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Bundesstrafgericht 06.12.2013 BB.2013.172

6. Dezember 2013·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·698 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Volltext

Beschluss vom 6. Dezember 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Fürsprecher Thomas Wenger,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2013.172

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft gegen A. eine Strafuntersuchung führte wegen des Verdachts der Beteiligung an einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260 ter StGB und weiterer Delikte;

- A. im Rahmen dieser Untersuchung am 18. Oktober 2013 im Sinne einer Selbstanzeige beantragte, das von der Bundesanwaltschaft gegen ihn geführte Strafverfahren sei auf einen von deutschen Strafverfolgungsbehörden untersuchten und ihm zur Last gelegten Sachverhalt auszudehnen;

- die Bundesanwaltschaft gegen A. am 31. Oktober 2013 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage erhob und gleichentags verfügte, die mit Eingabe vom 18. Oktober 2013 angezeigte Strafsache nicht anhand zu nehmen (act. 1.1);

- A. hiergegen mit Beschwerde vom 14. November 2013 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer auf den von den deutschen Behörden im Rechtshilfeverfahren RH.12.0167 erwähnten Sachverhalt auszudehnen und die zwischenzeitlich bei der Strafkammer hängige Anklage gegebenenfalls zu ergänzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1);

- die Beschwerdekammer diesbezüglich die Bundesanwaltschaft um Einreichung der Akten ersuchte, im Übrigen aber auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die Parteien zur Beschwerde legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen

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Entscheides haben, mithin durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO);

- der Beschwerdeführer vorliegend als beschuldigte Person durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert ist (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 256 m.w.H.; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1506), weshalb auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden kann;

- der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben im Ergebnis die Übernahme einer in Deutschland geführten Strafuntersuchung durch die Beschwerdegegnerin verlangt;

- die Schweiz eine Strafverfolgung nur stellvertretend vom Ausland übernehmen kann, wenn die ausländische Behörde ausdrücklich darum ersucht (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.118 vom 11. September 2012, E. 6.2; RR.2009.76 vom 9. Juli 2009, E. 11.2 m.w.H.), was vorliegend nicht der Fall ist;

- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf diese gestützt auf Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- 4 und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 9. Dezember 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Fürsprecher Thomas Wenger - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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