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Bundesstrafgericht 10.08.2009 BB.2009.18

10. August 2009·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,868 Wörter·~14 min·3

Zusammenfassung

Amtshandlung (Art. 105bis Abs. 2 BStP).;;Amtshandlung (Art. 105bis Abs. 2 BStP).;;Amtshandlung (Art. 105bis Abs. 2 BStP).;;Amtshandlung (Art. 105bis Abs. 2 BStP).

Volltext

Entscheid vom 10. August 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger

Parteien

A., amtlich vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Amtshandlung (Art. 105bis Abs. 2 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2009.18 (Nebenverfahren: BP.2009.14, BP.2009.15)

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen A. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), der Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies StGB), der Erpressung (Art. 156 StGB) und der Nötigung (Art. 181 StGB). Anlässlich der Einvernahme vom 23. Januar 2009 stellte sein Verteidiger unter Hinweis auf die Möglichkeit einer zusätzlichen Gefährdung den Antrag, es sei in Anbetracht des hängigen Asylgesuchs in der Schweiz von einer Kontaktaufnahme mit den türkischen Behörden abzusehen und es seien die notwendigen Abklärungen via Botschaft (in analoger Vorgehensweise wie beim Bundesamt für Migration) zu tätigen. Die Bundesanwaltschaft wies diesen Antrag mit Verfügung vom 16. Februar 2009 ab, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne (act. 1.1).

B. Gegen diese Verfügung erhob A. mit Eingabe vom 17. Februar 2009 Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):

1. Es sei die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 16.02.2009 aufzuheben. 2. Es sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, auf eine Kontaktnahme mit den türkischen Behörden zu verzichten. 3. Es sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, stattdessen das Bundesamt für Migration sowie die schweizerische Vertretung in der Türkei um Amtshilfe zu ersuchen und auf diesem Weg in Erfahrung zu bringen, was die türkischen Behörden dem Beschwerdeführer vorwerfen und welche Verfahren gegen ihn allenfalls offen sind.

4. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, indem der Vollzug der angefochtenen Verfügung bis zum Entscheid der I. Beschwerdekammer ausgesetzt wird.

5. Es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Bundesanwaltschaft umgehend anzuweisen, auf die beabsichtigte Kontaktnahme im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens zu verzichten, bis über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entschieden werden konnte.

6. Es sei in bis dato nicht offen gelegte Untersuchungsakten Einsicht zu gewähren, soweit diese für die Beurteilung dieser Beschwerde wesentlich sind.

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C. Mit Verfügung vom 19. Februar 2009 erteilte der Präsident der I. Beschwerdekammer bzw. dessen Vertreter der Beschwerde vom 17. Februar 2009 (act. 1) die aufschiebende Wirkung (BP.2009.14).

D. Mit Eingabe vom 23. Februar 2009 ergänzte A. seine Beschwerde und beantragte zusätzlich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Bundeskasse zu nehmen und er sei für die Aufwendungen des amtlichen Verteidigers von der Bundesanwaltschaft zu entschädigen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 4).

E. Am 3. bzw. 5. März 2009 stellten A. bzw. die Bundesanwaltschaft der I. Beschwerdekammer ihren gegenseitigen Schriftenwechsel vom 25. Februar, 3. und 5. März 2009 zur Kenntnis zu (act. 5 – 5.2; act. 6 und 6.1).

F. Die I. Beschwerdekammer gewährte A. mit Entscheid vom 30. April 2009 für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (BP.2009.15).

G. Nach gewährter Fristerstreckung (act. 9) reichte die Bundesanwaltschaft ihre Beschwerdeantwort am 20. Mai 2009 ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, sowie sämtlicher anderweitig gestellten Anträge, sofern nicht bereits beurteilt, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 10).

H. Nach Zustellung der Beschwerdeantwort mitsamt Beilagen (act. 11) erfolgte seitens von A. am 29. Mai 2009 noch eine unaufgeforderte Stellungnahme (act. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird soweit erforderlich in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 – 219 an die I. Beschwerdekammer zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundesanwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erlangt hat, einzureichen (Art. 217 BStP).

1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegnerin die beantragte Amtshilfe an das Bundesamt für Migration und die schweizerische Vertretung in der Türkei sowie den Verzicht auf Rechtshilfe mit den türkischen Behörden abwies, woraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin die gewünschten Informationen über den Beschwerdeführer nicht per Amtshilfe, sondern mittels eines Rechtshilfeersuchens an die türkischen Behörden einholen wird. Aus der Abweisung der Amtshilfe, welche der Beschwerdeführer als seiner Meinung nach mildere Massnahme anstelle der Rechtshilfe beantragt hatte, kann der Beschwerdeführer als Partei im Strafverfahren einen Nachteil erleiden (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.55 vom 21. Dezember 2006 E. 1.2, in welchem auf die Beschwerde gegen ein Strafübernahmebegehren mangels eines Nachteils nicht eingetreten wurde, ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar). Zudem ist zu beachten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, sollten diese als berechtigt anerkannt werden, nach erfolgtem Rechtshilfeersuchen keine Wirkung mehr entfalten könnten. Die Frage der Beschwer ist daher eher zu bejahen, kann aber letztlich offen gelassen werden, da die im Übrigen fristgerechte Beschwerde (inklusive deren Ergänzung) ohnehin abzuweisen ist.

2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das beabsichtigte Rechtshilfeersuchen an die türkischen Behörden, welches Informationen über ihn erhältlich machen soll, unverhältnismässig sei. Mittels Beizug des Bundesamtes für Migration bzw. des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), um mit den erprobten und in langjähriger Praxis erfolgreichen Botschaftsabklärungen Gewissheit über die sich stellenden Fragen zu erhalten, bestehe für die Strafuntersuchung ein milderes, weniger ein-

- 5 schneidendes Mittel. Die türkischen Behörden würden in Fällen vermuteter Unterstützung von B. notorisch Menschenrechtsverletzungen begehen. Für den Beschwerdeführer, welcher im hängigen Asylverfahren eine politisch motivierte Verfolgung durch den türkischen Staat geltend mache, führe ein Rechtshilfeersuchen bzw. der direkte Beizug der türkischen Justizbehörden zu einer zusätzlichen Gefährdung, sollte er in die Türkei zurückgeführt werden. Er bezieht sich dabei insbesondere auf die Gefahr unmenschlicher Behandlungsmethoden und Folter. Dieselbe Gefährdung entstehe auch für offenbar noch in der Türkei lebende Familienangehörige (act. 1, S. 4/5). Ein Rechtshilfeersuchen an die Türkei, in dessen Rahmen die türkischen Behörden zwangsläufig sensitive Daten über die Fluchtgründe und die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers erfahren würden, verletze indessen Art. 97 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Danach dürften Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden, und über ein Asylgesuch dürften keine Angaben gemacht werden (Abs. 1). Diese Bestimmung sei für alle Behörden verbindlich (act. 4, S. 2).

3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin strebt die Einholung von gerichtsverwertbaren Informationen und Unterlagen sowie Abklärungen bezüglich des Beschwerdeführers wie auch der Organisation B. und deren Nachfolgeorganisationen aus der Türkei auf dem Rechtshilfeweg an (act. 6, S. 2; act. 10, S. 4). In dem Sinn erscheint die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Art der Amtshilfe für das Strafverfahren nicht tauglich. Gemäss Art. 104 Abs. 1 BStP leitet der Bundesanwalt die Ermittlungen des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens. Dabei nehmen er und die gerichtliche Polizei die zur Feststellung der Täterschaft und des wesentlichen Sachverhalts sowie zur Sicherung der Tatspuren und Beweise erforderlichen Ermittlungshandlungen vor und treffen die unaufschiebbaren weiteren Massnahmen (Art. 101 Abs. 2 BStP). Insoweit erweist sich die Verfügung der Beschwerdegegnerin, nicht auf die Rechtshilfe zu verzichten, als zulässig.

Für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zwecks Beweiserhebung gilt zwischen der Schweiz und der Türkei insbesondere das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen

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(EUeR, SR 0.351.1)1. Subsidiär finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) auf die Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit Anwendung. Der Verfahrensablauf im Zusammenhang mit dem schweizerischen Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen richtet sich nach den genannten Rechtsgrundlagen.

4. 4.1 In Anbetracht der Vorbringen des Beschwerdeführers stellt sich vorliegend die Frage, ob der Verzicht auf Amtshilfe zu Gunsten der Rechtshilfe auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügt. Das gesamte Staatshandeln, damit auch das Handeln der Strafverfolgungsbehörden, ist an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 BV). Dieser umfasst gemäss Lehre und Praxis drei Elemente, die kumulativ erfüllt sein müssen: Die staatliche Massnahme muss zur Verfolgung eines öffentlichen Interesses geeignet, dafür erforderlich und im engeren Sinn verhältnismässig sein (Abwägung von öffentlichem und betroffenem privatem Interesse) (EHRENZELLER [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2008, Art. 5 BV N. 36-39; HÄFELIN/MÜLLER [Hrsg.], Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/St. Gallen 2006, N. 581, 586-621; HÄFELIN/HALLER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, N. 320-323; BGE 126 I 112 E. 5b, 124 I 40 E. 3e; 117 Ia 472 E. 3g). Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist jedoch kein selbständiges verfassungsmässiges Recht, sondern ein allgemeiner Verfassungsgrundsatz. Eine Verletzung der Verhältnismässigkeit kann unter anderem im Zusammenhang mit einem Grundrecht geltend gemacht werden (HÄFELIN/MÜLLER, a.a.O., N. 364, 583-585; TSCHANNEN/ZIMMER- LI/KIENER, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 112; BGE 123 I 1 E. 10, m.w.H.), wie vorliegend der persönlichen Freiheit (insbesondere unmenschliche Behandlungsmethoden, Folter) gemäss Art. 10 BV (ebenfalls Art. 3 EMRK und Art. 7 UNO-Pakt II).

4.2 Für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit in Strafsachen ist im Sinne der vorgenannten gesetzlichen Grundlagen (EUeR, IRSG, IRSV) die Rechtshilfe vorgesehen. Diese ist also ein taugliches Mittel, um die gewünschten Beweise im Ausland zum Zwecke der inländischen Strafverfolgung bzw.

1 Von der Türkei am 24. Juni 1969 ratifiziert und am 22. September 1969 in Kraft gesetzt; von der Schweiz am 20. Dezember 1966 ratifiziert und am 20. März 1967 in Kraft gesetzt.

- 7 der Wahrheitsfindung im Strafprozess einzuholen und liegt damit im öffentlichen Interesse.

4.3 Im geplanten Rechtshilfeersuchen soll die Türkei nicht nur um die Einholung von Informationen, sondern auch um die Edition von Unterlagen (Strafregisterauszug, Polizei- und Gerichtsakten, Bankunterlagen etc.) bis hin zu Abklärungen im Zusammenhang mit türkischen Rufnummern gebeten werden (act. 6, S. 2; act. 10, S. 4). Solche Massnahmen sprengen zweifellos den Rahmen der Amtshilfe, liegen in der Kompetenz der jeweiligen türkischen Strafverfolgungsbehörden und können nicht vom Bundesamt für Migration oder der schweizerischen Botschaft in der Türkei durchgeführt werden. Das Bundesamt für Migration, welches für das Asylverfahren zuständig ist (Art. 6a AsylG), kann im Rahmen zusätzlicher Abklärungen lediglich bei den schweizerischen Vertretungen Auskünfte einholen (Art. 41 Abs. 1 AsylG), und auch dies nur zum Zweck, die Flüchtlingseigenschaft, die Schutzbedürftigkeit und das Vorliegen von Asylausschlussgründen oder Gründen gegen die Wegweisung abzuklären (Art. 38-40 AsylG). Auch für das EDA bzw. die schweizerische Botschaft in der Türkei sind keine entsprechenden Kompetenzen, insbesondere keine Zwangsmassnahmekompetenzen, vorgesehen (vgl. Organisationsverordnung vom 29. März 2000 für das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten [OV-EDA, SR 172.211.1]). Die vorgeschlagene Amtshilfe erweist sich also nicht als taugliches, milderes Mittel, welches gleichermassen wie die Rechtshilfe geeignet ist, die genannten Beweismittel für das Strafverfahren zu erheben.

4.4 Im Hinblick auf das beabsichtigte Rechtshilfeersuchen ergibt sich schon dadurch keine individuell konkrete Gefahr des Beschwerdeführers, dass er sich in der Schweiz befindet und nicht im Staat, der ersucht werden soll. Seine Abwesenheit schützt ihn vor dem von ihm befürchteten Risiko von schweren Grundrechtsverletzungen. Die Rechtshilfe erweist sich als dem Beschwerdeführer zumutbar, d.h. als verhältnismässig im engeren Sinn, da das Ersuchen an die türkischen Behörden demnach zu keinerlei Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit führt, auch nicht deren unantastbaren Kerngehalts (vgl. EHRENZELLER, a.a.O., Art. 5 BV N. 40; HÄFE- LIN/HALLER, a.a.O., N. 324-326). Seine Vorbringen betreffend einer Gefährdung in der Türkei kann der Beschwerdeführer im Asylverfahren geltend machen.

Der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass das Rechtshilfeersuchen an die türkischen Behörden ebenfalls eine Gefährdung für Familienangehörige des Beschwerdeführers, welche „offenbar“ noch in der Türkei leben, bewir-

- 8 ken würde (act. 1, S. 4). Geringfügige, ergänzende Angaben sind diesbezüglich einzig einer Einvernahme des Beschwerdeführers zu entnehmen (act. 10.7, S. 22, Z. 23-33). Abgesehen davon, dass keine konkrete Gefährdung dargelegt wird, ist ohnehin keine gesetzliche Grundlage ersichtlich, nach welcher sich der Beschwerdeführer auf eine Drittgefährdung berufen könnte.

4.5 Im Übrigen ist auch die geltend gemachte Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips durch die Berufung auf Art. 97 AsylG vorliegend unbehelflich. Das Asylgesetz regelt die Asylgewährung, die Rechtsstellung der Flüchtlinge, den vorübergehenden Schutz von Schutzbedürftigen und deren Rückkehr (Art. 1 AsylG). Art. 97 AsylG, welcher die Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat regelt und sich an alle Behörden des Bundes und der Kantone richtet, die Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen bearbeiten (Botschaft vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, BBl 1996 II S. 100 zu Art. 92 Abs. 1, heute Art. 97; Art. 2 der Asylverordnung 3 vom 11. August 1999 über die Bearbeitung von Personendaten [Asylverordnung 3, AsylV 3; SR 142.314]), schliesst jedoch nach der systematischen Auslegung die Strafverfolgungsbehörden aus. Denn danach kann Art. 97 AsylG nur auf die in Art. 1 AsylG erwähnten Verfahren bzw. die mit diesen Verfahren betrauten Behörden in Bund und Kantonen anwendbar sein. Im Weiteren ist Art. 97 AsylG eine spezialgesetzliche Regelung, welche auf Art. 6 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) basiert und damit datenschutzrechtlichen Charakters ist (BBl 1996 II S. 100). Das Datenschutzgesetz findet jedoch gerade auf Strafverfahren nach BStP und auf internationale Rechtshilfeverfahren in Strafsachen keine Anwendung (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG; Botschaft vom 23. März 1988 zum Bundesgesetz über den Datenschutz [DSG], BBl 1988 II S. 443, 498, 508). Gleiches muss auch für die auf diesem Gesetz beruhende Regelung in Art. 97 AsylG gelten. Letztgenannte Bestimmung ist mit anderen Worten auf das laufende Strafverfahren bzw. das anstehende Rechtshilfeverfahren nicht anwendbar.

5. Ein Antrag um Akteneinsicht, wie er in der Beschwerdeschrift ebenfalls gestellt wurde, ist grundsätzlich an die Beschwerdegegnerin zu richten. Erst wenn diese eine ablehnende Verfügung erlässt, kann die Akteneinsicht mittels Beschwerde vor der I. Beschwerdekammer verlangt werden. Mangels einer derartigen Verfügung der Beschwerdegegnerin, fehlt vorliegend das Anfechtungsobjekt. Die in diesem Beschwerdeverfahren erfolgte Eingabe

- 9 der Beschwerdegegnerin (act. 10), welche den Hinweis auf die dazu eingereichten Beilagen enthält, wurde dem Beschwerdeführer mit Beilagen zugestellt (act. 11). Auf diesen Antrag ist daher nicht einzutreten.

6. Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7. 7.1 Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren sowie die Nebenverfahren betreffend aufschiebende Wirkung (BP.2009.14) und unentgeltliche Rechtspflege (BP.2009.15) ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), jedoch ist er aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (BP.2009.15) zumindest vorläufig von der Bezahlung der Gerichtskosten befreit (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 1 BGG).

7.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt) festgelegt (Art. 38 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31). Mangels Parteientschädigung ist der Verteidiger in vollem Umfang aus der Bundesstrafgerichtskasse zu entschädigen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 2 BGG). Diese ist anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger den Betrag von Fr. 2'000.-- zu bezahlen (Art. 5 Abs. 1 desselben Reglements).

7.3 Für die aufgrund der unentgeltlichen Rechtspflege von der Bundesstrafgerichtskasse übernommenen Beträge hat der Beschwerdeführer Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 4 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. Der Beschwerdeführer wird aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (BP.2009.15) vorläufig von der Bezahlung befreit. Er hat der Bundesstrafgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist.

3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger diesen Betrag zu bezahlen. Der Beschwerdeführer hat der Bundesstrafgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist.

Bellinzona, 10. August 2009 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Bernhard Jüsi - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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