Beschluss vom 13. Dezember 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Stephan Blättler und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fankhauser,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2011.83
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Sachverhalt:
A. Am 19. Dezember 2010 stürzte bei Z. während des Anflugs auf den Flughafen Y. das von B. sowie C. pilotierte Flugzeug Beech 390 Premier 1 A, Kennzeichen 1, ab. Beim Eintreffen der Rettungskräfte konnte nur noch der Tod der beiden Piloten und einzigen Insassen festgestellt werden (Akten GR, act. 1). In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden gegen Unbekannt ein Strafverfahren, welches von der Bundesanwaltschaft übernommen wurde (act. 2). Die Bundesanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 26. Juli 2011 das Verfahren gegen Unbekannt mit der Begründung ein, es ergäben sich aus den bisherigen Untersuchungsakten keine Hinweise auf ein fehlerhaftes Verhalten ausserhalb des Luftfahrzeuges (act. 1.3).
B. Dagegen gelangte A. – der Vater des verunglückten Co-Pilots – mit Beschwerde vom 8. August 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Einstellungsverfügung vom 26. Juli 2011 sei aufzuheben und die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, das Untersuchungsverfahren im Zusammenhang mit dem Flugzeugabsturz vom 19. Dezember 2010 bei Z. wegen fahrlässiger Tötung der beiden Piloten weiterzuführen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 1). Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. September 2011 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6). Mit Beschwerdereplik vom 15. September 2011 bestätigte A. seine gestellten Anträge (act. 11). Die Bundesanwaltschaft duplizierte mit Eingabe vom 26. September 2011 (act. 13), worauf A. mit Schreiben vom 30. September 2011 Stellung nahm (act. 15). Dieses wurde der Bundesanwaltschaft am 3. Oktober 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 16). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Gegen eine Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Einstellungsverfügung beschwert sind (Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist somit gemäss dem Wortlaut des Gesetzes grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat. Als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist jedoch auch die geschädigte Person, welche – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren, zur Beschwerde legitimiert (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308 Fn. 427; GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 322 StPO N. 6; LANDSHUT, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 322 StPO N. 9; SCHMID, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 322 StPO N. 6). Die Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung ist innert zehn Tagen nach deren Eröffnung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Mit ihr können alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden. Die I. Beschwerdekammer verfügt demnach über volle Kognition (vgl. hierzu STEPHENSON/THIRIET, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 393 StPO N. 15, oder auch OMLIN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 310 StPO N. 27; GOLDSCHMID/MAURER/SOLL- BERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 387; SCHMID, a.a.O., Art. 393 StPO N. 16; MINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 32 ad art. 393 CPP; a.M. hinsichtlich der Überprüfung der Verfolgungsvoraussetzung des Tatverdachts LANDSHUT, a.a.O., Art. 310 StPO N. 13, mit Hinweis auf HÜRLIMANN, Die Eröffnung einer Strafuntersuchung im ordentlichen Verfahren gegen Erwachsene im Kanton Zürich – Unter Berücksichtigung des Entwurfs zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 188 Fn. 1052).
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1.2 Der Beschwerdeführer hatte bis anhin keine Möglichkeit, sich im Strafverfahren als Privatkläger zu konstituieren, weswegen er auch ohne diese Eigenschaft vorliegend zur Beschwerde legitimiert ist. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. 2.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a); kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b); Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungsbehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie nicht allzu rasch gestützt auf eigene Bedenken eine Einstellung verfügen. Im Zweifelsfall ist in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ Anklage zu erheben (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1251; GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 319 StPO N. 8). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden (Urteile des Bundesgerichts 1B_46/2011 vom 1. Juni 2011 E. 4; 1B_1/2011 vom 20. April 2011 E. 4, je mit weiteren Hinweisen). Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO jedoch die Wiederaufnahme des Verfahrens bewirken, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (lit. a), und sich nicht aus den früheren Akten ergeben (lit. b).
2.2 2.2.1 Als Begründung der Einstellung bringt die Beschwerdegegnerin vor, es ergäben sich aus den bisherigen Untersuchungsakten keine Hinweise auf ein fehlerhaftes Verhalten ausserhalb des Flugzeuges (act. 1.3, S. 2). Es sei von einem Flugfehler der Piloten auszugehen, welche eine für die Gegebenheiten ungewöhnliche Rechtsvolte geflogen seien. Zudem erfolge eine Landung auf dem Flughafen Y. ausdrücklich auf eigenes Risiko. Die Einstellungsverfügung enthielt dieses wesentliche Element der Begründung wohl aus Pietätsgründen nicht. Ein Nachteil ist dem Beschwerdeführer
- 5 deswegen indessen nicht entstanden. Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, der Schlussbericht des Büros für Flugunfalluntersuchungen (nachfolgend „BFU“) sei noch ausstehend, weswegen nicht abschliessend über eine allfällige Strafbarkeit entschieden werden könne. Beim Flughafen Y. hätten sich in der Vergangenheit etliche Unfälle bei schlechtem Wetter ereignet. So sei auch am Unfalltag vom 19. Dezember 2010 das Wetter schlecht gewesen und der Flughafen hätte evtl. geschlossen werden müssen. Überdies sei der CVR (Cockpit Voice Recorder) bisher nicht aufgefunden worden, welcher eines der wichtigsten Beweismittel darstelle. Auch sei abzuklären, ob die beiden Piloten durch ihren Arbeitgeber betreffend ihrer Landung bei schlechtem Wetter unter Druck gesetzt worden seien, da am nächsten Tag ein Passagiertransport von Y. aus hätte erfolgen sollen (act. 1).
2.2.2 Wie die vom Beschwerdeführer eingereichten Schlussberichte des BFU über Flugunfälle, welche sich in der Nähe des Flughafens Y. ereigneten, aufzeigen, haben sich diese alle unter vollkommen verschiedenen Umständen ereignet. Zwar herrschten bei den meisten Unfällen kritische Wetterverhältnisse, doch lag die jeweilige Unfallursache in den Verfehlungen der Piloten, insbesondere vorwiegend in einer unzureichenden Flugvorbereitung (vgl. act. 5, S. 21; act. 6, S. 20; act. 7, S. 53; act. 8, S. 58). Inwiefern aus diesen vorhergehenden Unfällen Rückschlüsse auf denjenigen am 19. Dezember 2010 gezogen werden können, ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass am 23. Dezember 2010, vier Tage nach dem Unfall, das Bundesamt für Zivilluftfahrt (nachfolgend „BAZL“) neue Bestimmungen – wie z.B. die Pflicht zur Durchführung eines Online-Tests für Piloten oder die Absolvierung eines Einweisungsfluges – für Anflüge auf den Flughafen Y. festsetzte (act. 1.15), begründet ebenfalls keinen Hinweis auf ein strafbares Verhalten. So führte das BAZL in seiner Publikation selbst aus, dass obwohl diese Massnahmen im Nachgang zum Unfall vom 19. Dezember 2010 getroffen worden seien, sich daraus keine Rückschlüsse auf die Ursache des Unfalls ziehen liessen (act. 1.15).
2.2.3 Unbestritten ist, dass es sich beim Luftraum um den Flughafen Y. um eine Fluginformationszone handelt, d.h. gemäss Art. 1 der Verordnung des U- VEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge vom 4. Mai 1981 (VVR; SR 748.121.11) um einen definierten Luftraum rund um einen Flugplatz, in welchem ein Fluginformations- und Alarmdienst durch einen Fluginformationsdienst angeboten wird, und nicht um eine Kontrollzone, d.h. um einen kontrollierten Luftraum. Dies hat zur Folge, dass es im Luftraum rund um den Flugplatz Y. keine Flugverkehrsleitung gibt und somit auch keine Startund Landeerlaubnis erteilt wird. Diesem Umstand wird mit dem jeweils er-
- 6 teilten Hinweis „land at own discretion“ Rechnung getragen. Selbstverständlich entbindet dies die Betreiber des Flughafens Y. nicht, alles zu unternehmen, damit dem Flughafen höchste Sicherheit zukommt. Vorliegend fehlen jedoch Anhaltspunkte für mögliche vorsätzliche oder fahrlässige Verfehlungen seitens des Flughafens Y. So gelingt es dem Beschwerdeführer auch selbst nicht, darzulegen, inwiefern sich die Personen auf dem Flughafen Y. oder die Betreiber falsch verhalten und gegen bestehende Regeln verstossen hätten.
2.2.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es wäre abzuklären gewesen, ob die verunfallten Piloten durch ihren Arbeitgeber unter Druck gesetzt worden seien, weswegen sie die Landung auch bei schlechtem Wetter vorgenommen hätten, gilt es festzuhalten, dass es für Ermittlungen in dieser Richtung eines Anfangsverdachts bedarf. Ein solcher liegt nicht vor und wurde auch vom Beschwerdeführer sodann in keiner Weise vorgebracht. Alleine die entfernte Möglichkeit reicht für die Anhandnahme von derartigen Ermittlungen nicht aus.
2.2.5 Bis anhin konnte der CVR trotz intensiver Suche seitens der Bundesanwaltschaft, bzw. der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden noch nicht aufgefunden werden (vgl. act. 1.12). Es trifft zu, dass dieser für die Ermittlung der tatsächlichen Unfallursache von grosser Bedeutung ist, doch kann das Strafverfahren nicht bis zu dessen allfälligem Auffinden weitergeführt bzw. sistiert werden, zumal sich bei dieser Ausgangslage die Möglichkeit aufdrängt, dass der CVR nie aufgefunden werden kann (act. 1.12). Sollte der CVR später dennoch aufgefunden werden und sich daraus neue Erkenntnisse ergeben, so könnte dies zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach Art. 323 Abs. 1 StPO führen. Dasselbe gilt auch hinsichtlich des Schlussberichts des BFU. Zurzeit ist nicht davon auszugehen, dass diesem Schlussbericht neue Erkenntnisse entnommen werden können. Sollte dies der Fall sein, so müsste die Staatsanwaltschaft bzw. die Bundesanwaltschaft gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO das Strafverfahren wieder aufnehmen.
2.2.6 Nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin einen oder beide Piloten als Hauptverdächtige sieht. Dieser Verdacht gründet auf der Flugroute nach dem abgebrochenen Landeanflug. Diese Flugroute kann im Wesentlichen als gesichert gelten.
2.2.7 Es rechtfertigt sich nicht, ein Strafverfahren ausschliesslich deshalb weiter zu führen, um mögliche Schuldner für eine Zivilforderung zu finden. Die Zivilansprüche können in einem Zivilverfahren vollumfänglich geltend gemacht werden, weswegen dem Beschwerdeführer diesbezüglich kein
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Rechtsnachteil erwächst. In der strafrechtlichen Aufarbeitung kann auch offen bleiben, welcher der beiden Piloten das Manöver ausführte.
2.2.8 Abschliessend ist festzuhalten, dass gemäss Art. 98 Abs. 1 LFG die an Bord eines Luftfahrzeuges begangenen strafbaren Handlungen unter Vorbehalt von Abs. 2 LFG der Bundesstrafgerichtsbarkeit unterstehen. Für ein allfällig strafbares Verhalten ausserhalb des Luftfahrzeuges sind die kantonalen Strafverfolgungsbehörden zuständig. Da die beiden Piloten verstorben sind, kann gegen sie kein Strafverfahren mehr geführt werden. Weitere Hinweise für ein strafbares Verhalten an Bord des Flugzeuges liegen keine vor. Ebenso sind keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten ausserhalb des Luftfahrzeuges gegeben. Aufgrund dessen ist die Einstellung des Strafverfahrens vorliegend zu Recht erfolgt. Sollte der Schlussbericht des BFU oder bei Fund des CVR dessen Auswertung Erkenntnisse hervorbringen, welche auf ein strafbares Verhalten schliessen liessen, hätte die kantonale Staatsanwaltschaft bzw. die Bundesanwaltschaft nach Art. 323 Abs. 1 StPO die Wiederaufnahme des Verfahrens zu verfügen. Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1’500.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Bellinzona, 13. Dezember 2011 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Rechtsanwalt Andreas Fankhauser, - Bundesanwaltschaft,
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.