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Bundesstrafgericht 03.06.2014 BB.2014.78

3. Juni 2014·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·737 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Vereinigung von Verfahren (Art. 30 StPO). Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).;;Vereinigung von Verfahren (Art. 30 StPO). Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).;;Vereinigung von Verfahren (Art. 30 StPO). Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).;;Vereinigung von Verfahren (Art. 30 StPO). Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).

Volltext

Beschluss vom 3. Juni 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., vertreten durch Maître Philippe Currat, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Vereinigung von Verfahren (Art. 30 StPO); Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2014.78

Sachverhalt:

A. Anlässlich der Schlusseinvernahme eines Mitbeschuldigten stellte der Verteidiger von A. Ausstandsbegehren, unter anderem gegen den Mitarbeiter der Bundeskriminalpolizei B. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") wies das Begehren nach Einholung einer Stellungnahme von B. mit Verfügung vom 12. Mai 2014 als unbegründet ab (act. 1.2).

B. Dagegen erhob A. am 21. Mai 2014 Beschwerde. Er beantragt, das vorliegende Verfahren sei mit seinem weiteren Ausstandsverfahren (BB.2014.69) gegen drei Staatsanwälte des Bundes zu vereinen. Die angefochtene Verfügung sei sodann aufzuheben und der Ausstand von B. anzuordnen (act. 1 S. 31).

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 390 Abs. 2 StPO).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG, SR 173.71]). Zur Beschwerde berechtigt ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 247 ff.; PIQUEREZ/MACALUSO, Procédure pénale suisse, 3. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2011, N. 1911). 1.2 Die Beschwerde bringt unter anderem und nur en passant vor, dass die BA gestützt auf die Stellungnahme von B. entschieden habe, ohne dazu den Beschwerdeführer anzuhören. Mit Schreiben vom 15. Mai 2014 (act. 1.3)

lehnte die BA generell ab, die Stellungnahme dem Beschwerdeführer zugänglich zu machen. Dies entspricht in der Tat dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (vgl. statt vielen BGE 139 I 189 E. 3.2). Indes: Über Ausstandsgesuche entscheidet die BA, wenn die Bundespolizei betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. a StPO). Ihr Entscheid ist endgültig (Art. 59 Abs. 1 StPO). Bezeichnet dieses Gesetz einen Entscheid als endgültig oder nicht anfechtbar, so ist dagegen kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig (Art. 380 StPO). Damit ist keine Beschwerdemöglichkeit nach Art. 393 ff. StPO gegeben (BGE 138 IV 222 E. 1). Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. Der Antrag auf Verfahrensvereinigung ist damit gegenstandslos geworden.

2. Die missverständliche Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 12. Mai 2014 (Beschwerde nach StPO) wurde mit Schreiben vom 15. Mai 2014 präzisiert. Die Beschwerde wurde erst hernach, am 22. Mai 2014, erhoben. Damit hat die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung keine Auswirkung auf die vorliegende Kostenverteilung.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren BB.2014.69 wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 4. Juni 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Maître Philippe Currat - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).

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