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Bundesstrafgericht 14.02.2017 BB.2016.288

14. Februar 2017·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,370 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Kostentragungspflicht und Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 StPO; Art. 429 ff. StPO).;;Kostentragungspflicht und Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 StPO; Art. 429 ff. StPO).;;Kostentragungspflicht und Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 StPO; Art. 429 ff. StPO).;;Kostentragungspflicht und Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 StPO; Art. 429 ff. StPO).

Volltext

Beschluss vom 14. Februar 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Advokat Ivo Trüeb, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Kostentragungspflicht und Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 StPO; Art. 429 ff. StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2016.288

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Sachverhalt:

A. Am 2. Februar 2015 ging bei der Bundesanwaltschaft der Schlussbericht der Schweizerischen Unfalluntersuchungsstelle (SUST; heute Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle) vom 4. November 2014 ein. Er betraf den „schweren Vorfall (Fastkollision)“ vom 26. April 2012 zwischen dem Flugzeug Piper PA-42-720 Cheyenne IIIA (nachfolgend „Piper Cheyenne“), eingetragen als D-IOSD, und dem Helikopterverband der Schweizer Luftwaffe, bestehend aus den beiden Helikoptern AS332 Super Puma, T-322 und T-314, über der Piste 01/19 des Militärflugplatzes Alpnach (SV.15.0286, pag. 11-01-0001 ff.).

B. Nach Einsicht in die Verfahrensakten der SUST erliess die Bundesanwaltschaft am 25. Juni 2015 gegen den Piloten der Piper Cheyenne, A., einen Strafbefehl. Darin warf die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten zusammenfassend vor, am 26. April 2012, als Pilot der Piper Cheyenne, im Zuge eines irrtümlich vorgenommenen und mittels Durchstartverfahrens abgebrochenen Anfluges auf den Militärflugplatz Alpnach, den einen Helikopter des Helikopterverbandes mit einem Abstand von ca. 91 Metern (300 ft) überflogen und dadurch eine gefährliche Annäherung vorgenommen bzw. eine Fastkollision verursacht zu haben (SV.15.0286-GMA, pag. 03-01-0001 ff.).

C. Nach Eingang der Einsprache des Verteidigers von A. verfügte die Bundesanwaltschaft am 14. Juli 2015 formell die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten, welcher am 20. November 2015 staatsanwaltlich einvernommen wurde (SV.15.0286-GMA, pag. 01-01-0001).

D. Am 3. Februar 2016 überwies die Bundesanwaltschaft der Strafkammer des Bundesstrafgerichts den Strafbefehl vom 25. Juni 2015, mit welchem sie den Beschuldigten A. der fahrlässig begangenen Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.-- sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1‘000.-- verurteilt hatte (s. Verfügung der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2016.7 vom 25. Februar 2016).

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E. Mit Verfügung SK.2016.7 vom 25. Februar 2016 sistierte die Strafkammer das Strafverfahren und wies die Anklage vom 25. Juni 2015 an die Bundesanwaltschaft zurück. Begründet wurde dies damit, dass der strafrechtlich relevante Sachverhalt nicht rechtsgenügend geklärt und das Anklageprinzip mangels ausreichender Sachverhaltsumschreibung zur Schuldform verletzt worden war.

F. Mit Einstellungsverfügung vom 1. Juli 2016 stellte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren wegen Störung des öffentlichen Verkehrs gegen A. ein, weil der gegen diesen gehegte Anfangsverdacht sich nicht habe erhärten lassen (Disp. Ziff. 1). So hätten weder Skyguide noch die Luftwaffe objektive Angaben über die geringste Distanz zwischen den Luftfahrzeugen machen können. Auf die Befragung insbesondere der beteiligten Piloten bzw. Copiloten oder allenfalls der Flugverkehrsleiter von Alpnach und Buochs zur allfälligen Erörterung der Gefährlichkeit der Annäherung sei zu verzichten, da sie insbesondere vier Jahre nach dem Ereignis als weder zielführend noch erfolgsversprechend erscheine. Gleichzeitig auferlegte die Bundesanwaltschaft A. die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.-- (Disp. Ziff. 2) und sprach ihm keine Entschädigung oder Genugtuung zu (Disp. Ziff. 3). Sie kam zum Schluss, dass A. durch sein Verhalten rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt habe (act. 1.2).

G. Mit Eingabe vom 14. Juli 2016 erhebt der Beschwerdeführer gegen Disp. Ziff. 2 und 3 der Einstellungsverfügung vom 1. Juli 2016 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt die Aufhebung der vorgenannten Disp. Ziff. 2 und 3. Dabei seien die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.-- dem Staat aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 8‘218.70 (Anwaltskosten) zu bezahlen. Eventualiter seien die beiden Ziffern aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, alles unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (act. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2016 teilt die Bundesanwaltschaft mit, dass sie an der angefochtenen Einstellungsverfügung vollumfänglich festhalte und auf eine Stellungnahme verzichte (act. 3). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Es können dabei sämtliche Punkte der Einstellungsverfügung, so auch die Kosten- und Entschädigungsregelung angefochten werden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.11 vom 15. Juli 2011, E. 1.1; GRÄ- DEL/HEINIGER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 322 StPO N. 5). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Der vormals beschuldigte Beschwerdeführer ist durch die ihm auferlegte Pflicht zur Tragung der Kosten für das eingestellte Verfahren (vgl. u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.3 vom 18. Oktober 2011, E. 1.3) und durch die im Rahmen der Einstellungsverfügung ergangene Verweigerung einer Entschädigung bzw. einer Genugtuung (vgl. u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.8 vom 2. September 2011, E. 1.2) beschwert und somit ohne Weiteres zur Beschwerdeführung berechtigt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.

2. 2.1 Bei einer Einstellung des Verfahrens durch die Bundesanwaltschaft trägt in der Regel die Bundeskasse die entsprechenden Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Ausnahmsweise können diese jedoch ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK dürfen einer beschuldigten Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn sie

- 5 durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen beschuldigten Person handelt es sich nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde (BGE 119 Ia 332 E. 1b). Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist es mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten aufzuerlegen, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2c S. 169; je mit Hinweisen). Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a S. 374). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; siehe zum Ganzen zuletzt u. a. das Urteil des Bundesgerichts 6B_1126/2014 vom 21. April 2014, E. 1.3; siehe auch TPF 2012 70 E. 6.3.1 und den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.121 vom 18. Februar 2014, E. 3.1).

2.2 Was die allgemeinen Sorgfaltspflichten im Luftverkehr anbelangt, so werden diese nebst staatlichen und internationalen Normen des Luftrechts (mit innerstaatlicher Verbindlichkeit) namentlich durch die Bestimmungen in der Verordnung der Rechte und Pflichten eines Kommandanten eines Luftfahrzeuges vom 22. Januar 1960 (Kommandantenreglement; SR 748.225.1) sowie weiteren Regeln der (damaligen) Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge vom 4. Mai 1981 (aVVR; SR 748.121.11) bestimmt.

Gemäss Art. 7 Kommandantenreglement ist der Kommandant für die Führung des Luftfahrzeuges nach den gesetzlichen Bestimmungen, den Vorschriften der Luftfahrhandbücher (AIP), den anerkannten Regeln der Luftfahrt und den Weisungen des Halters verantwortlich. Der Kommandant hat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, der Weisungen des Halters eines Luftfahrzeuges und der anerkannten Regeln der Luftfahrt alle erforderli-

- 6 chen Massnahmen zu treffen, um die Interessen der Fluggäste, der Besatzung, der an der Landung Berechtigten und des Luftfahrzeughalters zu wahren (Art. 6 Abs. 1 Kommandantenreglement). Der Kommandant ist dafür verantwortlich, dass die Vorbereitung der Besatzung für den Flug den bestehenden Vorschriften entspricht (Art. 4 Kommandantenreglement).

Als allgemeine Regel zum Schutz von Personen und Sachen gilt der Grundsatz, dass ein Luftfahrzeug nicht in unvorsichtiger oder nachlässiger Weise geführt werden darf, welche das Leben oder die Sachen Dritter gefährden könnte (Art. 6 aVVR). Wie bereits aus dieser Formulierung hervorgeht, ist darunter im Unterschied zur Strafbestimmung von Art. 237 Ziff. 2 StGB (wonach sich strafbar macht, wer fahrlässig den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft hindert, stört oder gefährdet und dadurch fahrlässig Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt) nicht ein konkreter Gefährdungserfolg, sondern eine abstrakte Gefährdung zu verstehen (zur Voraussetzung der nahen und ernstlichen Wahrscheinlichkeit für die Verletzung oder Tötung eines Menschen hinsichtlich Art. 237 StGB s. BGE 85 IV 137).

Die aVVR enthält dabei verschiedene Vorschriften zur ordnungsgemässen Nutzung des Luftraums und zur Verhütung von Zusammenstössen. So besteht sowohl bei Flügen nach IFR (instrument flight rules, Instrumentenflugregeln) als auch Flügen nach VFR (visual flight rules, Sichtflugregeln), die den Flugverkehrsleitdienst in Anspruch nehmen müssen, die Pflicht zur Einreichung eines Flugplanes (Art. 28 Abs. 1 aVVR). Dieser enthält in der Regel namentlich die geplante Flugstrecke, den Zielflugplatz, die voraussichtliche Gesamtflugdauer sowie Ausweichflugplätze (Art. 27 Abs. 1 aVVR). Vor einem Flug hat sich der Kommandant mit allen dafür massgebenden und verfügbaren Unterlagen vertraut zu machen (Art. 8 Abs. 1 aVVR). Bei Flügen nach VFR hat der Kommandant über die Umgebung eines Flugplatzes hinaus insbesondere die neusten verfügbaren Wetterinformationen sorgfältig zu prüfen sowie einen Ausweichplan und eine genügende Treibstoffreserve vorzusehen, für den Fall, dass der Flug nicht wie erwartet beendigt werden kann (Art. 8 Abs. 2 aVVR). Innerhalb einer Fluginformationszone (FIZ) ist der ständige Funkkontakt zum Flugplatzinformationsdienst obligatorisch (Art. 21 Abs. 1 aVVR). Luftfahrzeuge im Flug, die nicht am Flugplatzverkehr teilnehmen wollen, haben den Flugplatz in angemessenem Abstand zu um- oder zu überfliegen (Art. 22 aVVR). Art. 14 Abs. 1 aVVR sieht sodann vor, dass ein Luftfahrzeug nicht so nahe an ein anderes herangeführt werden darf, dass die Gefahr eines Zusammenstosses entsteht.

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3. 3.1 Den Akten ist nachfolgender unbestrittener Sachverhalt zu entnehmen:

Der Beschwerdeführer befand sich am 26. April 2012 als Pilot der Piper Cheyenne auf einem Flug von Münster-Osnabrück nach Buochs. Nach der Durchquerung der Kontrollzone Emmen meldete er sich um 13:16:10 UTC rund fünf Kilometer nordwestlich des Flugplatzes Buochs bei der Platzverkehrsleitstelle Buochs, welche den Verkehr ausschliesslich nach Sichtkontakt und gemäss den Positionsmeldungen der Piloten abwickelte (Radarbildschirme und Funkpeiler waren nicht vorhanden). Nachdem der Beschwerdeführer auf Nachfrage bestätigt hatte, sich gerade über dem Flugplatz Buochs zu befinden, erteilte ihm daraufhin der Platzverkehrsleiter, welcher die Position des Flugzeugs nicht visuell überprüfen konnte, die Bewilligung, in den rechten Gegenanflug der Piste 07 von Buochs einzufliegen. Auf seinem Weiterflug entfernte sich der Beschwerdeführer allerdings vom Flugplatz Buochs. Um 13:19:32 UTC meldete sich der Beschwerdeführer zwar beim Kontrollturm Buochs im Endanflug und führte aber dabei in der Annahme, die Piste von Buochs anzufliegen, einen Anflug auf die Piste 01 des Militärflugplatzes Alpnach aus. In der Folge bemerkte der Beschwerdeführer die Verwechslung, brach den Landeanflug ab und leitete einen Durchstart ein. Zur Frage, wann und weshalb der Beschwerdeführer die Verwechslung bemerkte, erklärte dieser gegenüber der Beschwerdegegnerin, keine Aussagen mehr dazu machen zu können. Als der Beschwerdeführer den Anflug auf die Piste 01 des Militärflugplatzes Alpnach ausführte, flog ungefähr gleichzeitig der Helikopterverband der Schweizer Luftwaffe, bestehend aus den zwei Helikoptern Eurocopter AS332 „Super Puma“, T-322 und T-314, ordnungsgemäss in den linken Gegenanflug der Piste 01 des Militärflugplatzes Alpnach ein. Dabei befand sich der T-322 als leader leicht westlich der Piste 01. Der T-314 flog als wingman hinter dem leader und befand sich über der Piste 01. Während des Durchstartmanövers überflog der Beschwerdeführer den wingman auf Gegenkurs.

3.2 Die SUST geht gestützt auf die Angaben der Militärpiloten davon aus, dass der wingman vom Beschwerdeführer ungefähr 300 ft (umgerechnet < 100 m) höher auf Gegenkurs überflogen wurde (SV.15.0286-GMA, pag. 11-01- 0007). Der Beschwerdeführer stellt diese Angaben insofern in Frage, als weder er noch seine Ehefrau, welche neben ihm auf dem Copilotensitz gesessen habe, einen gefährlichen Abstand wahrgenommen hätten (SV.15.0286- GMA, pag. 13-01-0005). Da auf eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Militärpiloten verzichtet wurde, bestehen ausser den Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin keine verwertbaren Beweismittel zur Frage, wie nah der Beschwerdeführer mit seinem Flugzeug

- 8 dem Helikopterverband, insbesondere dem wingman, bei seinem Durchstartmanöver gekommen ist.

3.3 Es steht aber fest, dass der Beschwerdeführer den Flugplatz Buochs mit dem Militärflugplatz Alpnach verwechselt hat. Das zunächst angeflogene Flugziel Alpnach entspricht weder seinem Flugplan noch hatte der Beschwerdeführer dafür eine Landebewilligung eingeholt.

Die SUST kam zum Schluss, dass die Anflugvorbereitungen des Beschwerdeführers mangelhaft gewesen seien, da dieser offensichtlich kein Konzept erarbeitet hätte, wie er den Flugplatz Buochs vom Funkfeuer WIL herkommend hätte anfliegen wollen. Nach der SUST habe das schliesslich dazu geführt, dass der Beschwerdeführer sich durch mangelnde Absprache mit der Flugverkehrsleitung zu hoch, in einer ungewohnten Position und ohne ein Konzept für den Sinkflug in der CTR (Kontrollzone) Buochs wiedergefunden habe (SV.15.0286-GMA, pag. 13-01-0006).

Der Beschwerdeführer bestreitet, den Flug nicht ordnungsgemäss vorbereitet zu haben. Er erklärt die Verwechslung mit äusseren Umständen („erstens eine verspätete Übergabe des Lotsen Emmen auf den Lotsen Buochs, zweitens in ungewöhnlicher Höhe von 7000 ft und drittens in ungewöhnlicher Flugposition“). Er stellt sich auf den Standpunkt, dass in der Kürze der Zeit eine vollständige Orientierung der örtlichen Lage nicht möglich gewesen sei (SV.15.0286-GMA, pag. 13-01-0006). Nach Darstellung des Verteidigers des Beschwerdeführers habe dieser sämtliche Vorsichtsmassnahmen eingehalten und der Zwischenfall sei auf eine vom Fluglotsen in Aussicht gestellte, aber nicht erfolgte Anweisung zurückzuführen (act. 1 S. 6).

3.4 Als Kommandant war der Beschwerdeführer für die Führung des Flugfahrzeugs nach dem in der Luftfahrt massgeblichen Bestimmungen verantwortlich (Art. 7 Kommandantenreglement). Voraussetzung für die Wahrnehmung dieser Verantwortung ist selbstredend die Orientierung im Luftraum, welche mit der gesetzlich vorgesehenen Flugvorbereitung im Sinne von Art. 8 aVVR erreicht werden soll. Der Kommandant muss dabei auch bei Abweichung vom Flugplan auf Anweisung der Flugverkehrsleitstelle jeweils wissen, wo er sich befindet und wohin er wie fliegt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände, insbesondere die angeblichen Unterlassungen seitens der betreffenden Flugverkehrsleitstellen, sind nicht geeignet, ihn von diesen Pflichten zu befreien. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum nicht wusste, wo er sich befand und wie er von dort den Flugplatz Buochs hätte anfliegen sollen. Ebenfalls steht fest, dass der Beschwerdeführer in dieser Situation keine Hilfe angefordert hat,

- 9 sondern „suchend“ weitergeflogen ist. Aus all diesen Gründen folgt, dass ein Verstoss gegen Art. 8 aVVR vorliegt. Sowohl die fehlende Orientierung des Beschwerdeführers im Luftraum als auch das fehlende Anflugkonzept führten sodann dazu, dass er den ersten Flugplatz, den er in der Gegend erblickte, und im Ergebnis den falschen Flugplatz anflog. Er hatte hiefür weder eine Landebewilligung noch stand er in ständigem Funkkontakt mit dem betreffenden Flugplatzinformationsdienst (Tower Alpnach). Der Beschwerdeführer hat damit auch gegen Art. 21 und 22 aVVR verstossen. Dass der Beschwerdeführer dabei den Anweisungen des Flugverkehrsleiters von Buochs folgte, welcher den Beschwerdeführer visuell nicht wahrnehmen konnte und sich auf dessen Positionsangaben stützte, vermag den Beschwerdeführer nicht zu entlasten. Dieser flog den Militärflugplatz Alpnach ohne Bewilligung der zuständigen Flugverkehrsleitstelle schliesslich zu einem Zeitpunkt an, in welchem andere Luftfahrzeuge berechtigterweise die Landung durchführten. Ein solches Verhalten ist offensichtlich geeignet, zumindest eine abstrakte Gefährdungssituation für alle Flugplatzverkehrsteilnehmer hervorzurufen. Ob nicht bereits das unbefugte Anfliegen eines Flugplatzes per se eine abstrakte Gefährdung von Leben und Sachen Dritter darstellt, kann hier offen gelassen werden. Unter der gegebenen Umständen steht fest, dass der Beschwerdeführer die Piper Cheyenne in einer unvorsichtigen und nachlässigen Weise führte, welche das Leben und die Sachen Dritter hätte gefährden können, indem er unberechtigterweise den Militärflugplatz Alpnach anflog, in welchem gerade die beiden Helikopter der Schweizer Luftwaffe ordnungsgemäss die Landung durchführten. Dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben während seines Durchstartmanövers keine gefährliche Distanz zu den beiden Helikoptern wahrgenommen habe, ändert nichts an der abstrakten Gefährdungssituation, welche aus dem gleichzeitigen, unkoordinierten Anflug von mehreren Luftfahrzeugen auf der gleichen Piste resultierte. Ebenso wenig spielt der Umstand eine Rolle, dass die beiden Helikopter keine Korrekturen in Flughöhe und Flugrichtung als notwendig erachteten, nachdem sie den Beschwerdeführer wahrgenommen hatten. Dies gilt auch für den grundsätzlichen Einwand des Beschwerdeführers, wonach Hubschrauber innerhalb weniger Sekunden die Möglichkeit haben, einer gefährlichen Annäherung auszuweichen (SV.15.0286-GMA, pag. 13-01-0008). Das Verhalten des Beschwerdeführers verstösst somit auch gegen Art. 6 aVVR und ist damit als vorwerfbar zu werten.

Die Aneinanderreihung der erwähnten Sorgfaltspflichtverletzungen des Beschwerdeführers gipfelte in der Annäherung zwischen seinem Flugzeug und dem Helikopterverband über dem Militärflugplatz Alpnach, welche die SUST in ihrem Schlussbericht als gefährlich beurteilte (SV.15.0286-GMA, pag. 11- 01-0025). Der Beschwerdeführer hat somit schuldhaft die konkrete Frage der

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Gefährdung gemäss Art. 237 StGB verursacht. Entsprechend galt es, diese Frage in einem Strafverfahren abzuklären. Durch den beschriebenen Fehler hat der Beschwerdeführer nach dem Gesagten Anlass zur Einleitung eines Strafverfahrens im Sinne von Art. 237 StGB gegeben, in welchem die Frage der Gefährlichkeit der Annäherung Gegenstand der Strafuntersuchung bildete. Bei dieser Sachlage ist die Kostenauflage an den Beschwerdeführer nicht zu beanstanden.

4. 4.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a–c StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung jedoch herabsetzen, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_876/2014 vom 5. Februar 2015, E. 1.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.94 vom 19. November 2013, E. 3.3).

4.2 Nachdem der Beschwerdeführer selbst in rechtswidriger und schuldhafter Weise die Einleitung des gegen ihn geführten Verfahrens bewirkt hat (vgl. oben E. 3), ist ihm für die ihm entstandenen Anwaltskosten und die ihm allenfalls erwachsenen wirtschaftlichen Einbussen oder immaterielle Unbill im Vorverfahren weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung auszurichten. Seine Beschwerde erweist sich als unbegründet.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind vorliegend auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2‘000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 16. Februar 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Advokat Ivo Trüeb - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

BB.2016.288 — Bundesstrafgericht 14.02.2017 BB.2016.288 — Swissrulings