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Bundesstrafgericht 13.05.2011 BB.2011.43

13. Mai 2011·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·559 Wörter·~3 min·3

Zusammenfassung

Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO).;;Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO).;;Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO).;;Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO).

Volltext

Beschluss vom 13. Mai 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

1. A., 2. B.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2011.43, BB.2011.44

- 2 -

Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft gegen C. und Mitbeschuldigte eine Strafuntersuchung führt wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs und weiterer Delikte;

- sich die mutmasslich als Privatkläger am Verfahren beteiligten A. und B. mit Schreiben vom 26. April 2011 an die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Aufsichtsbehörde“) wandten und u. a. die lange Dauer der Strafuntersuchung rügten (act. 1.1);

- die Aufsichtsbehörde diese Eingabe am 28. April 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete, damit diese prüfe, ob sie sie als Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegen nehme (act. 1);

- die I. Beschwerdekammer ein entsprechendes Beschwerdeverfahren eröffnete und A. und B. einlud, einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 2);

- A. und B. der I. Beschwerdekammer mit Eingabe vom 8. Mai 2011 mitteilten, dass ihr Schreiben vom 26. April 2011 nicht als „offizielle Beschwerde“ einzustufen sei und sie nicht bereit seien, den verlangten Kostenvorschuss zu leisten (act. 3).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO);

- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Beschwerdeverfahren als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann (vgl. hierzu sinngemäss ZIEGLER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 386 StPO N. 4);

- die Eingabe der Beschwerdeführer vom 8. Mai 2011 als Beschwerderückzug anzusehen ist, sofern sie mit ihrer ursprünglichen Eingabe vom 26. April 2011 überhaupt eine Beschwerde haben erheben wollen;

- 3 -

- diese Frage aber offen gelassen und das vorliegende Verfahren als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann;

- aus Billigkeitsgründen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird;

- der Entscheid sowie Kopien der Eingaben der Beschwerdeführer an die Bundesanwaltschaft als verfahrensleitende Behörde zur allfälligen Stellungnahme zu den in den Eingaben enthaltenen Auskunftsbegehren sowie an die Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht werden;

- 4 und erkennt: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 13. Mai 2011 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - A. und B. - Bundesanwaltschaft - Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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