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Bundesstrafgericht 31.03.2010 BB.2010.11

31. März 2010·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,990 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Beweisanträge (Art. 115 BStP).;;Beweisanträge (Art. 115 BStP).;;Beweisanträge (Art. 115 BStP).;;Beweisanträge (Art. 115 BStP).

Volltext

Entscheid vom 31. März 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdeführerin

gegen

1. A., 2. B., vertreten durch Rechtsanwalt Peter Volkart, 3. C., vertreten durch Rechtsanwalt Roman Bögli, 4. D., vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Rhyner,

Beschwerdegegner

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2010.11

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Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,

Gegenstand Beweisanträge (Art. 115 BStP)

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Sachverhalt:

A. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) führt gegen A., B., C. und D. eine Voruntersuchung wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG; SR 514.51) und gegen das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG; SR 946.202) sowie weiterer Delikte. Mit Eingabe vom 7. September 2009 stellte die Bundesanwaltschaft beim Untersuchungsrichteramt eine Reihe von verschiedenen Anträgen (act. 1.2). U. a. beantragte sie, es sei durch das Untersuchungsrichteramt oder in dessen Auftrag ein/e Dossier/Liste zu erstellen, aus dem sämtliche mutmasslich illegalen Exporte im Zusammenhang mit den E./F.-Geschäften (Güter, Preis, Empfänger, etc.) ersichtlich und belegt seien (Antrag Ziff. 3). Weiter ersuchte sie das Untersuchungsrichteramt um rechtshilfeweise Edition sämtlicher verfügbarer Dokumente betreffend die Bestellung und Lieferung von zwei G.-Präzisionsmaschinen durch C. bzw. der Firma in Malaysia, für die C. arbeitete, in Japan (Antrag Ziff. 4). Das Untersuchungsrichteramt wies – nebst anderen – diese beiden Anträge mit Verfügung vom 1. März 2010 ab (act. 1.1; Ziff. 9 und 10).

B. Hiergegen gelangte die Bundesanwaltschaft am 8. März 2010 mit Beschwerde an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte die Aufhebung der Ziff. 9 und 10 der angefochtenen Verfügung sowie die Anweisung an das Untersuchungsrichteramt, die von der Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 7. September 2009 beantragten Ermittlungshandlungen (vgl. dort Ziff. 3 und 4) unverzüglich vorzunehmen, unter Kostenfolge (act. 1).

In ihren jeweiligen Eingaben vom 22. März 2010 verzichteten B., C. und das Untersuchungsrichteramt auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (act. 5, 6 und 7). Die ebenfalls zur Einreichung einer allfälligen Beschwerdeantwort eingeladenen A. und D. liessen sich innerhalb der ihnen anberaumten Frist nicht vernehmen. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Eidgenössischen Untersuchungsrichters ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 214 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, schriftlich der I. Beschwerdekammer einzureichen (Art. 216 und 217 BStP).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen der vorliegenden Voruntersuchung Partei (Art. 34 BStP). Die generelle Beschwer der Beschwerdeführerin bei Amtshandlungen des Untersuchungsrichters ergibt sich aus ihrer funktionalen Stellung, indem ihr die Durchsetzung der materiellen Wahrheit und die Verwirklichung des Rechts obliegt (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 016/04 vom 27. Mai 2004, E. 2.1 m.w.H.; vgl. auch BGE 130 I 234 E. 3.1). Auf ihre im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2. 2.1 Massgeblich für die vorliegend umstrittene Ablehnung des Beweisantrags ist Art. 115 BStP bzw. Art. 119 BStP. Die Tragweite dieser Bestimmung beurteilt sich einerseits aus der Konzeption des Bundesstrafprozesses heraus, welcher die unmittelbare Erhebung der Beweise an der Hauptverhandlung kennt (Unmittelbarkeitsprinzip, vgl. dazu HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 233 N. 17), andererseits im Verhältnis zu Art. 113 BStP. Zwar berücksichtigt die Strafkammer des Bundesstrafgerichts gemäss dem am 1. April 2004 in Kraft getretenen Art. 169 Abs. 2 BStP auch die während des Vorverfahrens gemachten Feststellungen. Dennoch gelten weiterhin die Bestimmungen der BStP über die direkte Beweisabnahme. Entsprechend können die Parteien nach Art. 157 Abs. 2 BStP bis zum Schluss des Beweisverfahrens neue Beweismassnahmen beantragen. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin ihre Anträge auf Durchführung der beantragten Erhebungen im Rahmen der Vorbereitung (Art. 137 Abs. 2 BStP) und der Durchführung der Hauptverhandlung (Art. 138 Abs. 2, 157 BStP) erneut stellen kann. Ein nicht wie-

- 5 der gutzumachender Nachteil entsteht der Beschwerdeführerin aus der Ablehnung der Beweisanträge durch die Vorinstanz somit nicht (vgl. hierzu die Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_B 190/04 vom 15. Dezember 2004, E. 2.2; BK_B 191/04 vom 24. November 2004, E. 2.2; BK_B 132/04 vom 21. Oktober 2004, E. 3.2). Der andere Gesichtspunkt liegt in der Aufgabendefinition des Art. 113 BStP. Danach stellt der Untersuchungsrichter den Sachverhalt in dem Masse fest, als der Bundesanwalt entscheiden kann, ob Anklage zu erheben oder die Untersuchung einzustellen sei. Er sammelt die Beweismittel für die Hauptverhandlung. Zu weitergehenden Beweiserhebungen ist er nicht verpflichtet, besteht doch jede Möglichkeit der Beweisabnahme in der Hauptverhandlung. Dem Untersuchungsrichter steht deshalb bei seinem Entscheid über Beweiserhebungen ein besonders weites Ermessen dann zu, wenn Beweiserhebungen nicht zwingend für den Entscheid über die Anklageerhebung oder Verfahrenseinstellung erforderlich sind und diese ohne weiteres auch noch im Vorverfahren zur Hauptverhandlung oder an der Hauptverhandlung abgenommen werden können. Das Ermessen des Untersuchungsrichters findet jedoch dort seine Grenzen, wo erstens eine Beweiserhebung von Relevanz mutmasslich später nicht mehr möglich ist (z.B. wegen hohen Alters, Krankheit, Abwesenheit einer Person in einem Land, in dem sie für das Verfahren faktisch nicht mehr greifbar ist), zweitens aber auch dort, wo eine solche Beweiserhebung im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung (Art. 136-140 BStP) oder in der Hauptverhandlung selbst unverhältnismässig aufwändig würde, ist das Verfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts doch trotz (eingeschränkter) Unmittelbarkeit auf eine Durchführung ohne Unterbrechung ausgerichtet (Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2007.20 vom 3. Mai 2007, E. 3.1; BB.2007.21 vom 26. April 2007, E. 2.1; BK_B 190/04 vom 15. Dezember 2004, E. 2.2; BK_B 191/04 vom 24. November 2004, E. 2.2).

2.2 Es kann bei Beschwerden gegen abgelehnte Beweisanträge nicht Aufgabe der I. Beschwerdekammer sein, die beweismässige Relevanz einer beantragten Beweiserhebung in einem komplexen Strafverfahren einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Eine solche würde praktisch einer Überprüfung des gesamten Beweisstoffes durch das Verfahrensgericht gleichkommen, vergleichbar der Würdigung durch den Sachrichter. Aus dieser Konstellation ergeben sich für die Vorinstanz bzw. die Parteien Obliegenheiten im Beschwerdeverfahren: Es ist konkret und unter Hinweis auf den genau beschriebenen Beweisgegenstand anzugeben, inwieweit die strittige Beweiserhebung be- oder entlastend sein soll. Die I. Beschwerdekammer muss im Wesentlichen allein aufgrund dieser Angaben und der damit ein-

- 6 gereichten Aktenstücke entscheiden können. Andernfalls erfolgt die Beurteilung der Relevanz eines Beweismittels durch die I. Beschwerdekammer summarisch (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 190/04 vom 15. Dezember 2004, E. 3.2; vgl. zur Kognition bzw. zur Rolle der I. Beschwerdekammer im Beschwerdeverfahren auch KELLER, Strafverfahren des Bundes, AJP 2007, S. 197 ff., 211).

2.3 Hinsichtlich der beantragten Erstellung eines Dossiers bzw. einer Liste, aus denen sämtliche mutmasslich illegalen Exporte im Zusammenhang mit den E./F.-Geschäften (Güter, Preis, Empfänger etc.) ersichtlich und belegt seien, führte die Vorinstanz zur Abweisung des – im Übrigen ohne weitere Begründung gestellten – Antrages der Beschwerdeführerin aus, dass sich derartige Listen bereits in den Akten befänden (act. 1.1, Ziff. 9, mit Hinweis auf den Bericht der Bundeskriminalpolizei an die Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2006; act. 1.3). Die Beschwerdeführerin anerkennt in ihrer Beschwerde zwar den Bestand einer solchen Liste, führt diesbezüglich jedoch aus, diese entspreche inhaltlich keinesfalls ihrem Antrag. Die Liste enthalte den rechtserheblichen Sachverhalt nicht und sei unpräzise (act. 1, Ziff. I- II.1). Nicht zu entnehmen ist der Beschwerde jedoch, inwiefern die Liste konkret mangelhaft sein soll bzw. inwiefern sie den rechtserheblichen Sachverhalt nicht wiedergebe. Der Liste selber können nebst weiteren Informationen auf jeden Fall die Art der gelieferten Ware, der Preis sowie der jeweilige Empfänger entnommen werden (act. 1.3). Dem Antrag der Beschwerdeführerin wie auch der Beschwerde kann nicht entnommen werden, was die Vorinstanz darüber hinaus konkret unternehmen soll. Ebenso wenig äussert sich die Beschwerdeführerin konkret und unter Hinweis auf den Beweisgegenstand darüber, inwieweit eine weitergehende Beweiserhebung von Relevanz sein soll.

2.4 Hinsichtlich der beantragten Rechtshilfe führte die Beschwerdeführerin in ihrem ursprünglichen Antrag aus, eine der beiden durch den Beschwerdegegner 3 im Namen des Arbeitgebers bestellten Maschinen sei in Libyen sichergestellt worden. Mutmasslich habe dieser die Lieferung der einen Maschine nach Libyen veranlasst. Zudem werfe dieses Geschäft im Lichte der Aussagen des Beschwerdegegners 3 Widersprüche auf. Die Bestellung der genannten Maschinen, deren Lieferung und Verwendung sowie die Umleitung oder der Wiederverkauf der einen Maschine nach Libyen müsse im Strafverfahren dokumentiert sein (act. 1.2, Ziff. 4). Die Vorinstanz wies den entsprechenden Beweisantrag mit der Begründung ab, die Bestellung bzw. Lieferung der beiden Präzisionsmessgeräte bzw. – maschinen an die Firma H. und an F. in Dubai werde durch den Beschwerdegegner 3 nicht bestritten. Die beantragte Rechtshilfe könnte dessen entsprechende Aus-

- 7 führungen zwar bestätigen, womit sich aber beweismässig nichts gewinnen lasse. Im Übrigen erachtet die Vorinstanz die entsprechende Beweiserhebung als unverhältnismässig bzw. gar irrelevant (act. 1.1, Ziff. 10). Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, dass die hierzu protokollierten Aussagen des Beschwerdegegners 3 einerseits äusserst unbestimmt seien. Andererseits stelle der Kauf von Präzisionsmaschinen zur Kontrolle der Bestandteile einer Gasultrazentrifuge (GUZ) zur Anreicherung von waffenfähigem Uran sowie weiteren Maschinen zur Vermessung der Molekularpumpe und Bestimmung der Oberflächenrauigkeit aller GUZ-Bestandteile mutmasslich eine Gesetzeswidrigkeit gemäss Art. 34 KMG dar, welche von Amtes wegen abzuklären und zu verfolgen sei (act. 1, Ziff. III.2). Die vorliegenden Akten stützen die Ausführungen der Vorinstanz, wonach hinsichtlich des Erwerbs der fraglichen beiden Maschinen bereits klare Aussagen des Beschwerdegegners 3 vorliegen. Diesbezüglich ist vor allem auch zu beachten, dass die Liste, in welcher das Geschäft erwähnt ist, und die dazugehörenden Informationen unbestrittenermassen vom Beschwerdegegner 3 selbst stammen. Die Beschwerdeführerin unterliess es in ihren Ausführungen auch diesbezüglich, konkret und unter Hinweis auf den genau beschriebenen Beweisgegenstand anzugeben, inwieweit die strittige Beweiserhebung von Relevanz sein soll. Die weiteren Argumente der Vorinstanz zur Begründung der Abweisung dieser Beweiserhebung, wonach die Dokumentation zur Lieferung keinerlei Rückschlüsse auf das Wissen und somit auf den Vorsatz der Beschuldigten zulasse sowie dass diese hinsichtlich allfälliger Verstösse gegen das GKG ohnehin nicht von Relevanz seien, sind selbst angesichts des der Vorinstanz aufgrund der Aufwändigkeit der Beweiserhebung bei der Behandlung von vorliegenden Parteianträgen eventuell zuzugestehenden, weniger weit gehenden Ermessens (vgl. oben E. 2.1) ebenfalls nicht zu beanstanden.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG). Auf den Zuspruch von Entschädigungen wird verzichtet (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 bis 3 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 31. März 2010 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Bundesanwaltschaft - A. - Rechtsanwalt Peter Volkart - Rechtsanwalt Roman Bögli - Rechtsanwalt Jakob Rhyner - Eidg. Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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