Beschluss vom 23. Februar 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A. AG, vertreten durch Rechtsanwältinnen Mariel Hoch und Vera Naegeli, Anzeigeerstatterin
gegen
1. BUNDESKRIMINALPOLIZEI,
2. BUNDESANWALTSCHAFT, Beanzeigte
Gegenstand Aufsichtsbeschwerde
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2015.12
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- mit Eingabe vom 24. Dezember 2014 die A. AG durch ihre Rechtsvertreterinnen bei der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "AB-BA") Aufsichtsbeschwerde bezüglich der Strafuntersuchung Nr. […] erhob (act. 1);
- mit Schreiben vom 29. Januar 2015 sich die AB-BA als in der Sache nicht zuständig erklärte, weil es sich nach ihrer Auffassung um eine Beschwerde gegen Verfahrenshandlungen im Rahmen eines konkreten Strafverfahrens handeln würde, weshalb sie die Beschwerde der A. AG dem Bundesstrafgericht überwies (act. 3);
- mit Schreiben vom 6. Februar 2015 der A. AG Gelegenheit zur Stellungnahme zur erfolgten Überweisung und namentlich zur Frage gegeben wurde, ob und inwieweit sie ihre Eingabe vom 24. Dezember 2014 als Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO behandelt wissen wolle, da sie durch ihre Rechtsvertreterinnen ihre Eingabe vom 24. Dezember 2014 explizit als Aufsichtsbeschwerde hatte ausgestalten und entsprechende Anträge stellen lassen (act. 4);
- die A. AG in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2015 erklärte, dass sich die Aufsichtsbeschwerde vom 24. Dezember 2014 nicht gegen konkrete Verfahrenshandlungen richte, sondern die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft über Missstände unterrichte, welche generelle Weisungen und allgemeine Massnahmen erfordern würden, die über den konkreten Einzelfall hinausgingen (act. 5);
- davon ausgehend die A. AG abschliessend mitteilte, sie möchte ihre Eingabe vom 24. Dezember 2014 nicht als Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO behandelt wissen; sie die Auffassung vertritt, dass eine Rücküberweisung ihrer Eingabe an die zuständige Aufsichtsbehörde erfolgen müsse (act. 5);
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft und Bundeskriminalpolizei bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- von der Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO die Aufsichtsbeschwerde abzugrenzen ist (s. ANDREAS KELLER, in: StPO Kommentar, DO- NATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014,
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Art. 393 N. 3 ff.; PATRICK GUIDON in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 393 N. 5);
- es sich bei der Aufsichtsbeschwerde trotz ihrer Bezeichnung nicht um eine Beschwerde im Sinne eines förmlichen Rechtsmittels, sondern um eine Anzeige und formlosen Rechtsbehelf handelt (s. OLIVER ZIBUND, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 71 N. 22; vgl. auch KELLER, a.a.O., Art. 393 N. 3);
- nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Rechtsmittel nicht von Amtes wegen in ein anderes umgewandelt werden kann, wenn eine von einem berufsmässigen Bevollmächtigten verbeiständete Partei ausdrücklich ein bestimmtes Rechtsmittel wählt (BGE 120 II 270 E. 2 S. 272); dies mit Blick auf die unterschiedliche Rechtsnatur und die nicht zuletzt ungleichen Kostenfolgen a fortiori zu gelten hat und daher die Umwandlung in ein förmliches Rechtsmittel ausser Betracht fällt, wenn eine anwaltlich vertretene Partei ausdrücklich einen formlosen Rechtsbehelf wie die Aufsichtsbeschwerde ergreift;
- vorliegend die anwaltlich vertretene A. AG bewusst eine Aufsichtsbeschwerde bei der AB-BA einreichte (act. 1); sie gegenüber dem hiesigen Gericht sodann erklärte, dass sie ihre Eingabe vom 24. Dezember 2014 nicht als Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO behandelt wissen möchte (act. 5);
- nach dem Gesagten kein Wille zur Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO vorliegt; eine Umdeutung der Aufsichtsbeschwerde in eine solche Beschwerde folglich ausgeschlossen ist;
- es damit an einer Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO fehlt; die Beschwerdekammer sachlich nicht zur Prüfung und Beurteilung einer Aufsichtsbeschwerde zuständig ist; sie entsprechend auch nicht die Frage nach der Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde zu prüfen hat;
- entsprechend auf die überwiesene Aufsichtsbeschwerde vom 24. Dezember 2014 nicht einzutreten und diese der Aufsichtsbehörde zurückzuüberweisen ist;
- keine Kosten zu erheben sind. http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=umdeutung+rechtsmittel&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F120-II-270%3Ade&number_of_ranks=0#page270
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Aufsichtsbeschwerde vom 24. Dezember 2014 wird nicht eingetreten.
2. Die Aufsichtsbeschwerde vom 24. Dezember 2014 wird samt den entsprechenden Akten der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft zuständigkeitshalber zurücküberwiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 23. Februar 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältinnen Mariel Hoch und Vera Naegeli - Bundeskriminalpolizei - Bundesanwaltschaft - Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.