Entscheid vom 17. November 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Einziehung bei Einstellung der Ermittlungen (Art. 73 BStP)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2009.77
- 2 -
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Bundesanwaltschaft seit dem 10. Juli 2007 im Zusammenhang mit zahlreichen „Phishing“-Vorfällen zum Nachteil von E-Banking-Kunden schweizerischer Finanzinstitute ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB) und evtl. Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) führt;
- im Rahmen dieses Verfahrens die Bundesanwaltschaft am 10. September 2007 vier Fälle aus dem Kanton Neuenburg übernahm, in denen die unbekannte Täterschaft Geldüberweisungen auf ein Konto von A. bzw. von dessen Unternehmen ausgelöst hatte;
- die Bundesanwaltschaft mit zwei Verfügungen vom 31. Juli 2009 und zwei Verfügungen vom 3. August 2009 den zugrunde liegenden Strafanzeigen keine Folge gab, jedoch in drei Fällen gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB in fine zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes die Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte auf den Konten von A. bzw. seines Unternehmens an die Geschädigten anordnete (act. 3.1; act. 3.2; act. 3.4) und in einem Fall die beschlagnahmten Vermögenswerte auf dem Konto von A. gemäss Art. 70 Abs. 1 und 2 StGB definitiv einzog (act. 3.3);
- aufgrund der fehlenden Rechtsmittelbelehrung die Bundesanwaltschaft diese mit separatem Schreiben vom 7. August 2009 nachträglich eröffnete und A. über seine Beschwerdemöglichkeit nach Art. 73 Abs. 2 BStP informierte (act. 3.5);
- A. mit Eingabe vom 24. August 2009 (Poststempel) gegen die vier Verfügungen bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob (act. 1);
- der Beschwerdeführer am 14. September 2009 eingeladen wurde, bis am 24. September 2009 den Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten (act. 4);
- der Beschwerdeführer innert dieser Frist den Kostenvorschuss nicht bezahlte und dies mit seinem Schreiben vom 22. September 2009 (Poststempel vom 24. September 2009) zum Ausdruck brachte (act. 5);
- ihm die I. Beschwerdekammer mit Schreiben vom 29. September 2009 eine Nachfrist bis am 9. Oktober 2009 zur Bezahlung des Kostenvorschusses setzte und ihn ausdrücklich darauf aufmerksam machte, dass auf seine Be-
- 3 schwerde nicht eingetreten werde, wenn der Kostenvorschuss innert dieser Nachfrist nicht geleistet werde (act. 6);
- auch innert der Nachfrist seitens des Beschwerdeführers keine entsprechende Zahlung erfolgte und er nach Ablauf der Frist ein Schreiben (Poststempel vom 12. Oktober 2009) nachreichte, in welchem er den Kostenvorschuss als nicht gerechtfertigt und als zusätzliche Schädigung bezeichnete (act. 7);
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG) und die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32);
- 4 und erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 17. November 2009 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - A. - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).