, eingegangen am 19. Juli 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und sinngemäss die Aufhebung der Nichtannahmeverfügung und die Durchführung eines Strafverfahrens verlangt (act. 1).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;

- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;

- aus dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sachverhalt offensichtlich kein hinreichender Tatverdacht auf ein strafbares Handeln zu entnehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.103 vom 20. Juni 2016, S. 3);

- die Beschwerdegegnerin die Nichtanhandnahmeverfügung somit zu Recht erlassen hat;

- 3 -

- sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 390 Abs. 2 StPO erweist, weswegen die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auf einen Schriftenwechsel verzichtet;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat, wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 29. Juli 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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