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Bundesstrafgericht 15.06.2010 BB.2010.46

15. Juni 2010·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·695 Wörter·~3 min·4

Zusammenfassung

Hausdurchsuchung (Art. 67 BStP).;;Hausdurchsuchung (Art. 67 BStP).;;Hausdurchsuchung (Art. 67 BStP).;;Hausdurchsuchung (Art. 67 BStP).

Volltext

Entscheid vom 15. Juni 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. AG,

Beschwerdeführerin

gegen

MINISTERO PUBBLICO DELLA CONFEDERAZIO- NE,

Beschwerdegegner

Gegenstand Hausdurchsuchung (Art. 67 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2010.46

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- der Beschwerdegegner gegen B. und C. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren führt u. a. wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) sowie der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54);

- er mit Durchsuchungsbefehl vom 22. April 2010 bei der Beschwerdeführerin eine Hausdurchsuchung anordnete (act. 1.1), welche am 5. Mai 2010 vollzogen wurde (act. 1.2 und 1.3);

- die Beschwerdeführerin mit am 2. Juni 2010 der Post aufgegebener Eingabe bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegen den Durchsuchungsbefehl des Beschwerdegegners Beschwerde erhob (act. 1);

- gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Beschwerdegegners die Beschwerde nach den Vorschriften des Art. 214 ff. BStP an die I. Beschwerdekammer zulässig ist (Art. 105bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710);

- die Beschwerde gegen eine Amtshandlung innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von ihr Kenntnis genommen hat, einzureichen ist (Art. 217 BStP);

- die vorliegende Beschwerde ungefähr einen knappen Monat nach der in Anwesenheit des einzigen Verwaltungsratsmitgliedes als Organvertreter der Beschwerdeführerin durchgeführten Hausdurchsuchung und somit offensichtlich nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist von fünf Tagen eingereicht worden ist;

- auch die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin sich darüber im Klaren sein musste, da der ihr ausgehändigte Durchsuchungsbefehl eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung beinhaltet (act. 1.1);

- es im Falle von durchgeführten und abgeschlossenen Hausdurchsuchungen den Betroffenen zudem ohnehin bereits am aktuellen praktischen Interesse an der Beschwerdeführung mangelt (TPF 2004 34 E. 2.2);

- in materieller Hinsicht an dieser Stelle dennoch festgehalten werden kann, dass in der BStP keine klare Verfahrensvorschrift besteht, wonach in jedem

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Fall vor Anordnung einer Hausdurchsuchung der Inhaber mutmasslich beweisrelevanter Dokumente zu deren Herausgabe herauszufordern ist (vgl. hierzu ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BA.2005.9 vom 16. November 2005, E. 3.1);

- sich die Beschwerde daher als sofort unzulässig erweist und auf die Einholung weiterer Stellungnahmen verzichtet wird (Art. 219 Abs. 1 BStP e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);

- 4 und erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 15. Juni 2010 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - A. AG - Ministero pubblico della Confederazione

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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