Beschluss vom 5. März 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Hans Wipfli,
Beschwerdeführer
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
2. B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Hagger,
Beschwerdegegner
Gegenstand Kostentragungspflicht und Entschädigung der beschuldigten Person sowie Entschädigung der Privatklägerschaft bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 StPO; Art. 429 ff. StPO; Art. 433 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 426 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2013.126
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Sachverhalt:
A. Am 23. Januar 2007 erhob die B. AG bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden gegen A. und weitere Beteiligte wegen des Verdachts der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB), des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB) und weiterer Delikte Strafanzeige (Akten BA, pag. 04-00-00-0002 ff.). Diese wurde am 31. Januar 2007 zuständigkeitshalber der Bundesanwaltschaft übermittelt (Akten BA, pag. 04-00-00-0001). Die Bundesanwaltschaft eröffnete in der Folge ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes und der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Akten BA, pag. 01-00-00-0001) und dehnte dieses am 12. März 2007 u. a. auf A. aus (Akten BA, pag. 01-00-00- 0011). Am 24. April 2008 eröffnete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt diesbezüglich gegen A. und weitere Beteiligte eine Voruntersuchung (Akten BA, pag. 01-00-00-0017 f.). Mit Inkrafttreten der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung und der damit verbundenen Aufhebung des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes ging das Verfahren per 31. Dezember 2010 zur Weiterführung der Untersuchung zurück an die Bundesanwaltschaft (Akten BA, pag. 02-00-00-0002 f.). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 23. August 2011 warf die Bundesanwaltschaft A. vor, mehrfach Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse der B. AG verraten zu haben und zwar am 5. September 2001, 28. März 2003, 7. August 2004, 17. November 2004, 20. Oktober 2004, 5. Juli 2005 und 10. November 2005 (Akten BA, pag. 13-05-00-0380 ff.).
B. Mit Strafbefehl vom 8. März 2012 befand die Bundesanwaltschaft A. der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses, begangen am 28. März 2003, 20. Oktober 2004 und 5. Juli 2005 für schuldig (Akten BA, pag. 16-03-00-0158 f.). A. erhob hiergegen am 21. März 2012 Einsprache (Akten BA, pag. 16-03-00-0160). Die Bundesanwaltschaft trennte hierauf das Verfahren gegen A. vom Verfahren gegen die Mitbeschuldigten ab (Akten BA, pag. 01-00-00-0024 f.), hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens der Strafkammer des Bundesstrafgerichts. Mit rechtskräftigem Urteil SK.2012.15 vom 6. Juni und 23. Juli 2012 stellte diese das Verfahren gegen A. bezüglich der Vorgänge vom 28. März 2003 und vom 20. Oktober 2004 infolge Verjährung ein und sprach A. bezüglich des Vorgangs vom 5. Juli 2005 vom Vorwurf der Verletzung von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen frei. Dem Beschuldigten A. wurden dabei Verfahrenskosten in der Höhe