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Bundesstrafgericht 28.05.2013 BB.2013.15

28. Mai 2013·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,179 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO).;;Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO).;;Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO).;;Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO).

Volltext

Beschluss vom 28. Mai 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Enzo Caputo, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2013.15

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 30. Mai 2012 gegen B., alias C., alias D. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei (Art. 305 bis

Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB), der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) (act. 6.3). In diesem Zusammenhang sperrte die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 28. Juni 2012 ein strukturiertes Produkt E. im Wert von EUR 500'000.-- auf Depot-Nr. 1 bei der Bank G., beziehungsweise den Erlös aus einem allfälligen Verkauf des Zertifikats (act. 6.8).

B. Rechtsanwalt Enzo Caputo (nachfolgend "Rechtsanwalt Caputo") stellte namens und im Auftrag der A. AG am 25. Januar 2013 bei der Bundesanwaltschaft den Antrag, die "Einziehung der Vermögenswerte im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB aufzuheben" und das Depot namens der A. AG bei der Bank G. wieder vollumfänglich freizugeben (Depot 1) (act. 6.9), was die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 14. Februar 2013 abwies (act. 1.1).

C. Mit Beschwerde vom 25. Februar 2013 gelangt Rechtsanwalt Caputo namens und im Auftrag der A. AG an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellt den Antrag, es sei die Verfügung vom 14. Februar 2013 zu kassieren, die "Einziehung der Vermögenswerte im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB sei aufzuheben" und die Bank G. sei anzuweisen, das Konto freizugeben (Depot 1) (act. 1). Die Bundesanwaltschaft stellt mit Eingabe vom 5. April 2013 den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (act. 6). Sie führt in ihrer Beschwerdeantwort unter anderem aus, Rechtsanwalt Caputo sei nicht im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen, weshalb ihm die berufsmässige Vertretung von Verfahrensbeteiligten im Strafprozess untersagt sei. Er sei daher auch nicht befugt, die A. AG vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten, weswegen auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (act. 6 S. 2 f.).

D. Mit Eingabe vom 24. April 2013 äussert sich Rechtsanwalt Caputo aufforderungsgemäss zur Frage der Vertretung der Beschwerdeführerin (act. 7 und 9). Ausserdem reicht Rechtsanwalt Caputo eine inhaltlich mit der Eingabe vom 25. Februar 2013 identische Beschwerde, die von H. als einzelzeichnungsberechtigtes Organ der A. AG unterzeichnet worden sei, ein. Dies für den Fall, da die Beschwerdekammer "die blosse Ordnungswidrigkeit [der Nichteintragung im Anwaltsregister] als Nichtigkeitsgrund auffas-

- 3 sen" würde (act. 9). Die Eingabe vom 24. April 2013 wurde der Beschwerdegegnerin am 30. April 2013 zur Kenntnis zugestellt (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Frage, wer Parteien vor der Bundesanwaltschaft oder dem Bundesstrafgericht vertreten darf, wird in Art. 127 StPO beantwortet (Art. 139 StBOG i.V.m. Art. 127 StPO), während die Bestimmungen der kantonalen Anwaltsgesetze sich nur auf die Tätigkeiten vor den jeweiligen kantonalen Instanzen beziehen (SPRENGER, Anwaltsgeheimnis des Unternehmensjuristen, Zürich 2011, S. 35). Nach Art. 127 Abs. 5 StPO ist die Verteidigung der beschuldigten Person denjenigen Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten, mithin im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind (Art. 6 Anwaltsgesetz; BBl 2006 1177). Dritte hingegen dürfen vor der Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht durch jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person vertreten werden (Art. 127 Abs. 4 StPO).

1.2 Rechtsanwalt Caputo war zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung unbestrittenermassen nicht im kantonalen Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen (act. 9). Da er im vorliegenden Verfahren jedoch nicht als Verteidiger der beschuldigten Person auftritt, sondern eine Drittperson vertritt,

- 4 ist seine Funktion als Vertreter vor der Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht auch ohne Registereintrag nicht zu beanstanden (Art. 127 Abs. 4 StPO).

1.3 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. 2.1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Von einer Beschlagnahme ist nur dann abzusehen, wenn ein Drittrecht im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB eindeutig gegeben ist und damit eine Einziehung offensichtlich ausser Betracht fällt. In allen übrigen Fällen gebietet das öffentliche Interesse die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme (vgl. zum Ganzen TPF 2005 109 E. 5.2 und Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2006.10 vom 22. März 2006, E. 3.2). Die Beschlagnahme ist eine provisorische „konservatorische“ prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls einzuziehenden Vermögenswerte (Urteil des Bundesgerichts 1B_694/2011 vom 12. Januar 2012, E. 2.1) und greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor (TPF 2010 22 E. 2.2.2; TPF 2005 84 E. 3.2.1 S. 87).

Für die Einziehungsbeschlagnahme bedarf es eines hinreichenden, objektiv begründeten konkreten Verdachts (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; TPF 2005 84 E. 3.1.2), wonach die betroffenen Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind, dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (siehe Art. 70 Abs. 1 StGB bzw. Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in seiner bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung [nachfolgend „a. F.“]) oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen (siehe Art. 72 StGB bzw. Art. 59 Ziff. 3 StGB a.F.). Der „hinreichende“ Verdacht setzt nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen; allerdings muss er sich im Verlaufe der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, „je weiter das Verfahren fortgeschritten ist“ (TPF 2010 22 E. 2.1 S. 24 f.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011, E. 3.2; BAUMANN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 72 StGB N. 21).

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Die Einziehungsbeschlagnahme hat schliesslich im öffentlichen Interesse zu liegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO; TPF 2005 84 E. 3.2.2). Sie ist solange gerechtfertigt, als eine spätere Einziehung wahrscheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_694/2011 vom 12. Januar 2012, E. 2.1 in fine; TPF 2010 22 E. 2.1 S. 25; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011, E. 3.2 m.w.H.). Die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen für die konservatorische Beschlagnahme gelten auch im Hauptverfahren (TPF 2009 40 E. 2.1).

2.2 Die Beschwerdeführerin macht vorliegend geltend, beim auf dem Depotkonto der Bank G. blockierten strukturieren Finanzprodukt handle es sich um ein Zahlungssurrogat, welches von B. und I. zugunsten der Beschwerdeführerin geleistet worden sei. Diese Zahlung vom 4. Mai 2012 resultiere aus einem Auftrag von B. und I. vom Frühling 2001, mit welchem die Beschwerdeführerin damit betraut worden sei, die Kundenportfolios der J. AG, eine von B. vertretene Gesellschaft, im Wert von mehreren Hundert Millionen Franken umzustrukturieren. Man habe sich im Sommer 2011 über eine Mindestzahlung von EUR 575'000.-- an die Beschwerdeführerin geeinigt. Die J. AG habe schliesslich die Verbindlichkeit durch die Übertragung des strukturierten Produkts E. erfüllt. H. als Vertreter der Beschwerdeführerin sei in gutem Glauben davon ausgegangen, dass das strukturierte Finanzprodukt von der J. AG geleistet worden sei. Man habe nicht wissen können, dass dieses aus dem Privatkonto von I. gekommen sei (act. 1 S. 2 ff.).

2.3 Die hier streitige vorläufige Beschlagnahme ist grundsätzlich zulässig, solange ausreichende Verdachtsgründe vorliegen, dass deliktisch erlangtes Vermögen im Umfang der gesperrten Vermögenswerte auf das betroffene Konto der Beschwerdeführerin transferiert worden sein könnte. Die Beschlagnahme ist aufzuheben, falls entsprechende Verdachtsgründe wegfallen. Die Vermögenseinziehung bei einer nicht angeschuldigten Drittperson ist zum vornherein ausgeschlossen, wenn diese Person die fraglichen Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben und zudem eine gleichwertige Gegenleistung dafür erbracht hat. Ein gutgläubiger Erwerber kann vor strafrechtlicher Einziehung ausserdem verschont bleiben, falls diese für ihn in anderer Weise eine unverhältnismässige Härte darstellt (Art. 70 Abs. 2 StGB).

2.4 Im vorliegenden Fall bestehen ausreichende Verdachtsgründe dafür, dass deliktisch erlangtes Vermögen im gesperrten Umfang auf das Konto der Beschwerdeführerin transferiert worden sein könnte: Die Bundesanwaltschaft wirft den Beschuldigten B. und I. vor, über mehrere Jahre bis 2012

- 6 von mehreren Anlegern Vermögenswerte im Betrag von ca. EUR 89 Mio. entgegen genommen zu haben, um diese Gelder gewinnbringend anzulegen. Es müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass die entgegengenommen Gelder einerseits für Gewinnausschüttungen im Sinne eines Schneeballsystem verwendet und andererseits für private Aufwendungen der Täter verbraucht worden seien. Die Beschuldigten hätten die Vermögenswerte unter anderem auf die von B. beherrschte Gesellschaft K. Inc., mit Sitz in Z., verschoben und von dort auf weitere Bankverbindungen transferiert. I. habe zudem im Februar 2011 bei der Bank L. ein auf ihn persönlich lautendes Konto eröffnet. Im Zeitraum von Februar bis März/April 2012 seien auf dieses Konto mehrere Gutschriften von einem Konto der K. Inc. ebenfalls bei der Bank L. im Umfang von insgesamt EUR 550'000 vorgenommen worden. Ende März 2012 habe I. der Bank den Auftrag erteilt, die EUR 550'000 in Schweizer Franken zu konvertieren und in das strukturierte Finanzprodukt E. mit der Valoren Nr. 2 zu investieren. Am 2. Mai 2012 sei die genannte Finanzanlage auf ein Depot bei der Bank G., lautend auf die Beschwerdeführerin, übertragen worden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass mit der Verschiebung über mehrere Kontoverbindungen und der Umwandlung in ein Wertpapier die Herkunftsermittlung und die Einziehung von Vermögenswerten vereitelt werden solle (act. 1.1).

Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, beim auf ihrem Depotkonto bei der Bank G. blockierten Finanzprodukt handle es sich um eine Vergütung der J. AG für geleistete Beratertätigkeiten im Umfang von mindestens EUR 575'000.--. Sie legt jedoch weder einen entsprechenden Vertrag noch Rechnungen ins Recht, aus denen hervorginge, dass die erhaltene Zahlung eine Gegenleistung zu von der Beschwerdeführerin erbrachten Beratungen ist. Damit legt die Beschwerdeführerin keine Dokumente vor, die einen gutgläubigen Empfang von ca. Fr. 600'000.-- im Mai 2012 belegen würden. Gegenwärtig kann daher nicht von einem offensichtlich gutgläubigen Vermögenserwerb der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB ausgegangen werden. Ebenso wenig ist liquide erstellt, dass sie für die erhaltenen gesperrten Vermögenswerte eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hätte. Diese Fragen werden durch den Strafrichter zu klären sein. Eine allfällige strafrechtliche Einziehung durch den Richter in der Höhe der gesperrten Vermögenswerte erscheint beim aktuellen Stand des Verfahrens nicht offensichtlich ausgeschlossen.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

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3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Bellinzona, 29. Mai 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Enzo Caputo - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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