Beschluss vom 14. August 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Baumeister,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2013.39
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") vom 3. April 2012 A. der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig erklärt und entsprechend verurteilt wurde (Verfahrensakten BA, 16-301-0068);
- mit Telefax an die BA vom 17. April 2012 A. durch Rechtsanwältin Ruth Baumeister erklären liess, dass er dagegen vorsorglich Einsprache erhebe (Verfahrensakten BA, 16-301-0082);
- mit Schreiben vom 22. November 2012 die BA der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend „Strafkammer“) mitteilte, dass sie an ihrem Strafbefehl vom 3. April 2012 festhalte und der Strafkammer die Verfahrensakten zwecks Durchführung eines Hauptverfahrens gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO überwies (Verfahrensakten SK, 74 100 014);
- mit Verfügung vom 27. Februar 2013 die Strafkammer auf die Einsprache von A. gegen den Strafbefehl vom 3. April 2012 nicht eintrat; die Strafkammer das Nichteintreten mit fehlender formgültiger Einsprache begründet (BB.2013.27, act. 2.1);
- A., vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Baumeister, dagegen mit Eingabe vom 15. März 2013 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob; mit gleicher Eingabe A. ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 94 StPO stellte, welches mit Schreiben dieses Gerichts vom 21. März 2013 zuständigkeitshalber an die BA weitergeleitet wurde (BB.2013.27, act. 1 und 3);
- mit Verfügung vom 22. März 2013 die BA auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist nicht eintrat (BB.2013.39, act. 6); A. mit Eingabe vom 27. März 2013 dagegen Beschwerde erhebt (BB.2013.39, act. 1);
- der Verzicht auf Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2013 dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Mai 2013 zur Kenntnis zugestellt wurde (BB.2013.39, act. 3 und 5);
- mit Beschluss BB.2013.27 vom 13. August 2013 die Beschwerde gegen die Verfügung der Strafkammer vom 27. Februar 2013 gutgeheissen und die Angelegenheit zwecks Durchführung des Hauptverfahrens an die Strafkammer zurückgewiesen wurde.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]);
- jede Partei, welche ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat, zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO);
- durch den Beschluss BB.2013.27 vom 13. August 2013 die Beschwerde des Beschwerdeführers dahingefallen ist; das vorliegende Verfahren entsprechend als gegenstandslos abzuschreiben ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Gerichtskosten zu erheben sind und keine Entschädigung zuzusprechen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.27 vom 13. August 2013). http://links.weblaw.ch/SR-173_710
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
Bellinzona, 14. August 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Ruth Baumeister - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.