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Bundesstrafgericht 05.03.2014 BB.2013.126

5. März 2014·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,139 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Kostentragungspflicht und Entschädigung der beschuldigten Person sowie Entschädigung der Privatklägerschaft bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 StPO; Art. 429 ff. StPO; Art. 433 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 426 Abs. 2 StPO).;;Kostentragungspflicht und Entschädigung der beschuldigten Person sowie Entschädigung der Privatklägerschaft bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 StPO; Art. 429 ff. StPO; Art. 433 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 426 Abs. 2 StPO).;;Kostentragungspflicht und Entschädigung der beschuldigten Person sowie Entschädigung der Privatklägerschaft bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 StPO; Art. 429 ff. StPO; Art. 433 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 426 Abs. 2 StPO).;;Kostentragungspflicht und Entschädigung der beschuldigten Person sowie Entschädigung der Privatklägerschaft bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 StPO; Art. 429 ff. StPO; Art. 433 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 426 Abs. 2 StPO).

Volltext

Beschluss vom 5. März 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Hans Wipfli,

Beschwerdeführer

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT,

2. B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Hagger,

Beschwerdegegner

Gegenstand Kostentragungspflicht und Entschädigung der beschuldigten Person sowie Entschädigung der Privatklägerschaft bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 StPO; Art. 429 ff. StPO; Art. 433 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 426 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2013.126

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Sachverhalt:

A. Am 23. Januar 2007 erhob die B. AG bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden gegen A. und weitere Beteiligte wegen des Verdachts der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB), des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB) und weiterer Delikte Strafanzeige (Akten BA, pag. 04-00-00-0002 ff.). Diese wurde am 31. Januar 2007 zuständigkeitshalber der Bundesanwaltschaft übermittelt (Akten BA, pag. 04-00-00-0001). Die Bundesanwaltschaft eröffnete in der Folge ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes und der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Akten BA, pag. 01-00-00-0001) und dehnte dieses am 12. März 2007 u. a. auf A. aus (Akten BA, pag. 01-00-00- 0011). Am 24. April 2008 eröffnete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt diesbezüglich gegen A. und weitere Beteiligte eine Voruntersuchung (Akten BA, pag. 01-00-00-0017 f.). Mit Inkrafttreten der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung und der damit verbundenen Aufhebung des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes ging das Verfahren per 31. Dezember 2010 zur Weiterführung der Untersuchung zurück an die Bundesanwaltschaft (Akten BA, pag. 02-00-00-0002 f.). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 23. August 2011 warf die Bundesanwaltschaft A. vor, mehrfach Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse der B. AG verraten zu haben und zwar am 5. September 2001, 28. März 2003, 7. August 2004, 17. November 2004, 20. Oktober 2004, 5. Juli 2005 und 10. November 2005 (Akten BA, pag. 13-05-00-0380 ff.).

B. Mit Strafbefehl vom 8. März 2012 befand die Bundesanwaltschaft A. der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses, begangen am 28. März 2003, 20. Oktober 2004 und 5. Juli 2005 für schuldig (Akten BA, pag. 16-03-00-0158 f.). A. erhob hiergegen am 21. März 2012 Einsprache (Akten BA, pag. 16-03-00-0160). Die Bundesanwaltschaft trennte hierauf das Verfahren gegen A. vom Verfahren gegen die Mitbeschuldigten ab (Akten BA, pag. 01-00-00-0024 f.), hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens der Strafkammer des Bundesstrafgerichts. Mit rechtskräftigem Urteil SK.2012.15 vom 6. Juni und 23. Juli 2012 stellte diese das Verfahren gegen A. bezüglich der Vorgänge vom 28. März 2003 und vom 20. Oktober 2004 infolge Verjährung ein und sprach A. bezüglich des Vorgangs vom 5. Juli 2005 vom Vorwurf der Verletzung von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen frei. Dem Beschuldigten A. wurden dabei Verfahrenskosten in der Höhe

- 3 von Fr. 10'000.-- zur Bezahlung auferlegt. Weiter verpflichtete die Strafkammer die Bundesanwaltschaft und die B. AG, A. für seine Aufwendungen im gerichtlichen Verfahren mit je Fr. 7'000.-- zu entschädigen. Die weitergehenden Forderungen von A. für das Vorverfahren wies sie ab, währenddem sie auf die Forderung der B. AG auf Zusprechung einer Parteientschädigung zu Lasten von A. nicht eintrat (act. 1.4).

C. Mit Verfügung vom 16. August 2013 (act. 1.2) stellte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren gegen A. wegen des Vorwurfs der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses am 5. September 2001, 7. August 2004, 17. November 2004 und 10. November 2005 ein. Hierbei auferlegte sie A. die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 11'000.-- (Gebühr Fr. 1'000.--; Auslagen Fr. 10'000.--; Ziff. 3 der Verfügung) und richtete ihm keine Entschädigung aus (Ziff. 4 der Verfügung), sondern verpflichtete ihn, der Privatklägerin B. AG eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 17'920.-- auszurichten (Ziff. 5 der Verfügung).

D. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 5. September 2013 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1):

1. Die Dispositivziffern 3 und 5 der Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 16. August 2013 seien aufzuheben und die Kosten des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer (Auslagen und Gebühren) seien vollumfänglich durch die Bundeskasse zu tragen. 2. Evtl. seien die Ziffern 3 und 5 der Einstellungsverfügung vom 16. August 2013 aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer für die Verteidigungsaufwendungen im Vorverfahren Fr. 40'514.65 zuzusprechen, MwSt. inbegriffen. 3. Subevtl. sei die Einstellgebühr von Fr. 1'000.-- zu bestätigen unter Vormerknahme, dass Einstellgebühr und Auslagenanteil von Fr. 434.35 durch den Vollzug des Urteils SK.2012.15 bereits abgegolten sind, Dispositivziffer 5 ersatzlos aufzuheben und der Beschwerdeführer für die Aufwendungen im Vorverfahren durch den Bund nach pflichtgemässem Ermessen zu entschädigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer.

Die Bundesanwaltschaft schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. September 2013 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 3). Die B. AG teilte am 10. Oktober 2013 mit, auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort zu verzichten (act. 5). A. nahm in seiner Beschwerdereplik vom 24. Oktober 2013 zur Beschwerdeantwort der Bundesanwaltschaft Stellung

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(act. 7). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft und der B. AG am 25. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Es können dabei sämtliche Punkte der Einstellungsverfügung, so auch die Kosten- und Entschädigungsregelung angefochten werden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.11 vom 15. Juli 2011, E. 1.1 mit Hinweis auf GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 322 StPO N. 5). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Der vormals beschuldigte Beschwerdeführer ist sowohl durch die ihm auferlegte Pflicht zur Tragung von Teilen der Kosten für das eingestellte Verfahren (vgl. u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.3 vom 18. Oktober 2011, E. 1.3), durch die im Rahmen der Einstellungsverfügung ergangene Verweigerung der beantragten Entschädigung (vgl. u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.8 vom 2. September 2011, E. 1.2) als auch durch die ihm auferlegte Verpflichtung, der Privatklägerschaft eine Entschädigung auszurichten, ohne Weiteres beschwert und somit zur Beschwerdeführung berechtigt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

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2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht mit seinem Hauptstandpunkt sinngemäss geltend, die Strafkammer des Bundesstrafgerichts habe mit ihrem Urteil die Kosten- und Entschädigungsfolgen auch für das Vorverfahren abschliessend geregelt, weshalb für die zusätzliche Regelung von Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rahmen der nunmehr ergangenen Einstellungsverfügung kein Raum verbleibe (act. 1, Ziff. IV. und V.). Die Beschwerdegegnerin 1 bringt demgegenüber vor, die Strafkammer sei im Verfahren SK.2012.15 ausschliesslich mit jenen Vorwürfen befasst gewesen, die angeklagt worden seien. Für die Kostenliquidation des eingestellten Verfahrensteils sei sie nicht zuständig. Auch die Entschädigungsfolgen seien lediglich für den angeklagten Verfahrensteil gerichtlich erledigt worden (act. 3).

2.2 Dass die Strafkammer im Rahmen des Verfahrens SK.2012.15 eine Ausscheidung der Kosten des Vorverfahrens auf den zur Anklage gebrachten und auf den nun eingestellten Verfahrensteil vorgenommen hätte, lässt sich dem Urteil vom 6. Juni und 23. Juli 2012 nicht entnehmen. Auch hinsichtlich der Entschädigung des Beschwerdeführers oder der Beschwerdegegnerin 2 für deren Aufwendungen im Vorverfahren ist eine solche nicht nachvollziehbar. Anhand der Prozessgeschichte bis zum Verfahren vor der Strafkammer erschien eine solche Aufteilung aufgrund der vorliegenden Akten auch nicht angezeigt.

Mit Erlass des Strafbefehls am 8. März 2012 hat die Beschwerdegegnerin 1 das Vorverfahren gegen den Beschwerdeführer zum Abschluss gebracht. Dass zu jenem Zeitpunkt weitere Vorwürfe noch "hängig" geblieben sind und dementsprechend die im Rahmen des Strafbefehls geregelten Kostenund Entschädigungsfolgen nur anteilsmässig für den erledigten Verfahrensteil vorgenommen wurden, ist auch dem Strafbefehl selbst nicht zu entnehmen (Akten BA, pag. 16-03-00-0158 f.). Die hierauf erfolgte Abtrennung des gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahrens erfolgte lediglich ad personam (Akten BA, pag. 01-00-00-0024 f.). Eine formelle Trennung des gegen A. geführten Verfahrens in sachlicher Hinsicht, kann den Akten nicht entnommen werden. Eine solche Verfahrenstrennung hätte als Ausnahme zum Grundsatz der Verfahrenseinheit (vgl. Art. 29 f. StPO) aber gesondert verfügt und begründet werden müssen. Dem Urteil der Strafkammer ist zudem ausdrücklich zu entnehmen, die Beschwerdegegnerin 1 habe bezüglich des Kostenpunktes erklärt, das Verfahren sei "vor der Abtrennung auch gegen weitere Beschuldigte geführt und hinsichtlich weiterer Handlungen des Beschuldigten eingestellt worden" (Urteil des

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Bundesstrafgerichts SK.2012.15 vom 6. Juni und 23. Juli 2012, E. 6.2.1). Mit anderen Worten war somit auch für die Strafkammer nicht erkennbar, dass nach ihrem Urteil noch weitere Verfahrensteile gegen den Beschwerdeführer der Erledigung bedürften. Demzufolge regelte die Strafkammer die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das gesamte gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren abschliessend und umfassend. Dem Urteil sind denn auch keinerlei Hinweise auf eine anteilsmässige Ausscheidung von Gebühren, Auslagen oder Entschädigungsforderungen hinsichtlich der vorliegend diskutierten Deliktsvorwürfe zu entnehmen. Auch die von sämtlichen Parteien im Verfahren SK.2012.15 gestellten Anträge deuten auf keine solche Kostenausscheidung hin.

Der Einwand der Beschwerdegegnerin 1 im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort, wonach die Strafkammer die nicht zur Anklage gebrachten Vorwürfe bei der Kostenrechnung konsequenterweise berücksichtigt habe (act. 3, S. 1), stützt diese Ansicht sogar ausdrücklich, dürfte von der Beschwerdegegnerin 1 aufgrund des Kontextes ihrer übrigen Ausführungen aber falsch formuliert worden sein. Der von ihr gemachte Hinweis auf E. 6.2.2 im erwähnten Urteil deutet aber auch nicht auf eine anteilsmässig erfolgte Kostenausscheidung hin. Wenn die Strafkammer dort ausführt, mehrere gegen den Beschwerdeführer untersuchte Handlungen seien nicht zur Anklage gebracht worden, so berücksichtigt sie hier bei der Festsetzung der Gebühr für das Vorverfahren lediglich, dass dieses in sachlicher Hinsicht umfangreicher war als das Hauptverfahren vor der Strafkammer.

2.3 Hat die Strafkammer in ihrem Urteil SK.2012.15 vom 6. Juni und 23. Juli 2012 sämtliche Kosten- und Entschädigungsfolgen auch für das gegen den Beschwerdeführer geführte Vorverfahren umfassend und abschliessend geregelt, so verbleibt für eine weitergehende Regelung von Kostenund Entschädigungsfolgen durch die Beschwerdegegnerin 1 tatsächlich kein Raum mehr. Sollte sich die Strafkammer diesbezüglich in einem Irrtum befunden haben, so ist dieser dem Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 zuzuschreiben. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als begründet und ist gutzuheissen. Die Dispositivziffern 3 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben.

3. 3.1 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

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Die Beschwerdegegnerin 2 hat darauf verzichtet, Anträge zu stellen und Stellungnahmen einzureichen, weshalb sie bei der Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens ausser Acht zu lassen ist. Der Beschwerdeführer obsiegt mit dem Hauptantrag seiner Beschwerde. Dementsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO und Art. 21 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

3.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Entschädigung für seine Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Diese richtet sich nach dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Stundenaufwand (act. 7.1; vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 BStKR), welcher angemessen erscheint. Der in Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer normalerweise anzuwendende Stundenansatz beläuft sich jedoch auf Fr. 230.--, nicht auf Fr. 250.-- (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.8 vom 2. März 2012, E. 4.2). Die von der Beschwerdegegnerin 1 dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren auszurichtende Parteientschädigung beläuft sich daher auf Fr. 2'596.95 (inkl. Auslagen und MwSt.).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Die Dispositivziffern 3 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3. Die Beschwerdegegnerin 1 hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'596.95 zu bezahlen.

Bellinzona, 6. März 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Hans Wipfli - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwalt Walter Hagger

Rechtsmittelbelehrung Gegen den vorliegenden Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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