Skip to content

Bundesstrafgericht 30.09.2011 BB.2011.86

30. September 2011·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·493 Wörter·~2 min·1

Zusammenfassung

Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO).

Volltext

Beschluss vom 30. September 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A.,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2011.86

- 2 -

Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft am 8. August 2011 das gegen B. geführte Strafverfahren bezüglich der von A. ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe einstellte (vgl. act. 1, 1.1);

- A. hiergegen mit „Einsprache“ (Postaufgabe am 26. August 2011) an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte, worin sie diesbezüglich keine formellen Anträge stellt, jedoch zum Ausdruck bringt, mit der Einstellung nicht einverstanden zu sein (act. 1);

- sie am 29. August 2011 mit eingeschriebenem Brief eingeladen wurde, bis 8. September 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten und innert der gleichen Frist die angefochtene Verfügung einzureichen (act. 2);

- sie diese Postsendung innerhalb der hierfür von der Post angesetzten Frist nicht abholte (act. 3);

- sie am 13. September 2011 daher erneut eingeladen wurde, bis 23. September 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten und die angefochtene Verfügung einzureichen, andernfalls auf ihre Eingabe nicht eingetreten werde (act. 4);

- sie auch innerhalb dieser Nachfrist weder die angefochtene Verfügung einreichte noch den verlangten Kostenvorschuss leistete.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 4 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) nicht auf die Beschwerde eingetreten wird, nachdem die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese vorliegend auf das reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festgesetzt werden (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR);

- 3 und erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.

Bellinzona, 30. September 2011 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - A. - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

BB.2011.86 — Bundesstrafgericht 30.09.2011 BB.2011.86 — Swissrulings