Verfügung vom 14. Juli 2016 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Einzelrichter, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
Rechtsanwältin A.,
Beschwerdeführerin
gegen
KANTONSGERICHT SCHWYZ, Strafkammer,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2016.251
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Der Einzelrichter hält fest, dass:
- die Strafkammer des Kantonsgerichts Schwyz mit Urteil vom 8. Februar 2016 in Sachen B. Rechtsanwältin A. als amtliche Verteidigerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 3‘000.– (inkl. Auslagen und 8 % MwSt.) entschädigte (act. 1.1);
- das Urteil A. am 12. Februar 2016 eröffnet worden ist (vgl. act. 1, Rz. I.2);
- A. mit Beschwerde vom 14. März 2016 an das Bundesgericht gelangte und beantragte, es sei die amtliche Verteidigung für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren in Sachen B. (…) mit Fr. 4‘329.– zuzüglich Fr. 129.85 für Barauslagen und Fr. 356.70 für MwSt. zu entschädigen (act. 1);
- das Bundesgericht mit Urteil vom 2. Juni 2016 nicht auf die Beschwerde eintrat und die Sache zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überwies (act. 2);
- A. von dieser eingeladen wurde, sich zur Einhaltung der Beschwerdefrist nach Art. 396 Abs. 1 StPO zu äussern (act. 3);
- A. ihre Beschwerde mit Eingabe vom 12. Juli 2016 zurückzog (act. 4).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass:
- gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungsgericht eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kantonalen Berufungsverfahren festsetzt, diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen kann (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO);
- die Beschwerde vorliegend gestützt auf Art. 395 lit. b StPO durch den Einzelrichter zu beurteilen ist;
- wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO);
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- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Beschwerdeverfahren als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann (vgl. hierzu sinngemäss ZIEGLER/KELLER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 386 StPO N. 4);
- die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen ist, ihre Rechtsmittelbelehrung für Fälle dieser Art an die eingangs erwähnten Bestimmungen anzupassen;
- vorliegend von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen ist (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO; siehe hierzu BGE 140 IV 74 E. 4.2);
- 4 und erkennt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als erledigt abgeschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 14. Juli 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwältin A. - Kantonsgericht Schwyz
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.