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Bundesstrafgericht 28.03.2007 BB.2007.26_A

28. März 2007·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·755 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

Beschwerde gegen Verfügung des Untersuchungsrichters; Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung;;Beschwerde gegen Verfügung des Untersuchungsrichters; Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung;;Beschwerde gegen Verfügung des Untersuchungsrichters; Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung;;Beschwerde gegen Verfügung des Untersuchungsrichters; Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung

Volltext

Verfügung vom 28. März 2007 Präsident der I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

A., vertreten durch Fürsprecher Patrick Lafranchi,

Gesuchsteller

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Gesuchsgegnerin

Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,

Gegenstand Beschwerde gegen Verfügung des Untersuchungsrichters; Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2007.26

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Sachverhalt:

A. Mit Gesuch vom 16. März 2007 beantragte A. beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) eine Ausreisebewilligung nach Spanien für die Zeit vom 29. März 2007 bis 9. April 2007 (act. 1.3).

B. Mit Verfügung vom 22. März 2007 wies das Untersuchungsrichteramt diesen Antrag ab (act. 1.1).

C. Gegen diesen Entscheid reichte A. am 27. März 2007 bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ein und beantragt, die Verfügung des Untersuchungsrichteramtes vom 22. März 2007 sei aufzuheben und es sei ihm nach Bezug des Reisepasses Nr. B. beim Untersuchungsrichteramt für die Zeit vom 29. März 2007 bis und mit 9. April 2007 die Ausreise nach Spanien zu bewilligen. Der Entscheid betreffend die erwähnten Anträge sei superprovisorisch zu erlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Er begründet die Anträge im Wesentlichen mit dem Besuch bei seiner kranken Mutter in Spanien. Dafür sei er auf seinen Reisepass angewiesen (act. 1).

Die Präsident der I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Der vorsorgliche Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren ist im Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934 („BStP“) lediglich in dem Sinne geregelt, als Art. 218 BStP die Möglichkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung vorsieht, um den Vollzug einer angefochtenen Verfügung zu hemmen. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung hat also den Zweck, den vor der angefochtenen Verfügung bestehenden sachlichen oder rechtlichen Zustand für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu erhalten bzw. zu sichern. In der BStP nicht vorgesehen sind im Beschwerdeverfahren vorsorgliche Massnahmen im Sinne einer Veränderung des vorbestehenden Zustandes.

2. Art. 245 BStP erklärt im Bereiche der Verfahrenskosten die Vorschriften des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 („BGG“) für sinngemäss anwendbar, weshalb sich die Frage rechtfertigt, ob analog dazu eine sinn-

- 3 gemässe Anwendung des BGG dort in Frage kommt, wo in der BStP weitere Bestimmungen über den vorsorglichen Rechtsschutz fehlen. Eine entsprechende Regelung ist in Art. 104 BGG enthalten. Gemäss Art. 104 BGG kann demnach im Beschwerdeverfahren von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine vorsorgliche Anordnung getroffen werden, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen. Bei den bedrohten Interessen kann es sich nur um verfahrensrelevante Interessen, d. h. solche Interessen handeln, welche für das Strafverfahren von Bedeutung und deshalb rechtlich schützenswert sind, wie z. B. Anträge auf Beweissicherung etc..

3. Der Gesuchsteller führt aus, dass er vom 29. März 2007 bis und mit 9. April 2007 seine kranke Mutter in Spanien besuchen und mit seinen Töchtern Ferien machen möchte, persönlich sehr verständliche und wichtige Anliegen, andererseits aber ausschliesslich familiär motiviert und ohne Zusammenhang mit dem Strafverfahren. Es handelt sich deshalb nicht um schützenswerte Interessen im Sinne von Art. 104 BGG; es kann deshalb offen bleiben, ob Art. 104 BGG überhaupt im vorliegenden Beschwerdeverfahren Anwendung finden kann. Das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung ist demnach abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Gesuchsteller als unterliegende Partei. Er hat somit in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BGG die Verfahrenskosten zu tragen. Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.

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Demnach erkennt der Präsident der I. Beschwerdekammer: 1. Das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung vom 27. März 2007 wird abgewiesen. 2. Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 28. März 2007 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Fürsprecher Patrick Lafranchi - Bundesanwaltschaft - Eidg. Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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