Beschluss vom 2. März 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2016.104 BP.2016.39
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. (nachfolgend "Beschwerdeführerin") mit Eingabe vom 22. Februar 2016 bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") Strafanzeige gegen Bundesverwaltungsrichter B. wegen Amtsmissbrauchs erstattete (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft);
- die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 11. März 2016 an die Beschwerdeführerin gelangte und mitteilte, dass die Bundesanwaltschaft mangels ersichtlicher Strafbarkeit und ungenügendem Tatverdacht auf die Strafanzeige nicht eintreten werde und auf eine Weiterleitung an eine kantonale Strafverfolgungsbehörde verzichte;
- die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. April 2016 an die Bundesanwaltschaft gelangte und die Anhandnahme der Strafanzeige, andernfalls den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung beantragte;
- die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 3. Mai 2016 (Postaufgabe 9. Mai 2016) wegen Rechtsverweigerung an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragt, es sei festzustellen, dass die Bundesanwaltschaft zu Unrecht die Strafanzeige nicht anhand nehme und die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, über die Anhandnahme zu befinden (act. 1);
- die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2016 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stellte (act. 3);
- die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 8. Juni 2016 zur Beschwerdeantwort eingeladen wurde (act. 4);
- die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 17. Juni 2016 der Beschwerdekammer mitteilte, mit Datum vom 9. Juni 2016 eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen zu haben, weshalb aus ihrer Sicht die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei (act. 5), was der Beschwerdeführerin am 20. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 6);
- die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Juli 2016 (act. 7) sich der Sicht der Bundesanwaltschaft bezüglich Prozessausgang anschliesst und eine Umtriebsentschädigung von pauschal Fr. 100.-- beantragt als Ersatz für ihre Barauslagen und begründet durch die Rechtsverweigerung sowie ihre äussert prekäre wirtschaftliche und soziale Situation.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG, SR 173.71]); mit der Beschwerde unter anderem Rechtsverletzung, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden können (Art. 396 Abs. 2 StPO);
- zur Beschwerde jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, berechtigt sind (Art. 382 Abs. 1 StPO); das Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein muss (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 244 m.w.H.);
- das vorliegende Verfahren spätestens mit dem Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Juni 2016 gegenstandslos geworden und entsprechend von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist;
- bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit im Beschwerdeverfahren in erster Linie kostenpflichtig wird, wer diese verursacht hat (TPF 2011 31; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2013.9 vom 25. Februar 2013, BB.2012.122 vom 7. November 2012, S. 4, BB.2011.122 vom 14. November 2011);
- die BA mit Schreiben vom 8. Juni 2016 zur Beschwerdeantwort eingeladen wurde, sie dieses am 9. Juni 2016 erhielt (act. 8) und gleichentags die Nichtanhandnahmeverfügung erliess;
- damit die Gegenstandslosigkeit als von der Bundesanwaltschaft verursacht anzusehen ist;
- die Gerichtskosten diesfalls ausser Ansatz fallen;
- das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung damit ebenfalls gegenstandslos und entsprechend abzuschreiben ist;
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- die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Juli 2016 (act. 7) um eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 100.-- für ihre Barauslagen ersucht;
- die obsiegende Partei Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte hat sowie Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO);
- die Beschwerdeführerin in vorliegendem Verfahren nicht anwaltlich vertreten war und auch keiner anwaltlichen Vertretung bedurfte; sie selbst zudem keine Lohn- oder Erwerbseinbusse wegen einer vorläufigen Verhaftung oder der Beteiligung an Verfahrenshandlungen erlitt;
- die geltend gemachten Auslagen überdies nicht belegt sind;
- somit die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung fehlen, was zur Abweisung des Antrages führt.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Bellinzona, 2. März 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben. (Art. 79 BGG).