Skip to content

Bundesstrafgericht 28.03.2013 BB.2013.4

28. März 2013·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·698 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Kostentragungspflicht der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO). Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).;;Kostentragungspflicht der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO). Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).;;Kostentragungspflicht der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO). Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).;;Kostentragungspflicht der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO). Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).

Volltext

Beschluss vom 28. März 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., 6900 Lugano, vertreten durch Rechtsanwalt Venerio Quadi

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Kostentragungspflicht der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO); aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2013.4 + BP.2013.2

- 2 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Bundesanwaltschaft im Rahmen der gegen A. und dessen Ehefrau B. wegen des Verdachts der Geldwäscherei am 9. Oktober 2008 Vermögenswerte der Kontobeziehung Nr. 1, lautend auf die C. AG, bei der Bank D. AG in Zürich beschlagnahmte;

- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 die Beschlagnahme des obgenannten Kontos bei der Bank D. AG bis auf einen Restbetrag von EUR 14'338.-- aufgehoben hat;

- das Verfahren gegen A. mit Verfügung vom 10. Januar 2013 unter Auferlegung der Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- eingestellt wurde (act. 1.1);

- A. am 21. Januar 2013 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhebt und beantragt, Ziff. 2 des Dispositivs der Einstellungsverfügung hinsichtlich der Kostenauferlegung sei aufzuheben; er zudem u.a. beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1);

- A. mit Eingabe vom 25. März 2013 den Rückzug seiner Beschwerde vom 21. Januar 2013 erklärt (act. 5 und 5.1), was der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 27. März 2013 zur Kenntnis gebracht wird (act. 6);

- wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO);

- der Rückzug der Beschwerde vorliegend nach Abschluss des Schriftenwechsels und daher nicht mehr im Sinne des Gesetzes rechtzeitig erfolgte;

- dessen ungeachtet kein Interesse mehr an der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens besteht;

- die Beschwerde dementsprechend gegenstandslos geworden ist und somit als erledigt abzuschreiben ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens das Nebenverfahren betreffend aufschiebende Wirkung ebenfalls zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist;

- 3 -

- die Kosten eines gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens derjenigen Partei aufzuerlegen sind, welche die Gegenstandslosigkeit verursacht hat (TPF 2011 31);

- die Gegenstandslosigkeit vom Beschwerdeführer durch seinen (verspäteten) Rückzug verursacht worden ist, weshalb er die Kosten für das vorliegende Verfahren zu tragen hat;

- diese auf Fr. 500.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]);

- 4 und erkennt:

1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

2. Das Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 28. März 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Venerio Quadri - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

BB.2013.4 — Bundesstrafgericht 28.03.2013 BB.2013.4 — Swissrulings