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Bundesstrafgericht 03.12.2007 BB.2007.63

3. Dezember 2007·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·695 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG);;Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG);;Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG);;Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG)

Volltext

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale

Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2007.63

Entscheid vom 3. Dezember 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch avocat Georges Reymond,

Gesuchsteller

Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG)

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- das Eidg. Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) gegen A. eine Voruntersuchung führt wegen des Verdachts auf Nötigung gemäss Art. 181 StGB;

- das Untersuchungsrichteramt mit Verfügung vom 14. November 2007 die von A. an die Bundesrichter B. und C. gerichteten Ergänzungsfragen zurückwies (act. 1.2);

- A. gegen diese Verfügung am 19. November 2007 bei der I. Beschwerdekammer Beschwerde erhob (act. 1);

- A. am 20. November 2007 eingeladen wurde, bis 30. November 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten (act. 2);

- A. mit Eingabe vom 27. November 2007 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte und das entsprechende Formular des Bundesstrafgerichts einreichte (act. 3);

- im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den notwendigen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können (act. 3);

- eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung befreit werden kann, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 1 BGG);

- es grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben;

- das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden kann, wenn der Gesuchsteller der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben (vgl. BÜHLER, Die Prozessarmut in Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten,

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Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.);

- der Gesuchsteller im Rahmen seines Gesuchs in allgemeiner Form geltend macht, dass seine Villa versteigert worden und der Erlös beim Betreibungsamt Z. blockiert sei, dass exakte Auskünfte zu seinen Schulden beim Betreibungsamt Z. erhältlich seien, er momentan unterstützt werde sowie dass er seit 7. Juli 2007 keine Erwerbstätigkeit mehr ausübe;

- er jedoch neben diesen Angaben allgemeiner Art keine genaueren Angaben macht und diesbezüglich ausser einer provisorischen Steuerrechnung für das Jahr 2007 keinerlei Beweisunterlagen einreicht;

- der Gesuchsteller seiner Mitwirkungsobliegenheit demzufolge nur ungenügend nachgekommen ist und es nicht möglich ist, sich ein kohärentes Bild über seine finanziellen Verhältnisse zu machen;

- sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege demzufolge abzuweisen ist;

- dem Gesuchsteller bis 14. Dezember 2007 erneut Frist gesetzt wird, zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--;

- die Kosten des vorliegenden Entscheids bei der Hauptsache bleiben;

- 4 und erkennt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Dem Gesuchsteller wird bis 14. Dezember 2007 Frist gesetzt zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.

3. Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 4. Dezember 2007 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Avocat Georges Reymond

Beilage - 1 Einzahlungsschein

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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