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Bundesstrafgericht 16.08.2010 BB.2010.67

16. August 2010·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,904 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Ergänzung der Akten; Parteianträge (Art. 119 Abs. 1 BStP). ;;Ergänzung der Akten; Parteianträge (Art. 119 Abs. 1 BStP). ;;Ergänzung der Akten; Parteianträge (Art. 119 Abs. 1 BStP). ;;Ergänzung der Akten; Parteianträge (Art. 119 Abs. 1 BStP).

Volltext

Entscheid vom 16. August 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdeführerin

gegen

1. A., vertreten durch Rechtsanwalt Peter Volkart, 2. B., vertreten durch Rechtsanwalt Roman Bögli, 3. C., vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Rhyner, 4. D.,

Beschwerdegegner

Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,

Gegenstand Ergänzung der Akten; Parteianträge (Art. 119 Abs. 1 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2010.67

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Sachverhalt:

A. Die Strafverfolgungsbehörden des Bundes führen seit dem Jahre 2004 gegen A., B., C. und D. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG; SR 514.51) und gegen das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG; SR 946.202) sowie weiterer Delikte. Momentan befindet sich das Verfahren im Stadium der Voruntersuchung vor dem Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“).

B. Die Bundesanwaltschaft stellte im Rahmen der Voruntersuchung am 18. November 2008, am 17. Dezember 2008 und am 7. September 2009 ergänzende Beweisanträge bzw. Gesuche um Ergänzung der Akten (vgl. BB.2010.11, act. 1.1). Ein weiteres, viertes Gesuch der Bundesanwaltschaft mit 13 einzelnen Beweis- und Verfahrensanträgen langte beim Untersuchungsrichteramt mit Eingabe vom 19. März 2010 ein (act. 1.2). Mit Verfügung vom 30. Juli 2010 (act. 1.1), mithin nach über vier Monaten, hiess das Untersuchungsrichteramt die Anträge der Bundesanwaltschaft teilweise gut; zum grossen Teil wies es diese jedoch ab.

C. Mit Beschwerde vom 9. August 2010 gelangte die Bundesanwaltschaft an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich fünf abgewiesener Beweisanträge sowie die Anweisung des Untersuchungsrichteramtes, die von der Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 19. März 2010 in den Ziffern 3, 4, 5, 6 und 13 beantragten Ermittlungshandlungen unverzüglich vorzunehmen, unter Kostenfolge (act. 1.1).

D. Auf einen weiteren Schriftenwechsel wurde verzichtet (vgl. E. 3).

E. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Eidgenössischen Untersuchungsrichters ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 214 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, schriftlich der I. Beschwerdekammer einzureichen (Art. 216 und 217 BStP).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen der vorliegenden Voruntersuchung Partei (Art. 34 BStP). Ihre Beschwer bei Amtshandlungen des Untersuchungsrichters ergibt sich aus ihrer funktionalen Stellung, indem ihr die Durchsetzung der materiellen Wahrheit und die Verwirklichung des Rechts obliegt (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 016/04 vom 27. Mai 2004, E. 2.1 m.w.H.; vgl. auch BGE 130 I 234 E. 3.1). Auf ihre im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2. 2.1 Massgeblich für die vorliegend umstrittene Ablehnung des Beweisantrags ist Art. 115 BStP bzw. Art. 119 BStP. Die Tragweite dieser Bestimmung beurteilt sich einerseits aus der Konzeption des Bundesstrafprozesses heraus, welcher die unmittelbare Erhebung der Beweise an der Hauptverhandlung kennt (Unmittelbarkeitsprinzip, vgl. dazu HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 233 N. 17), andererseits im Verhältnis zu Art. 113 BStP. Zwar berücksichtigt die Strafkammer des Bundesstrafgerichts gemäss dem am 1. April 2004 in Kraft getretenen Art. 169 Abs. 2 BStP auch die während des Vorverfahrens gemachten Feststellungen. Dennoch gelten weiterhin die Bestimmungen der BStP über die direkte Beweisabnahme. Entsprechend können die Parteien nach Art. 157 Abs. 2 BStP bis zum Schluss des Beweisverfahrens neue Beweismassnahmen beantragen. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin ihre Anträge auf Durchführung der beantragten Erhebungen im Rahmen der Vorbereitung (Art. 137 Abs. 2 BStP) und der Durchführung der Hauptverhandlung (Art. 138 Abs. 2, 157 BStP) erneut stellen kann. Ein nicht wie-

- 4 der gutzumachender Nachteil entsteht der Beschwerdeführerin aus der Ablehnung der Beweisanträge durch die Vorinstanz somit nicht (vgl. hierzu die Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_B 190/04 vom 15. Dezember 2004, E. 2.2; BK_B 191/04 vom 24. November 2004, E. 2.2; BK_B 132/04 vom 21. Oktober 2004, E. 3.2). Diese Situation ändert sich unter der am 1. Januar 2011 in Kraft tretenden Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 nicht. Vielmehr gilt auch dort das (eingeschränkte) Unmittelbarkeitsprinzip, und abgelehnte Beweisanträge können im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung (Art. 331 Abs. 2 StPO) bzw. im Rahmen der Hauptverhandlung selber (Art. 331 Abs. 3 und Art. 345 StPO) erneut gestellt werden (vgl. auch Art. 318 Abs. 2 StPO). Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach bei Anklageerhebung sämtliche Beweisabnahmen erfolgt sein müssen, stösst deshalb ins Leere.

2.2 Der andere Gesichtspunkt liegt in der Aufgabendefinition des Art. 113 BStP. Danach stellt der Untersuchungsrichter den Sachverhalt in dem Masse fest, als der Bundesanwalt entscheiden kann, ob Anklage zu erheben oder die Untersuchung einzustellen sei. Er sammelt die Beweismittel für die Hauptverhandlung. Zu weitergehenden Beweiserhebungen ist er nicht verpflichtet, besteht doch jede Möglichkeit der Beweisabnahme in der Hauptverhandlung. Dem Untersuchungsrichter steht deshalb bei seinem Entscheid über Beweiserhebungen ein besonders weites Ermessen dann zu, wenn Beweiserhebungen nicht zwingend für den Entscheid über die Anklageerhebung oder Verfahrenseinstellung erforderlich sind und diese ohne weiteres auch noch im Vorverfahren zur Hauptverhandlung oder an der Hauptverhandlung abgenommen werden können. Das Ermessen des Untersuchungsrichters findet jedoch dort seine Grenzen, wo erstens eine Beweiserhebung von Relevanz mutmasslich später nicht mehr möglich ist (z.B. wegen hohen Alters, Krankheit, Abwesenheit einer Person in einem Land, in dem sie für das Verfahren faktisch nicht mehr greifbar ist), zweitens aber auch dort, wo eine solche Beweiserhebung im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung (Art. 136-140 BStP) oder in der Hauptverhandlung selbst unverhältnismässig aufwändig würde, ist das Verfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts doch trotz (eingeschränkter) Unmittelbarkeit auf eine Durchführung ohne Unterbrechung ausgerichtet (siehe zum Ganzen ausführlich die Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2007.40 vom 12. November 2007, E. 4.1; BB.2007.20 vom 3. Mai 2007, E. 3.1; BB.2007.21 vom 26. April 2007, E. 2.1; BK_B 190/04 vom 15. Dezember 2004, E. 2.2; MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, JdT 2008, S. 66 ff., 115 f. N. 147 f.).

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2.3 Es kann bei Beschwerden gegen abgelehnte Beweisanträge nicht Aufgabe der I. Beschwerdekammer sein, die beweismässige Relevanz einer beantragten Beweiserhebung in einem komplexen Strafverfahren einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Eine solche würde praktisch einer Überprüfung des gesamten Beweisstoffes durch das Verfahrensgericht gleichkommen, vergleichbar der Würdigung durch den Sachrichter. Aus dieser Konstellation ergeben sich für die Parteien und die Vorinstanz Obliegenheiten im Beschwerdeverfahren: Es ist konkret und unter Hinweis auf den genau beschriebenen Beschwerdegegenstand anzugeben, inwieweit die strittige Beweiserhebung be- oder entlastend sein soll. Die I. Beschwerdekammer muss im Wesentlichen allein aufgrund dieser Angaben und der damit eingereichten Aktenstücke entscheiden können. Andernfalls erfolgt die Beurteilung der Relevanz eines Beweismittels durch die I. Beschwerdekammer rein summarisch (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2007.66 vom 8. Februar 2008, E. 3.2.2; BB.2007.40 vom 12. November 2007, E. 4.2; BK_B 190/04 vom 15. Dezember 2004, E. 3.2; vgl. zur Kognition bzw. zur Rolle der I. Beschwerdekammer im Beschwerdeverfahren auch KELLER, Strafverfahren des Bundes, AJP 2007, S. 197 ff., 211).

2.4 Im Lichte der obigen Ausführungen ist zu den einzelnen, beschwerdeweise noch umstrittenen Anträgen (Ziff. 3, 4, 5, 6 und 13 des Beweisantrags vom 19. März 2010 der Beschwerdeführerin) Folgendes zu sagen:

2.4.1 Bei Ziffer 3 geht es um einen Antrag der Beschwerdeführerin, wonach „sämtliche“ Zeugen einvernommen werden sollen. Spezifiziert werden dann mehrere Zeugen, die offenbar im Ausland wohnen, die in 1. Priorität einzuvernehmen seien (act. 1.2, S. 2). Weder im ursprünglichen Antrag an den Untersuchungsrichter noch in der Beschwerdeschrift ist spezifiziert, bezüglich welchem Beweisgegenstand welche Zeugenaussage be- oder entlastend sein soll. Der Ablehnung des Antrages durch den Untersuchungsrichter und dessen Begründung (act. 1.1, S. 3) ist zudem kein Ermessensfehler zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin ist zudem frei, den Beweisantrag vor dem urteilenden Gericht erneut zu stellen. Die Beschwerde ist bezüglich Ziffer 3 damit unbegründet.

2.4.2 Ziffer 4 behandelt den Sachverständigen E., der gemäss Antrag der Beschwerdeführerin formell als solcher zu bezeichnen sei. Auch hier fehlt die Angabe der Beschwerdeführerin, bezüglich welchen Beweisgegenstandes das einzuholende Gutachten be- oder entlastend sein soll. Die Ausführungen im Antrag und in der Beschwerdebegründung lassen verstehen, dass die Beschwerdeführerin nicht weiss, was dieses Gutachten ergeben wird; es soll also offenbar der Sachverhaltsabklärung, nicht dem Tatsachenbe-

- 6 weis dienen. Die Sachverhaltsabklärung ist jedoch nach Abschluss des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens längst abgeschlossen. Auch hier kann der Ablehnung des Antrages durch den Untersuchungsrichter kein Ermessensfehler entnommen werden. Vielmehr überzeugt die Begründung der Ablehnung, wonach ein Gutachten dieses Experten bereits bei den Akten liege. Auch hier steht es der Beschwerdeführerin frei, den Antrag vor dem urteilenden Gericht zu wiederholen. Die Beschwerde ist bezüglich Ziffer 4 unbegründet.

2.4.3 Auch für Ziffer 5 gilt, dass offenbar der Sachverhalt weiter abgeklärt werden soll und nicht der Tatsachenbeweis angestrebt wird. Damit greifen dieselben Überlegungen wie bezüglich Ziffer 4 (oben Ziff. 2.4.2), weshalb die Beschwerde auch hinsichtlich Ziffer 5 unbegründet ist.

2.4.4 Schliesslich überzeugt auch die Begründung der Ablehnung des Antrags unter Ziffer 13 durch den Untersuchungsrichter. Es fehlt die Spezifikation des Antrags bezüglich des Beweisthemas, bzw. der konkreten Umstände, welche ein bestimmtes Wissen der Beschuldigten hinsichtlich der Endbestimmung ihrer Lieferungen aufzeigen sollen, über welche der beantragte Zeuge Auskunft geben kann. Aus dem fortgeschrittenen Alter des Zeugen allein lässt sich keine unmittelbare Beweisgefährdung ableiten, und diesbezügliche weitere konkrete Tatsachen werden nicht geltend gemacht. Die Voruntersuchung sollte bald abgeschlossen sein, weshalb das urteilende Gericht im Falle eines entsprechenden Antrags der Beschwerdeführerin wird entscheiden können, ob es die Einvernahme als notwendig erachtet. Es gilt zudem das bereits unter den oben stehenden Ziffern 2.4.1 – 2.4.3 Gesagte. Die Beschwerde ist auch bezüglich Ziffer 13 unbegründet.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde sofort als unbegründet, weshalb sie gestützt auf Art. 219 Abs. 1 BStP e contrario ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 16. August 2010 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Bundesanwaltschaft - Eidg. Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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