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Bundesstrafgericht 20.05.2015 BB.2013.125

20. Mai 2015·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·5,379 Wörter·~27 min·1

Zusammenfassung

Kostentragungspflicht und Entschädigung der beschuldigten Person sowie Entschädigung der Privatklägerschaft bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 StPO; Art. 429 ff. StPO; Art. 433 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 426 Abs. 2 StPO).;;Kostentragungspflicht und Entschädigung der beschuldigten Person sowie Entschädigung der Privatklägerschaft bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 StPO; Art. 429 ff. StPO; Art. 433 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 426 Abs. 2 StPO).;;Kostentragungspflicht und Entschädigung der beschuldigten Person sowie Entschädigung der Privatklägerschaft bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 StPO; Art. 429 ff. StPO; Art. 433 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 426 Abs. 2 StPO).;;Kostentragungspflicht und Entschädigung der beschuldigten Person sowie Entschädigung der Privatklägerschaft bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 StPO; Art. 429 ff. StPO; Art. 433 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 426 Abs. 2 StPO).

Volltext

Beschluss vom 20. Mai 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Hans Wipfli, Beschwerdeführer

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT,

2. B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Hagger, Beschwerdegegnerinnen

Gegenstand Kostentragungspflicht und Entschädigung der beschuldigten Person sowie Entschädigung der Privatklägerschaft bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 StPO; Art. 429 ff. StPO; Art. 433 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 426 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2013.125

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Sachverhalt:

A. Am 23. Januar 2007 erhob die B. AG bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden gegen A. und weitere Beteiligte wegen des Verdachts der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB), des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB) und weiterer Delikte Strafanzeige (Akten BA, pag. 04-00-00-0002 ff.). Diese wurde am 31. Januar 2007 zuständigkeitshalber an die Bundesanwaltschaft übermittelt (Akten BA, pag. 04-00-00-0001). Die Bundesanwaltschaft eröffnete in der Folge gegen A. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes und der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Akten BA, pag. 01-00-00- 0001). Am 24. April 2008 eröffnete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt diesbezüglich gegen A. und weitere Beteiligte eine Voruntersuchung (Akten BA, pag. 01-00-00-0017 f.). Mit Inkrafttreten der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung und der damit verbundenen Aufhebung des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes ging das Verfahren per 31. Dezember 2010 zur Weiterführung der Untersuchung zurück an die Bundesanwaltschaft (Akten BA, pag. 02-00-00-0002 f.). In der Schlusseinvernahme vom 25. August 2011 wurde A. vorgeworfen, er habe mehrfach ihm von den Mitbeschuldigten verratene Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse der B. AG im Sinne von Art. 162 Abs. 2 StGB ausgenutzt (Akten BA, pag. 13-01-00-0136 ff.). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 6. Oktober 2011 wurde ihm vorgeworfen, er habe mehrfach Fabrikationsoder Geschäftsgeheimnisse der B. AG ausgekundschaftet (Art. 273 Abs. 1 StGB) und diese in der Folge der deutschen Unternehmung C. GmbH zugänglich gemacht (Art. 273 Abs. 2 StGB), womit er wirtschaftlichen Nachrichtendienst betrieben habe (Akten BA, pag. 13-01-00-0184 ff.). Einen Teil dieser Vorwürfe betreffend erliess die Bundesanwaltschaft am 28. Februar 2013 einen Strafbefehl, mit welchem sie A. der Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen sowie des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes für schuldig befand. Hierbei wurden A. die Kosten des Verfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 30'000.– (Gebühr in der Höhe von Fr. 2'700.– nebst Auslagen von Fr. 27'300.–) zur Bezahlung auferlegt (Akten BA, pag. 16-01-00-0314 ff.). Gegen diesen Strafbefehl erhob A. Einsprache, worauf die Bundesanwaltschaft am 21. März 2013 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts die Akten überwies zur Durchführung des Hauptverfahrens (Akten SK.2013.11, pag. 32 100 001 f.).

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B. Die übrigen Teile des Verfahrens betreffend verfügte die Bundesanwaltschaft am 16. August 2013 Folgendes (act. 1.1):

1. Das Strafverfahren gegen A. wegen des Vorwurfs des Ausnützens von verratenen Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen der B. AG, begangen am (…), wird eingestellt. 2. Das Strafverfahren gegen A. wegen des Vorwurfs des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes, begangen durch Auskundschaften von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen der B. AG am (…), und begangen durch Zugänglichmachen dieser Geheimnisse an die deutsche Firma C. am (…), wird eingestellt. 3. (…) 4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 72'800.– (Gebühr von Fr. 6'800.–, Auslagen Fr. 66'000.–) werden A. zur Bezahlung auferlegt. 5. A. werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 6. A. hat der Privatklägerin eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 92'160. – auszurichten. (…)

Mit Urteil SK.2013.11 vom 23. August 2013 (act. 1.9) sprach die Strafkammer A. von den zur Anklage gebrachten Vorwürfen frei. Dabei auferlegte sie ihm reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 7'230.– (inkl. Gebühren von Fr. 2'850.–), setzte die zu seinen Gunsten zu leistende Entschädigung fest auf Fr. 58'539.– und verpflichtete ihn, der Privatklägerin eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen in der Höhe von Fr. 20'579.40 zu bezahlen.

C. Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft erhob A. mit Eingabe vom 5. September 2013 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt Folgendes:

1. Die Ziffern 4, 5 und 6 der Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 16. August 2013 seien aufzuheben. 2. Die Kosten des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer (Auslagen und Gebühren) seien vollumfänglich von der Bundeskasse zu tragen. 3. Der Beschwerdeführer sei für die Aufwendungen im Vorverfahren durch den Bund mit Fr. 63'907.25 zu entschädigen, MwSt. inbegriffen. 4. Evtl. seien die Ziffern 4, 5 und 6 der Einstellungsverfügung aufzuheben, die Gebühr auf Fr. 6'800.– zu belassen, der Auslagenanteil auf Fr. 2'233.90 festzusetzen, auf den Entschädigungsanspruch der Privatklägerin nicht einzutreten und der Beschwerdeführer für die Aufwendungen im Vorverfahren durch den Bund mit Fr. 63'907.25 zu entschädigen, MwSt. inbegriffen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer.

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In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. September 2013 schliesst die Bundesanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 3). Die B. AG teilte am 10. Oktober 2013 mit, auf eine Beschwerdeantwort zu verzichten (act. 5). Mit Replik vom 24. Oktober 2013 nahm A. zur Beschwerdeantwort der Bundesanwaltschaft Stellung (act. 7). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft und der B. AG am 25. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht (act. 8).

D. Am 22. Januar 2014 teilte A. der Beschwerdekammer mit, er habe mit Beschwerde vom 17. Januar 2014 das Urteil der Strafkammer SK.2013.11 vom 23. August 2013 beim Bundesgericht angefochten (act. 9, 9.1). Da das Bundesgericht u. a. die identischen Themen zu beurteilen habe wie die Beschwerdekammer, beantragte er die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis nach dem entsprechenden Entscheid des Bundesgerichts. Nach erfolgter Anhörung der übrigen Parteien beschloss die Beschwerdekammer am 14. Februar 2014, das Verfahren bis zur Ausfällung des Urteils des Bundesgerichts in dessen Verfahren 6B_67/2014 zu sistieren (act. 12).

E. Mit Urteil vom 2. September 2014 wies das Bundesgericht die von A. gegen das Urteil der Strafkammer erhobene Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat (act. 13). Die Beschwerdekammer gab den Parteien hierauf Gelegenheit, sich in Ergänzung ihrer bisherigen Eingaben zum weiteren Fortgang des Beschwerdeverfahrens zu äussern (act. 14). Die B. AG verzichtete auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme (act. 15). Mit Eingaben vom 26. bzw. 27. September 2014 halten die Bundesanwaltschaft und A. an ihren bisher gestellten Anträgen fest (act. 16 und 17). Die entsprechenden Eingaben wurden den Parteien am 30. September 2014 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 18). Die Verfahrensakten SK.2013.11 wurden dem Bundesstrafgericht nach Ausfällung des Urteils des Bundesgerichts 6B_56/2014 vom 16. Dezember 2014, mithin nach Erledigung des von D., dem Mitbeschuldigten von A., angestrengten Beschwerdeverfahrens wieder zurückgeschickt.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Es können dabei sämtliche Punkte der Einstellungsverfügung, so auch die Kosten- und Entschädigungsregelung angefochten werden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.11 vom 15. Juli 2011, E. 1.1; GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 322 StPO N. 5). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Der vormals beschuldigte Beschwerdeführer ist sowohl durch die ihm auferlegte Pflicht zur Tragung von Teilen der Kosten für das eingestellte Verfahren (vgl. u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.3 vom 18. Oktober 2011, E. 1.3), durch die im Rahmen der Einstellungsverfügung ergangene Verweigerung der beantragten Entschädigung (vgl. u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.8 vom 2. September 2011, E. 1.2) als auch durch die ihm auferlegte Verpflichtung, der Privatklägerschaft eine Entschädigung auszurichten, ohne Weiteres beschwert und somit zur Beschwerdeführung berechtigt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Die Bundesanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe die Mitbeschuldigten E., D. und F., welche sich ihrerseits der Beschwerdegegnerin als ihrer Arbeitgeberin gegenüber vertraglich zur Geheimhaltung verpflichtet hatten, gezielt um Interna der Beschwerdegegnerin angegangen, um sich in einer Marktnische zu positionieren. Dieses Verhalten sei unlauter im Sinne von Art. 4 lit. c des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) und abstrakt zur Wettbewerbsbeeinflussung geeignet. Der Beschwerdeführer sei sich bewusst gewesen, dass sich die Beschwerdegegnerin mit allen Mitteln dagegen zur Wehr setzen würde und er

- 6 habe durch sein Verhalten rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des gegen ihn selber gerichteten Strafverfahrens bewirkt. Er habe daher dessen Kosten zu tragen, selber keinen Anspruch auf Entschädigung, aber die Beschwerdegegnerin für notwendige Aufwendungen im Verfahren zu entschädigen (act. 1.1, S. 10 ff.).

3. 3.1 Bei einer Einstellung des Verfahrens durch die Bundesanwaltschaft trägt in der Regel die Bundeskasse die entsprechenden Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Ausnahmsweise können diese jedoch ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn diese rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK dürfen einer beschuldigten Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn sie durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen beschuldigten Person handelt es sich nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde (BGE 119 Ia 332 E. 1b). Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist es mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten aufzuerlegen, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2a S. 166 f.; je mit Hinweisen). Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a S. 374). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; siehe zum Ganzen zuletzt das Urteil des Bundesgerichts 6B_1126/2014 vom 21. April 2015, E. 1.3; siehe auch TPF 2012 70 E. 6.3.1

- 7 und den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.121 vom 18. Februar 2014, E. 3.1).

3.2 Unlauter und widerrechtlich ist gemäss Art. 2 UWG jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Die Generalklausel von Art. 2 UWG wird in den Art. 3 bis 8 UWG durch Spezialtatbestände konkretisiert. Erfüllt die Handlung einen der besonderen Tatbestände, bedarf es des Rückgriffs auf die Generalklausel nicht (BGE 133 III 431 E. 4.1 m.w.H.).

Gemäss Art. 4 lit. c UWG handelt insbesondere unlauter, wer Arbeitnehmer, Beauftragte oder andere Hilfspersonen zum Verrat oder zur Auskundschaftung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen ihres Arbeitgebers oder Auftraggebers verleitet. Im Sinne dieser Bestimmung bedeutet «verleiten» das bewusste Hinwirken auf den Verstoss des Arbeitnehmers bzw. des Beauftragten gegen die aus seinem Arbeitsvertrags- bzw. Auftragsverhältnis fliessende Geheimhaltungspflicht (vgl. FRICK, Basler Kommentar, Basel 2013, Art. 4 lit. a–c UWG N. 22 und 46 ff.; BAUDENBA- CHER/GLÖCKNER, Lauterkeitsrecht: Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], Basel 2001, Art. 4 UWG N. 16). Der Verleitete muss durch den Verrat oder das Auskundschaften die ihm obliegenden vertraglichen Verpflichtungen verletzen, damit die Verleitung des Verletzers im Sinne von Art. 4 lit. c UWG relevant wird (FRICK, a.a.O., Art. 4 lit. a–c UWG N. 48 m.w.H.). Beim geschützten Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis handelt es sich (objektiv) um eine weder offenkundige noch allgemein zugängliche spezifische Tatsache, an deren Geheimhaltung der Eigentümer des Geheimnisses, der Geheimnisherr, ein berechtigtes Interesse und (subjektiv) einen entsprechenden Geheimhaltungswillen hat (FRICK, a.a.O., Art. 4 lit. a–c UWG N. 49 m.w.H.; vgl. auch BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 4 UWG N. 70; HEIZMANN, Wettbewerbsrecht II – Kommentar, Zürich 2011, Art. 4 UWG N. 13).

Die Verleitung eines ehemaligen Arbeitnehmers – nach aufgelöstem Arbeitsverhältnis – zum Geheimnisverrat kann nur einen Verstoss gegen Art. 2 UWG darstellen, sofern die hierfür notwendige Wettbewerbsverfälschung vorliegt (FRICK, a.a.O., Art. 4 lit. a–c UWG, N. 47; BAUDENBA- CHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 4 UWG N. 71).

3.3 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, u. a. E. angegangen und diesen nach Informationen der Beschwerdegegnerin ausgefragt zu haben. Der

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Beschwerdeführer räumte anlässlich seiner Einvernahme vom 14. März 2007 selber ein, er habe E. befragt und dieser habe seine «chemischen Fragen» beantwortet (Akten BA, pag. 13-01-00-0003 f.). Es sei ihm auch bewusst gewesen, dass E. für seine Abklärungen interne Informationen der Beschwerdegegnerin benötigen würde (Akten BA, pag. 13-01-00-0008, Zeile 25 ff.). E. stand seit 1997 als Arbeitnehmer im Dienst der Beschwerdegegnerin (Akten BA, pag. 04-00-01-0029) und war hierbei vertraglich «verpflichtet, über alle Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse der Firma und über alle diese betreffenden Geschäftsvorgänge und Tatsachen, wie z. B. Produkte, Verfahren, Patente, personelle Organisation, Kunden, Betriebsdaten und Daten des Rechnungswesens, Preise, Gehälter etc. Stillschweigen zu bewahren» (Akten BA, pag. 04-00-01-0031 f.). Dass der Beschwerdeführer nicht nur nach allgemein bekannten Informationen der Beschwerdegegnerin fragte, zeigt sich auch aus seinen eigenen Aussagen, wonach ihm E. oftmals gesagt habe, das sei mehr als allgemeine Chemie, das gehe nicht (Akten BA, pag. 13-01-00-0012, Zeile 2 f.). Im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort hebt die Bundesanwaltschaft nebst anderem einige Schreiben hervor, mit welchen der Beschwerdeführer E. ausdrücklich mit präzisen Fragen zu Produkten bzw. Anlagen der Beschwerdegegnerin angegangen ist (act. 3 mit Hinweisen auf Akten BA, pag. 04-00-01-0061 [G.], 04-00-01-0075 f. [H.], 04-00-01-0057 f. [Rohrreaktor]). Einzelne von E. an den Beschwerdeführer gegebene Antworten betreffend kam die Strafkammer in ihrem rechtskräftigen Urteil SK.2012.15 vom 6. Juni und 23. Juli 2012 (act. 1.3) zum Schluss (siehe dort E. 6.4.1), E. habe hiermit seine arbeitsvertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden.

Aufgrund des vorstehend Ausgeführten ist mit hinreichender Deutlichkeit nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer E. mehrfach zum Verrat von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen der Beschwerdegegnerin verleitet hat. Er war sich auch bewusst, dass er sich bei gewissen Abklärungen aus Sicht der Beschwerdegegnerin in einer «Grauzone» befunden haben dürfte (Akten BA, pag. 13-01-00-0009). Der Beschwerdeführer hat demnach gegen Art. 4 lit. c UWG verstossen und somit in rechtswidriger und schuldhafter Weise die Einleitung des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens bewirkt. Zum selben Schluss kamen im Ergebnis auch die Strafkammer in ihrem Urteil SK.2013.11 vom 23. August 2013 (siehe dort E. 5.3.2) und das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_67/2014 vom 2. September 2014 (siehe dort E. 2.5 und 2.6).

3.4 Der Beschwerdeführer erhebt hiergegen im Rahmen seiner Eingaben eine Reihe von Argumenten, welche – soweit auf das oben Ausgeführte bezo-

- 9 gen überhaupt von Relevanz – nachfolgend einer genaueren Betrachtung zu unterziehen sind.

3.4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die ihm gegenüber verfügte Kostenauflage stelle eine unerlaubte Verdachtsstrafe dar. So sei gegen ihn mit Strafanzeige der Beschwerdegegnerin ausdrücklich auch der Verdacht des unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 UWG erhoben worden (siehe u. a. act. 1, S. 8 f.). Die Geheimnisbegriffe der Gegenstand der nunmehr eingestellten Strafuntersuchung bildenden Art. 162 und 273 StGB seien identisch mit demjenigen des Art. 4 lit. c UWG. Art. 162 StGB und Art. 4 lit. c UWG schützten dasselbe Rechtsgut, womit Art. 162 StGB diesbezüglich das UWG konsumiere (siehe u. a. act. 1, S. 9, 16 f.). Der Beschwerdeführer lässt hierbei ausser Acht, dass Verstösse gegen das UWG zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des von der Bundesanwaltschaft geführten Strafverfahrens bildeten. Die Bestimmungen des UWG gehören praxisgemäss aber auch zu denjenigen Verhaltensnormen, welche für eine Kostenauflage im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO herangezogen werden können. Die Spezialtatbestände von Art. 3 bis 6 UWG sind auf zivilrechtliche Sachverhalte zugeschnitten. Der Umstand, dass diese Tatbestände gemäss Art. 23 UWG auf Antrag als Vergehen strafbar sind, ändert nichts daran, dass, wer ein unlauteres Verhalten nach Art. 4 UWG begeht, sich in zivilrechtlicher Weise schuldig macht. Wer dadurch in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann nach Art. 9 UWG zivilrechtlich gegen den Betreffenden vorgehen und nebst dem Verbot einer drohenden Verletzung, der Beseitigung einer bestehenden Verletzung und der Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Verletzung gemäss Art. 9 Abs. 3 UWG ausserdem nach Massgabe des Obligationenrechts auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns klagen. Mit dem oben festgestellten Verstoss gegen Art. 4 lit. c UWG hat sich der Beschwerdeführer eines zivilrechtlichen Fehlverhaltens schuldig gemacht (vgl. hierzu die Urteile des Bundesgerichts 6B_187/2014 vom 5. Februar 2015, E. 1.3.2; 6B_143/2010 vom 22. Juni 2010, E. 3.1; 1P.584/2006 vom 22. Dezember 2006, E. 9.3). Das vom Beschwerdeführer diesbezüglich angeführte Urteil des Bundesgerichts 6B_229/2013 vom 4. Juli 2013 ändert daran nichts, nachdem dort die identischen Normen nicht zur Verurteilung führten, aber dennoch zur Begründung der Sorgfaltspflichtverletzung herangezogen wurden.

3.4.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer hauptsächlich vor, die Begründung der Einstellungsverfügung stelle jegliche Geheimnisverletzung (auch) durch E. in Abrede. Gerade das aber sei eine begriffsnotwendige Voraussetzung von Art. 4 lit. c UWG (act. 1, S. 14 f.). Gemäss der angefochtenen Verfü-

- 10 gung erfolgte die Einstellung eines Teils des Verfahrens grundsätzlich wegen inzwischen eingetretener Verjährung (act. 1.1, S. 3, 7 f. und 9). Einige der Vorhalte betreffend führte die Bundesanwaltschaft in ihrer Verfügung weiter noch aus, weshalb sich eine Anklage auch aus anderen Gründen nicht rechtfertige. Diesbezüglich sind der angefochtenen Verfügung lediglich in einem der oben zur Begründung der Kostenauflage herangezogenen Sachverhalte (vgl. Akten BA, pag. 04-00-01-0061) weitergehende Erwägungen zu entnehmen. Diese betreffen jedoch primär den vor dem Hintergrund des untersuchungsgegenständlichen Art. 273 StGB erforderlichen Auslandbezug und nicht offensichtlich einen fehlenden Geheimnischarakter. So oder anders aber wird in der angefochtenen Verfügung nirgends in Abrede gestellt, dass es sich bei den in weiteren hier interessierenden Schreiben (Akten BA, pag. 04-00-01-0075 f., 04-00-01-0057) erfragten Informationen um Geheimnisse handelt. Bezüglich des in den Akten BA, pag. 04-00-01-0057, allenfalls erwähnten Rohrreaktors wird lediglich ausgeführt, der vormals ebenfalls Beschuldigte F. habe davon ausgehen dürfen, dass der Plan dieser Anlage nicht geheim sei (act. 1.1, S. 3). Über die den diesbezüglich befragten E. obliegende Geheimhaltungspflicht ist dabei jedoch nichts gesagt. Auch die übrigen Einreden des Beschwerdeführers ändern mit Blick auf Art. 4 lit. c UWG nichts daran, dass er E. zur Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen verleitet hat. Art und Inhalt von solchen Verletzungen arbeitsvertraglicher Geheimhaltungspflichten ergeben sich aus dem E. betreffenden rechtskräftigen Urteil SK.2012.15 vom 6. Juni und 23. Juli 2012 (act. 1.3, siehe dort E. 6.4.1b m.w.H.).

3.4.3 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unverwertbarkeit von Beweismitteln (act. 1, S. 30 f.) anbetrifft, bleibt am Ende unersichtlich, inwiefern die gerade zur Begründung der Kostenauflage herangezogenen Unterlagen davon betroffen sein sollen.

3.5 Nach dem Gesagten erweist sich die von der Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO verfügte Kostenauflage grundsätzlich als rechtmässig. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einreden und Einwendungen erweisen sich demgegenüber als unbegründet.

4. 4.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Als Auslagen gelten namentlich Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung, Kosten für Übersetzungen, Kosten für Gutachten, Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden, Post-,

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Telefon- und ähnliche Spesen (Art. 422 Abs. 2 StPO; vgl. auch Art. 1 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Der Bundesgesetzgeber hat seine Kompetenz zur Regelung der Berechnung der Verfahrenskosten und zur Festlegung der Gebühren (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO) dem Bundesstrafgericht übertragen (Art. 73 Abs. 1 StBOG), welches seinerseits das BStKR erlassen hat. Demnach sind die Gebühren für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR). Die Gebühren im Vorverfahren richten sich nach Art. 6 BStKR.

4.2 Gemäss der angefochtenen Verfügung geht die Bundesanwaltschaft zum Zeitpunkt der Anklageerhebung für das gesamte Vorverfahren von einer Gebühr von Fr. 16'000.– aus (act. 1.1, S. 10). Diesbezüglich erwägt sie, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Hauptbeschuldigten gehandelt habe, was vorab eine hälftige Aufteilung der Kosten rechtfertige (eine Hälfte an den Beschwerdeführer, die andere Hälfte an die übrigen drei Mitbeschuldigten). Nachdem zehn der ursprünglich 70 gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe angeklagt worden seien, sei der Anteil des Beschwerdeführers nochmals um 1/7 auf 3/7 zu reduzieren (act. 1.1, S. 11). Die dem Beschwerdeführer für den mit der angefochtenen Einstellungsverfügung erledigten Verfahrensteil auferlegte Gebühr beträgt demnach Fr. 6'800.–. Den auf den zur Anklage gebrachten Anteil des Beschwerdeführers an den Gebühren bestimmte die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl vom 28. Februar 2013 jedoch auf Fr. 2'700.– (Akten BA, pag. 16-01-00-0314 ff.). Dieser Kostenentscheid wurde auch von der Strafkammer in ihrem Urteil SK.2013.11 vom 23. August 2013 übernommen und als angemessen bezeichnet (siehe dort E. 5.3.3).

4.3 Diese Gebühr bewegt sich zwar innerhalb des reglementarischen Gebührenrahmens (Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. b BStKR) und erscheint angesichts des getätigten Aufwandes im Zusammenhang mit den gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen als angemessen. Im Ergebnis wurde aber einerseits der dem Beschwerdeführer zuzurechnende Anteil an den Gebühren für das gesamte Vorverfahren auf die Hälfte von Fr. 16'000.–, mithin auf Fr. 8'000.– festgesetzt. Andererseits wurden dem Beschwerdeführer für das Vorverfahren durch die Bundesanwaltschaft und durch die Strafkammer Gebühren in der Höhe von insgesamt Fr. 9'500.–

- 12 zur Bezahlung auferlegt. Die mit der angefochtenen Verfügung festgesetzte Gebühr ist daher um Fr. 1'500.– zu reduzieren.

4.4 Zur Berechnung der Auslagen stützt sich die Bundesanwaltschaft auf das von ihr per 13. März 2013 erstellte Kostenverzeichnis (Akten BA, pag. 20- 00-00-0011). Die entsprechende Zusammenstellung erweist sich jedoch in mehrfacher Hinsicht als fehlerhaft (vgl. hierzu im Einzelnen bereits den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.121 vom 18. Februar 2014, E. 4.3, sowie das Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2012.15 vom 6. Juni und 23. Juli 2012, E. 6.2.2, und zuletzt auch das Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.11 vom 23. August 2013, E. 5.3.4). Darauf ist auch an dieser Stelle zu verweisen.

Bei einer gemeinsamen Betrachtung des gegenüber dem Beschwerdeführer erlassenen Strafbefehls der Bundesanwaltschaft, des im Nachgang dazu gefällten Urteils der Strafkammer sowie der angefochtenen Verfügung fällt zudem Folgendes auf: Währenddem die Bundesanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung auch die Auslagen nicht nur auf die einzelnen Beschuldigten, sondern gegenüber dem Beschwerdeführer auch auf die einzelnen diesen betreffenden Verfahrensteile aufgeteilt hat, liess es die Strafkammer offensichtlich bei einer Aufteilung der Auslagen auf die verschiedenen Beteiligten bewenden, ohne eine weitere Aufteilung auf den zur Anklage gebrachten bzw. auf den eingestellten Verfahrensteil vorzunehmen (eindeutig im Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.11 vom 23. August 2013, E. 5.3.4). Im Ergebnis wurden dem Beschwerdeführer die auf für den eingestellten Verfahrensteil entfallenden Auslagen somit doppelt auferlegt. Dieses Ergebnis ist vorliegend zu korrigieren und es ist die die Auslagen betreffende Kostenauflage in der angefochtenen Verfügung aufzuheben.

5. 5.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a–c StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung jedoch herabsetzen, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Es

- 13 gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_876/2014 vom 5. Februar 2015, E. 1.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.94 vom 19. November 2013, E. 3.3).

5.2 Nachdem der Beschwerdeführer in rechtswidriger und schuldhafter Weise die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat (vgl. oben E. 3.3 – 3.5), ist ihm für die ihm entstandenen Anwaltskosten und Umtriebe im Vorverfahren keine Entschädigung auszurichten. Seine Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

6. 6.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1 S. 107 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 6B_965/2013 vom 3. Dezember 2013, E. 3.1.1). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Privatklägerschaft muss also ihrerseits aktiv werden und ihre Ansprüche anmelden; die Untersuchungsmaxime findet auf die Entschädigungsansprüche der Privatklägerschaft mithin keine Anwendung. Immerhin aber hat die Strafbehörde die Privatklägerschaft auf ihre allfälligen Entschädigungsansprüche und auf ihre Pflicht, solche zu beziffern und zu belegen, hinzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_965/2013 vom 3. Dezember 2013, E. 3.1.2). Die Privatklägerschaft hat hierbei den Bestand und den Umfang des geltend gemachten Schadens wie aber auch die Ursächlichkeit des Strafverfahrens für diesen Schaden zu beweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_234/2013 vom 8. Juli 2013, E. 5.1 m.w.H.). Tritt die Behörde auf den Entschädigungsanspruch ein, wird darüber im Endentscheid befunden; er kann nicht auf den Zivilweg verwiesen werden (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1831). Auf die Berechnung der Entschädigung sind die Bestimmungen von Art. 11 ff. BStKR anwendbar (vgl. Art. 10 BStKR).

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6.2 Nachdem der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist, hat die Privatklägerschaft ihm gegenüber grundsätzlich auch Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Strafverfahren. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde ebenfalls als unbegründet.

6.3 Der Beschwerdeführer kritisiert im Rahmen seiner Beschwerde aber auch die Höhe der der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Entschädigung (act. 1, S. 36 ff.), welche die Bundesanwaltschaft offensichtlich gestützt auf zwei Eingaben der Beschwerdegegnerin vom 5. August 2011 (Akten BA, pag. 15-01-00-0160 ff.) bzw. vom 24. Januar 2012 (Akten BA, pag. 15-01- 00-0223 ff.) bestimmte (vgl. act. 1.1, S. 12).

In ihrer Eingabe vom 24. Januar 2012 bezifferte die Beschwerdegegnerin die ihr aufgrund der «Strafsache A. und Konsorten» entstandenen und hier allein interessierenden Anwaltskosten auf Fr. 341'159.– (Akten BA, pag. 15-01-00-0223). In der angefochtenen Verfügung korrigiert die Bundesanwaltschaft den geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 400.– auf Fr. 250.– und streicht in der Kostenzusammenstellung aufgeführte Zahlungen für Gerichtskostenvorschüsse und Prozessentschädigungen in Beschwerdeverfahren sowie Aufwendungen für die Zivilklage. Den entschädigungsberechtigten Aufwand beziffert die Bundesanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung auf insgesamt Fr. 215'050.35 (act. 1.1, S. 12 f.). Aufgrund der von der Beschwerdegegnerin im Vorfeld eingereichten Anwaltsrechnungen ist dieses Ergebnis jedoch nicht nachvollziehbar.

Den Rechnungen ist klar zu entnehmen, dass auch Posten für Tätigkeiten in diversen Beschwerde- und Zivilverfahren enthalten sind, die im Rahmen der vorliegenden Strafuntersuchung nicht als notwendiger Aufwand geltend gemacht werden können. Vielen auf den Rechnungsdetails aufgeführten Positionen lässt sich nicht entnehmen, in welchen Verfahren die fakturierten Leistungen erbracht worden sind. Zahlreichen der quartalsweise erstellten Honorarrechnungen sind überhaupt keine Details zu den fakturierten Leistungen zu entnehmen. Soweit der Bezug der fakturierten Leistungen zur Strafuntersuchung an sich zwar nachvollziehbar erscheint, fehlt letztlich aber jegliche Information, welche der beschuldigten Personen diese betreffen. Allein dieser Umstand stellt eine ungenügende Bezifferung des Entschädigungsanspruchs im Sinne von Art. 433 Abs. 2 StPO dar. Besondere Verhältnisse, welche eine Vergütung der in den Honorarrechnungen enthaltenen Spesenpauschalen rechtfertigen würden (Art. 13 Abs. 4 BStKR) wurden von der Beschwerdegegnerin ebenfalls keine geltend gemacht.

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6.4 Mit ihren Eingaben hat die Beschwerdegegnerin weder ihrer Pflicht zur genauen Bezifferung ihres Entschädigungsanspruchs noch ihrer Beweispflicht bezüglich Bestand und Umfang des Schadens sowie insbesondere aber auch für die Ursächlichkeit der gegen den Beschwerdeführer geführten Strafuntersuchung für einen solchen Schaden Genüge getan. Die Bundesanwaltschaft wäre angesichts dieser Sachlage verpflichtet gewesen, den Antrag der Beschwerdegegnerin abzuweisen, sofern auf diesen gestützt auf Art. 433 Abs. 2 StPO überhaupt einzutreten war. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als begründet und ist gutzuheissen. Ziffer 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist dementsprechend aufzuheben bzw. zu korrigieren.

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und durch nachfolgenden Wortlaut zu ersetzen:

4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 5'300.– (Gebühr von Fr. 5'300.–, keine Auslagen) werden A. zur Bezahlung auferlegt. (…) 6. Der Antrag der Privatklägerin auf Ausrichtung einer Entschädigung wird abgewiesen, soweit auf diesen einzutreten ist.

8. 8.1 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdegegnerin hat darauf verzichtet, Anträge zu stellen und Stellungnahmen einzureichen, weshalb sie bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens ausser Acht zu lassen ist. Der Beschwerdeführer unterliegt dem Grundsatze nach. Teile seiner Beschwerdeanträge erwiesen sich aber auch als begründet. Ihm ist daher nur eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

8.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Bundesanwaltschaft dem Beschwerdeführer eine Entschädigung der Hälfte seiner Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Grundlage zur Bemessung der Entschädigung bildet gestützt auf Art. 10 und 12 Abs. 1 BStKR grundsätzlich die vom Beschwerdeführer eingereichte Honorarnote (act. 7.1). Der ausgewie-

- 16 sene Stundenaufwand erscheint als angemessen. Der in Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer normalerweise anzuwendende Stundenansatz beläuft sich jedoch auf Fr. 230.–, nicht auf Fr. 250.– (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.8 vom 2. März 2012, E. 4.2). Die von der Bundesanwaltschaft für das vorliegende Verfahren auszurichtende Parteientschädigung beläuft sich daher gerundet auf Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

2. Die Ziffern 4 und 6 des Dispositivs der den Beschwerdeführer betreffenden Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 16. August 2013 werden aufgehoben und durch folgenden Wortlaut ersetzt:

4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 5'300.– (Gebühr von Fr. 5'300.–, keine Auslagen) werden A. zur Bezahlung auferlegt. (…) 6. Der Antrag der Privatklägerin auf Ausrichtung einer Entschädigung wird abgewiesen, soweit auf diesen einzutreten ist.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Die Bundesanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.

Bellinzona, 20. Mai 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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Zustellung an

- Rechtsanwalt Hans Wipfli - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwalt Walter Hagger

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

BB.2013.125 — Bundesstrafgericht 20.05.2015 BB.2013.125 — Swissrulings