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Bundesstrafgericht 18.07.2013 BB.2013.8

18. Juli 2013·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·863 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Volltext

Beschluss vom 18. Juli 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Giorgio Bomio und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2013.8 (Nebenverfahren: BP.2013.4)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- mit Schreiben vom 21. Januar 2013 A. Anzeige bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") gegen B. erhob; A. B. vorwirft, verantwortlich für seine Entführung im Irak und anschliessende Folterung, den Tod des Journalisten C. und das Schiessen auf Demonstranten in Z. (Irak) zu sein (Verfahrensakten, BA 1 und 2);

- mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. Januar 2013 die BA die Nichtanhandnahme der Anzeige von A. verfügte (BB.2013.8, act. 1.1);

- A. dagegen mit Eingabe vom 29. Januar 2013 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BB.2013.8, act. 1) erhebt, worauf er aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss zu leisten (BB.2013.8, act. 2); A. mit Schreiben vom 9. Februar 2013 um unentgeltliche Rechtspflege - inklusive Bestellung eines Rechtsbeistandes - ersucht (BB.2013.8, act. 5);

- mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2013 die BA an ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vollumfänglich festhält (BB.2013.8, act. 7) und A. seine Möglichkeit zur Einreichung einer Beschwerdereplik nicht wahrgenommen hat (BB.2013.8, act. 8).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme verfügt, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (Art. 310 Abs. 1 StPO);

- der Beschwerdeführer in seiner Anzeige u.a. festhält, er sei Journalist und er habe im Jahr 2004 mehrere Artikel über Korruption der herrschenden Familien im irakischen Kurdistan veröffentlicht, wobei er B. namentlich erwähnt habe; er sei durch Geiselnahme seiner Schwester nach Kurdistan gelockt worden und er sei in der Nacht vom 26. Oktober 2005 von schwerbewaffneten Angehörigen des Clans von B. entführt worden; er sei an einem geheimen Ort in einer Einzelzelle ohne Wasser und Sanitätseinrichtung gehalten und schwer gefoltert worden, wovon er immer noch Spuren am Körper trage;

- sich sämtliche, vom Beschwerdeführer B. vorgeworfenen Handlungen im Ausland ereignet haben sollen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Angezeigte oder die mutmasslichen Opfer Schweizer sind, weswegen sich die Frage der Gerichtshoheit der Schweiz stellt; die Beschwerdegegnerin erkennt, dass sich schweizerische Gerichtshoheit gestützt auf Art. 6 StGB ergeben könnte; die Beschwerdegegnerin in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung davon ausgeht, dass der angezeigte B. zum Zeitpunkt des Erlasses der Nichtanhandnahmeverfügung am Weltwirtschaftstreffen in Davos teilgenommen habe;

- die Nichtanhandnahme im Wesentlichen damit begründet wird, dass B. keiner Straftat hinreichend verdächtigt wird, aufgrund derer in der Schweiz eine Strafuntersuchung gegen B. zu eröffnen wäre; die Beschwerdegenerin ausführt, dass der Beschwerdeführer in seiner Anzeige nicht dargelegt habe, in welcher Form er während seiner Haft misshandelt oder genötigt worden sei und womit eine Verantwortlichkeit von B. begründet werde (BB.2013.8, act. 1.1);

- von der Beschwerdegegnerin nichts unternommen wurde, um den in Österreich wohnenden Beschwerdeführer zum Inhalt seiner Anzeige zu befragen;

- vorliegend auf Grund der Strafanzeige nicht feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind;

- demnach die hier angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zur neuen Entscheidung zurückzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 428 Abs. 4 StPO);

- das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insofern gegenstandslos wird, als der Beschwerdeführer um Befreiung der Verfahrenskosten beantragt;

- der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben Jurist sei, einen Doktortitel besitze und als Universitätslektor tätig gewesen sei (BP.2013.4, act.1 und 1.1); der Beschwerdeführer der deutschen Sprache mächtig ist und das vorliegende Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für einen Juristen keine grossen Schwierigkeiten bietet, weswegen das Gesuch um Bestellung eines Rechtsbeistandes abzuweisen ist.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, sofern es nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird.

Bellinzona, 18. Juli 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG).

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