Beschluss vom 7. Juli 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Giorgio Bomio und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Zulassung der Verteidigung (Art. 127 Abs. 2-5 i.V.m. Art. 129 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2011.49
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Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft gegen A. und weitere Mitbeschuldigte, darunter dessen Ehefrau B., eine Strafuntersuchung führt wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) und weiterer Delikte;
- A. und Rechtsanwalt C. am 20. April 2011 mit separaten Schreiben die Bundesanwaltschaft ersuchten, C. sei in der Strafuntersuchung gegen A. als dessen neuer amtlicher Verteidiger einzusetzen (vgl. hierzu act. 1.2, S. 2 oben);
- den Akten verschiedentlich zu entnehmen ist, dass A. bereits durch Rechtsanwalt D. als erbetener Verteidiger vertreten wird (act. 1.2, S. 1; act. 1.4; act. 1.7, S. 1; act. 1.8; act. 1.9; act. 5, S. 2, Ziff. 3);
- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 4. Mai 2011 die Anträge von C. und A. auf Einsetzung von C. als amtlicher Verteidiger von A. abwies (act. 1.2);
- C. hiergegen am 16. Mai 2011 im Namen von A. mit Beschwerde an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie seine Ernennung als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A. beantragt (act. 1);
- C. zusätzlich im Sinne vorsorglicher Massnahmen eine Reihe von prozessualen Anträgen stellt (act. 1, S. 2), die jedoch der Dringlichkeit im Sinne von Art. 388 StPO entbehren, weshalb deren Behandlung vom Präsidenten der I. Beschwerdekammer gemeinsam mit der Erledigung der Hauptsache in Aussicht gestellt wurde (act. 2);
- die Bundesanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2011 beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 5);
- C. in seiner im Namen von A. erstatteten Replik sinngemäss an seiner Beschwerde festhält und weitere Anträge prozessualer Natur stellt (act. 8) und er, wie auch die Bundesanwaltschaft, sich mit weiteren Eingaben vom 21. Juni 2011 (act. 10), vom 28. Juni 2011 (act. 15) und vom 4. Juli 2011 (act. 16) vernehmen liessen.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- infolge der bereits bestehenden erbetenen Vertretung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt D. keiner der in Art. 132 StPO genannten Gründe gegeben ist, A. einen amtlichen Verteidiger zu bestellen, weshalb für die Bundesanwaltschaft auch gar kein Grund bestand, auf die am 20. April 2011 gestellten Gesuche von C. und A. überhaupt einzutreten;
- auf das Gesuch, soweit es von C. gestellt wurde, aufgrund des offensichtlich vorhandenen latenten Interessenkonfliktes (vgl. hierzu insbesondere das Urteil des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009, E. 5.5, oder den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2010.106 vom 14. Februar 2011, E. 4.2 m.w.H.) – C. vertritt im Strafverfahren auch die ebenfalls beschuldigte Ehefrau von A. – seitens der Bundesanwaltschaft zusätzlich nicht einzutreten war;
- auf die vorliegend von C. im Namen von A. eingereichte Beschwerde, aufgrund des erwähnten Interessenkonflikts und der entsprechenden Unmöglichkeit der Vertretung von A. durch C., nicht einzutreten ist;
- A. auf entsprechende Anfrage am 5. Juli 2011 erklärt hat, die von C. eingereichte Beschwerde sei als seine eigene zu betrachten (act. 17);
- die Beschwerde, soweit sie als von A. selbst erhoben zu betrachten ist, aus den obigen Gründen abzuweisen ist;
- die von den Parteien gestellten prozessualen Anträge sich bei diesem Ausgang des Verfahrens als gegenstandslos erweisen;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet wird (Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162);
- 4 und erkennt: 1. Auf die von Rechtsanwalt C. erhobene Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Soweit die Beschwerde als von A. selbst erhoben zu betrachten ist, wird sie abgewiesen.
3. Die prozessualen Anträge der Parteien werden zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 7. Juli 2011 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an - A. - D. - C. - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.