Beschluss vom 27. April 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Tito Ponti und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Bruno de Preux,
Gesuchsteller
gegen
B., Staatsanwalt des Bundes, Postfach, 3003 Bern,
Gesuchsgegner
Gegenstand Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2012.35
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft gegen A. wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) sowie wegen Bestechung fremder Amtsträger bzw. Gehilfenschaft dazu (Art. 322septies StGB) ein Strafverfahren führt;
- die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl vom 22. November 2011 gegen die C. AG einen Strafbefehl erliess, worin A. namentlich als Empfänger von Bestechungszahlungen genannt wurde (act. 2, S. 2);
- A. mit Eingabe vom 2. März 2012 gegen B., Staatsanwalt des Bundes und alle anderen am Strafverfahren gegen A. beteiligten Staatsanwälte des Bundes ein Ausstandsgesuch stellt (act.1.2, S. 4);
- A. in dieser Eingabe zudem beantragt, es seien alle Verfahrenshandlungen, an welchen B. und seine Kollegen beteiligt waren, zu annullieren und es sei festzustellen, dass das Verfahren zukünftig in französischer Sprache zu führen sei (act. 1.2, S. 4);
- die Bundesanwaltschaft in ihrer Gesuchsantwort vom 16. März 2012 mitteilt, dass B. bereit sei, die Leitung des Strafverfahrens abzugeben und beantragt, dass das weitergehende Gesuch abzuweisen sei, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne (act. 2, S. 1);
- A. mit Eingabe vom 2. April 2012 an seinen gestellten Anträgen festhält (act. 4), was der Bundesanwaltschaft am 4. April 2012 zur Kenntnisnahme mitgeteilt wurde (act. 5).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO eine Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörden tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat;
- der Gesuchsteller die Befangenheit des Gesuchsgegners durch die namentliche Nennung des Gesuchstellers im Strafbefehl vom 22. November 2011 begründet sieht (act. 1.2);
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- er von dieser Nennung bereits seit längerer Zeit Kenntnis hat; er sich jedoch erst aufgrund des Entscheides der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, worin in der namentlichen Nennung von mutmasslichen Bestechungsgeldempfängern für ihre Verfahren eine Befangenheit der betroffenen Staatsanwälte des Bundes erblickt wurde (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2011.135 und BB.2011.136 vom 14. Februar 2012), zur Stellung des Ausstandsgesuches veranlasst sah;
- das Ausstandsgesuch so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes, zu stellen ist (BOOG, Balser Kommentar, Basel 2011, Art. 58 N.5 mit weiteren Hinweisen);
- vorliegend das Ausstandsgesuch erst mehrere Wochen nach Kenntnisnahme der namentlichen Nennung des Gesuchstellers im Strafbefehl vom 22. November 2011 erfolgte und deswegen als verspätet zu qualifizieren ist;
- das Begehren um Wechsel der Verfahrenssprache bereits rechtskräftig mit Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 1. März 2012 entschieden wurde (BB.2011.144);
- nach dem Gesagten auf das Gesuch nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festgesetzt wird (Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 28. April 2012 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Rechtsanwalt Bruno de Preux - Bundesanwaltschaft, B., Staatsanwalt des Bundes
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.