Skip to content

Bundesstrafgericht 08.07.2015 BB.2015.10

8. Juli 2015·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,475 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Wechsel der amtlichen Verteidigung (Art. 134 Abs. 2 StPO).;;Wechsel der amtlichen Verteidigung (Art. 134 Abs. 2 StPO).;;Wechsel der amtlichen Verteidigung (Art. 134 Abs. 2 StPO).;;Wechsel der amtlichen Verteidigung (Art. 134 Abs. 2 StPO).

Volltext

Beschluss vom 8. Juli 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Tito Ponti und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Wechsel der amtlichen Verteidigung (Art. 134 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2015.10

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die Zweigstelle Zürich der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") führt u. a. gegen A. (nachfolgend "Beschuldigter") eine Untersuchung u. a. wegen des Verdachts des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und c StGB), der Veruntreuung (Art. 138 StGB) sowie der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3/Ziff. 2 StGB; Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.11 vom 8. September 2014, lit. A).

B. Am 15. Januar 2015 lehnte die BA das Gesuch des amtlichen Verteidigers um Entlassung und Einsetzung eines anderen Verteidigers ab (act. 1.1).

C. Dagegen erhob A. am 19. Januar 2015 Beschwerde. Er beantragt (act. 1 S. 1):

"1. Die Verfügung der Bundesstaatsanwaltes B. vom 15. Januar 2015 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Antrag auf die Wechslung des amtlichen Verteidigers nach eigener Wahl stattzugeben. 3. Die Anträge der Beschwerde vom 19. Januar 2015 seien stattzugeben."

Zur Stellungnahme eingeladen, führte der amtliche Verteidiger am 2. Februar 2015 unter Hinweis auf das Anwaltsgeheimnis aus, dass er auf seine gewissenhafte Erklärung verweise und er die Auffassung, er sei mit dem Mandat überfordert, in keiner Weise teile (act. 4). Die BA beantragt am 3. Februar 2015, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 5). Der Beschwerdeführer hielt am 9. Februar 2015 an seinen Anträgen fest (act. 7). Seine Eingabe wurde den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

- 3 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Voraussetzungen für einen Sachentscheid (anfechtbarer Entscheid einer Vorinstanz; Legitimation, sich dagegen zu beschweren; Einhaltung der Frist- und Formerfordernisse) sind erfüllt und nicht umstritten (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2013.13 vom 17. Mai 2013, E. 1.1). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. 2.1 2.1.1 Der Beschuldigte legt dar, dass sein Verteidiger und er ganz andere Vorstellungen zur Verteidigungsstrategie hätten. Die Kluft sei zu gross geworden und das gegenseitige Vertrauensverhältnis nunmehr extrem gestört. Dementsprechend habe RA Ramsauer ihm gegenüber sein Mandat mit Schreiben vom 18. November 2014 niedergelegt. Der Beschuldigte bringt weiter vor, er habe nie einen Verteidigerwunsch äussern können. Die Weiterführung der amtlichen Verteidigung wäre für ihn eine reine Zwängerei (act. 1 S. 2). Für ein faires Verfahren sei es wichtig, dass der Verteidiger jetzt und vor einer Verhandlung gewechselt werde (act. 1 S. 3).

2.1.2 Der amtliche Verteidiger gab am 18. November 2014 die gewissenhafte Erklärung ab, dass das Vertrauensverhältnis zum Beschuldigten erheblich gestört sei und eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet sei. Er weist im Übrigen auf die Schweigepflicht und darauf hin, dass sich der Beschuldigte in einer persönlich eingereichten Haftbeschwerde abschätzig über die Verteidigung geäussert habe. Das Gesuch sei zu einem Zeitpunkt gestellt, der es einer neuen Verteidigung noch erlaube, sich vor Abschluss der Untersuchung einzuarbeiten (act. 5.9).

2.1.3 Die BA weist auf die Vorgeschichte hin. Sie habe RA Ramsauer erstmals am 28. Juni 2011 zum amtlichen Verteidiger des Beschuldigten bestellt (act. 5.1). Nachdem am 5. Juli 2011 RA C. eine Vollmacht eingereicht habe (act. 5.3), sei die amtliche Verteidigung widerrufen worden (act. 5.4 am 6. Juli 2011). RA Ramsauer blieb als Wahlverteidiger mandatiert (act. 5.5 Schreiben vom 14. Juli 2011). Am 11. Oktober 2011 habe RA C. sein Mandat niedergelegt (act. 5.7). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2011 habe die BA erneut RA Ramsauer als amtlichen Verteidiger eingesetzt, worum der Beschuldigte am 12. Oktober 2011 ausdrücklich ersucht habe (act. 5.8; act. 5; act. 5.10 S. 2 Ziff. 1.2).

- 4 -

Die BA erkennt in der Ausführung des amtlichen Mandats weder fehlerhaftes Prozessverhalten noch mangelnde Sorgfalt und keinerlei Anzeichen einer ungenügenden Verteidigung (act. 5; act. 5.10 S. 5 Ziff. 3.1). Zwar habe sich der Beschuldigte kritisch über die Strategie der amtlichen Verteidigung geäussert, doch ohne ausdrücklich oder sinngemäss ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis geltend zu machen (act. 5 S. 5 Ziff. 3.2.1). Dies bringe indes der amtliche Verteidiger vor. Die Vorwürfe des Beschuldigten seien objektiv ungenügend dargetan. Allgemeine Kritik müsse die amtliche Verteidigung ertragen, ohne gleich von einer unwiderruflichen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses auszugehen (act. 5 S. 5 f. Ziff. 3.2.2). Ohnehin sei das Gesuch bei Abschluss der Untersuchung und zur Unzeit gestellt worden (act. 5; act. 5.10 S. 6 f. Ziff. 3.3). 2.2 Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person. Diese Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung des Verteidigers, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass ein amtlicher Verteidiger in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch ein privat verteidigter Beschuldigter einen Wechsel des Verteidigers vornehmen würde. Wird die subjektive Sichtweise des Beschuldigten in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein dessen Empfinden für einen Wechsel des Verteidigers ausreicht. Vielmehr muss die erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses mit konkreten Hinweisen, die in nachvollziehbarer Weise für eine solche sprechen, belegt und objektiviert werden. Der blosse Wunsch des Beschuldigten, nicht mehr durch den ihm beigegebenen Verteidiger vertreten zu werden, reicht nicht. Für den Wechsel des Verteidigers genügt auch nicht, wenn dieser eine problematische, aber vom Beschuldigten gewünschte und verlangte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt, oder wenn er nicht bedingungslos glaubt, was der Beschuldigte zum Delikt sagt, und das nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt. Gleiches gilt betreffend die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Der Anspruch auf eine wirksame Verteidigung ist hingegen verletzt, wenn der Verteidiger eines nicht geständigen Beschuldigten andeutet, er halte seinen Mandanten für schuldig (BGE 138 IV 161 E. 2.5.4; Urteile des Bundesgerichts 1B_211/2004 vom 23. Juli 2014, E. 2.1; 1B_127/2015 vom 8. Juni 2015, E. 2.2).

- 5 -

2.3 Die Beschwerdekammer kann keine objektiven Gründe ausmachen, nach welchen der amtliche Verteidiger in der Untersuchung seinen Pflichten nicht nachgekommen wäre. In den Beschwerdeverfahren (BH.2015.5, BH.2014.11, BH.2012.5) ist ein amtlicher Verteidiger aufgetreten, der auf vielen Fronten Kritik an der Untersuchungsführung aufrecht erhielt. Es entstand insgesamt der Eindruck einer umsichtigen Verteidigung. Die Gestaltung der Verteidigungsstrategie ist kraft seiner Expertise grundsätzlich Aufgabe des amtlichen Verteidigers. Es bleibt, dass gemäss dem Beschuldigten "wir zwei uns nicht verstehen und auch nicht gegenseitig vertrauen" (act. 1 S. 2). Dass beim Beschwerdeführer nach über vierjähriger Untersuchungshaft sich Zweifel und Hoffnung zu Ablehnung gegenüber seinem amtlichen Verteidiger kristallisieren könnten, wäre für das Gericht nachvollziehbar. Dies stellte eine wirksame Verteidigung jedoch nicht a priori in Frage: Der Beschuldigte kann sowenig zur optimalen Zusammenarbeit mit seiner Verteidigung gezwungen werden, wie er gezwungen werden könnte, sein Schweigerecht auszuüben. Überdies entsprach die Bestellung von RA Ramsauer vom 12. Oktober 2011 dem ausdrücklichen Wunsch des Beschuldigten (act. 5.8; vgl. Art. 133 Abs. 2 StPO). Liegt somit ein Wunsch des Beschwerdeführers nach Wechsel des amtlichen Verteidigers vor, ohne dass auch objektive Anhaltspunkte dies verlangten, so ist kein Fall nach Art. 134 Abs. 2 StPO gegeben, der es erlaubte, den amtlichen Verteidiger zu wechseln. 2.4 Zusammenfassend fehlen objektive Anhaltspunkte, die einen Wechsel der amtlichen Verteidigung erlaubten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die angesichts der Umstände reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

- 6 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 8. Juli 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - A. - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwalt Adrian Ramsauer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).

BB.2015.10 — Bundesstrafgericht 08.07.2015 BB.2015.10 — Swissrulings