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Bundesstrafgericht 28.03.2014 BB.2014.49

28. März 2014·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,380 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO). Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).;;Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO). Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).;;Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO). Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).;;Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO). Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).

Volltext

Beschluss vom 28. März 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

1. A., 2. B., beide vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Wissmann, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO); Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2014.49–50

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Sachverhalt:

A. A. und B. (nachfolgend "Anzeigeerstatter") reichten am 24. Januar 2012 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gegen Unbekannt ein, wegen Wirtschaftsdelikten mit "Schädigung in Millionenhöhe". In der Folge übernahm die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") das Verfahren (act. 1 S. 2 lit. A.1, S. 3 lit. B.1; Verfahren der BA SV.12.0058).

Nach Angaben der Anzeigeerstatter gab noch die Zürcher Staatsanwaltschaft III ein Schriftgutachten in Auftrag, auch habe sie Informationen bei einer Bank eingeholt (act. 1 S. 3 lit. B.1). Die Bundesanwaltschaft habe offenbar hernach eine Hausdurchsuchung durchgeführt (act. 1 S. 4 lit. B.2) und habe, nachdem ein Kostenvorschuss bezahlt wurde, ein Schriftgutachten in Auftrag gegeben (act. 1 S. 5 lit. B.3, B.4).

B. Die BA lud am 26. Februar 2014 A. vor, um sie als Beschuldigte wegen Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB) einzuvernehmen (act. 1.1, Verfahren SV.14.0213).

C. Dagegen verwahrten sich die Anzeigeerstatter bei der BA mit Schreiben vom 10. März 2014 (act. 1.4 S. 1). Sie beantragten zugleich, eine vollständige Kopie des Schriftgutachtens und rechtliches Gehör zu erhalten; auch sei der Kostenvorschuss zurückzuerstatten. Für den Fall der Ablehnung sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (act. 1.4 S. 2).

Am 12. März 2014 wies die BA das Gesuch um Akteneinsicht als verfrüht ab, da die Einvernahme von A. noch ausstehe (act. 1.2).

D. Mit Eingabe vom 20. März 2014 (act. 1) reichten die Anzeigeerstatter Beschwerde ein und stellen folgende Anträge:

"1. Es sei festzustellen, dass im rubrizierten Verfahren wiederholt und in krasser Art und Weise gegen das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) verstossen wurde.

2. Es sei festzustellen, dass die mit Vorladung vom 26. Februar 2014 durch den Staatsanwalt des Bundes C. gegen A. erhobene Beschuldigung rechtsmissbräuchlich ist (Art. 3 Abs. 2 lit. b StPO).

3. Es sei das Verfahren dem bisherigen Staatsanwalt zu entziehen und einem kompetenten Staatsanwalt des Bundes oder des Kantons Zürich zu übertragen mit dem ausdrücklichen Hinweis auf das Beschleunigungsgebot. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

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Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Auf die Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG, SR 173.71]). Zur Beschwerde berechtigt ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 247 ff.; PIQUEREZ/MACALUSO, Procédure pénale suisse, 3. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2011, N. 1911).

Entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer (act. 1 S. 2 Ziff. 3) ist das SGG (Bundesgesetz über das Bundesstrafgericht) seit einiger Zeit nicht mehr in Kraft.

1.2 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).

1.3 Die Beschwerde wurde innert 10 Tagen seit dem Antwortschreiben der BA vom 12. März 2014 eingereicht. Sie ist damit innert Frist erfolgt. Die Beschwerde erfüllt indes die Eintretensvoraussetzungen in mehrfacher Hinsicht nicht.

Die Beschwerdeführer verkennen zunächst allgemein, dass eine Rechtsmittelinstanz dazu dient, Entscheide zu überprüfen. Sie nimmt keinesfalls

- 4 eine erstinstanzliche Beurteilung anstelle der funktionell zuständigen Behörde vor. Das Schreiben an die BA vom 10. März 2014 ist ohne ersichtlichen Zusammenhang mit den Anträgen des Beschwerdeverfahrens, ebensowenig die Antwort der BA. Die eingebrachten Anträge entbehren damit eines zulässigen Anfechtungsobjektes.

1.3.1 Ebenso ist gegen die Eröffnung einer Strafuntersuchung kein Rechtsmittel möglich (Art. 309 Abs. 3 StPO), dies kann auch nicht über den Umweg der Anfechtung einer Vorladung erreicht werden. Diese selbst ist zudem kein gültiges Anfechtungsobjekt, ist doch nicht die Einhaltung der Vorladungsfristen Verfahrensthema (vgl. STEPHENSON/THIRIET, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 393 StPO N. 10 S. 2618). Abgesehen davon wäre die Beschwerde diesbezüglich auch offensichtlich verspätet. Auf Antrag 2 ist daher nicht einzutreten.

1.3.2 Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde setzt voraus, dass wegen der Verfahrensdauer bei der Vorinstanz in der Regel zumindest interveniert wurde (Urteil des Bundesgerichts 1B_24/2013 vom 12. Februar 2013, E. 4).

Das Schreiben vom 10. März 2014 verlangt in der Hauptsache Akteneinsicht und erwähnt die Verfahrensdauer mit keinem Wort. Die Beschwerde behauptet nicht, überhaupt interveniert zu haben. Es kann damit offenbleiben, ob hier ein Feststellungsbegehren überhaupt zulässig wäre. Auf Antrag 1 ist daher nicht einzutreten.

1.3.3 Zwar verlangt die Beschwerde, dem Staatsanwalt das Verfahren zu entziehen, doch ist die Beschwerdekammer nicht Aufsichtsbehörde der BA und ist nicht befugt, eine solche Anordnung zu treffen.

Dies entspricht grundsätzlichen Überlegungen, welche der Beschwerdeinstanz gebieten, sich bei allgemeinen Weisungen an die Strafverfolgungsbehörde zurückzuhalten (BGE 137 IV 215 E. 2.4 [Offizialverteidigung]; KEL- LER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 397 N. 9; auch in diesem Sinne zu verstehen: SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 347 "Aus Gründen der Gewaltentrennung darf dieses Weisungs- und Auftragsrecht von den Gerichten nur zurückhaltend eingesetzt werden."; Urteil des Bundesgerichts 1B_138/2013 vom 24. September 2013, E. 4.4 zum Ausstandsverfahren; TPF 2012 80 E. 1.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2013.89 vom 24. Oktober 2013, E. 1.3.2; BB.2005.4 vom 27. April 2005, E. 6 "es ist nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, der Bundesanwaltschaft die Verantwortung für die Führung der Untersuchung

- 5 abzunehmen"; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 557 f.).

Die von einem Rechtsanwalt verfasste Beschwerde verlangt auch nicht den Ausstand des Staatsanwalts und macht keinen der Ausstandsgründe des Art. 56 lit. a–f StPO explizit geltend. Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 20. März 2014 ist damit auch nicht als Ausstandsbegehren im Sinne des Art. 58 Abs. 1 StPO zu werten. Auf Antrag 3 kann mit dem Gesagten ebenfalls nicht eingetreten werden.

1.4 Insgesamt ist die Beschwerde somit offensichtlich unzulässig, weshalb ohne Weiterungen nicht einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten solidarisch zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

Bellinzona, 28. März 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Jürg Wissmann - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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