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Bundesstrafgericht 20.09.2006 BB.2006.54

20. September 2006·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,085 Wörter·~5 min·4

Zusammenfassung

Beschwerde gegen Beweismittelverfügung (Art. 214 Abs. 1 BStP);;Beschwerde gegen Beweismittelverfügung (Art. 214 Abs. 1 BStP);;Beschwerde gegen Beweismittelverfügung (Art. 214 Abs. 1 BStP);;Beschwerde gegen Beweismittelverfügung (Art. 214 Abs. 1 BStP)

Volltext

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2006.54

Entscheid vom 20. September 2006 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Petra Williner

Parteien A., vertreten durch Fürsprecher Peter Saluz,

Beschwerdeführer

gegen

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,

Gegenstand Beschwerde gegen Beweismittelverfügung (Art. 214 Abs. 1 BStP)

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Sachverhalt:

A. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) führt gegen A. und weitere Beschuldigte eine Voruntersuchung wegen Verdachts auf fahrlässige Tötung und fahrlässige schwere Körperverletzung. Im Rahmen dieses Verfahrens entschied das Untersuchungsrichteramt am 17. August 2006 über die zuvor von einigen Beschuldigten eingereichten Beweisanträgen wie folgt (act. 1.9):

1. „Die Beweisanträge werden im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Den Parteien wird eine nicht verlängerbare Frist bis 4.9.2006 angesetzt, um a) Beweisanträge zu stellen bzw. zu ergänzen; b) von den bereits nicht parteiöffentlich befragten Zeugen diejenigen unter Beilage eines Fragekatalogs zu bezeichnen, die erneut zu befragen sind. 3. […]“

Am 23. August 2006 verfügte das Untersuchungsrichteramt, die Ziffer 2 b) des oberwähnten Dispositivs werde ergänzt wie folgt (act. 1.11):

„Im Falle einer Unterlassung wird von einem Verzicht auf die Ausübung des Fragerechts ausgegangen.“

B. Mit Beschwerde vom 30. August 2006 gelangt A. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangt was folgt (act. 1):

1. „Ziff. 2 b) der Verfügung des Eidg. UR vom 17. August 2006 mit Ergänzung vom 23. August 2006 sei aufzuheben. eventuell: 2. Es sei festzustellen, dass Ziff. 2 b) der angefochtenen Verfügung vom 17. August 2006 mit Ergänzung vom 23. August 2006 keine über die Voruntersuchung hinausgehende Wirkung entfaltet. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“

Am 1. September 2006 verfügte das Untersuchungsrichteramt, die Verfügung vom 23. August 2006 werde aufgehoben (act. 2). Hierauf lud die Beschwerdekammer die Parteien und die Vorinstanz am 4. September 2006 mit Blick auf Art. 245 BStP i.V.m. Art. 146 ff. und 40 OG i.V.m. Art. 72 BZP ein, sich zur Verfügung des Untersuchungsrichteramtes vom 1. September 2006 zu äussern, insbesondere auch zu den Kostenfolgen (act. 3).

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Die Bundesanwaltschaft verlangt in ihrer Stellungnahme vom 7. September 2006, die Beschwerde sei als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abzuschreiben und die Kosten der Staatskasse aufzuerlegen (act. 7). A. schliesst in seiner Stellungnahme vom 12. September 2006 sinngemäss auf Abschreibung der Beschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit und beantragt, es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung von Fr. 2'399.50 (inkl. MwSt) zu bezahlen (act. 6). Das Untersuchungsrichteramt liess sich nicht vernehmen. Am 14. September 2006 wurden den Parteien und der Vorinstanz die eingereichten Stellungnahmen wechselseitig zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 8, 9 und 10). Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 214 Abs. 1 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).

1.2 Obschon der formelle Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Ziffer 2 b) der Verfügung der Vorinstanz vom 17. August 2006 mit Ergänzung vom 23. August 2006 lautet, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung, dass sich die Beschwerde lediglich gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 23. August 2006 richtet. Die Vorinstanz hat diese Verfügung am 1. September 2006 aufgehoben. Damit wird das Verfahren gegenstandslos und das Feststellungsbegehren obsolet.

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2. 2.1 Die Verlegung der Kosten folgt dem Ausgang des Verfahrens, wobei das Gericht bei Gegenstandslosigkeit mit summarischer Prüfung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes entscheidet (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 146 ff. und 40 OG i.V.m. Art. 72 BZP; vgl. TPF BB.2005.87 vom 18. Oktober 2005 E. 2.1, BB.2005.81 vom 14. September 2005 E. 2.1).

2.2 Im vorliegenden Fall wird die Beschwerde gegenstandslos, weil die Vorinstanz die angefochtene Verfügung ersatzlos aufhebt und in diesem Sinne dem Begehren des Beschwerdeführers vollumfänglich nachkommt. Er ist vor diesem Hintergrund als obsiegende Partei zu betrachten.

3. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG).

3.2 Das Honorar des Anwalts bemisst sich nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand; der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-und höchstens Fr. 300.-- (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31).

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht geltend, für das vorliegende Verfahren rund 8.5 Honorarstunden aufgewendet zu haben, was aufgrund der Schwierigkeit und des Umfanges des Falles als angemessen erscheint. Der Stundenhonoraransatz ist aus den nämlichen Gründen auf Fr. 220.-- anzusetzen, was eine Entschädigung von Fr. 1’870.-- ergibt. Zusätzlich zu entschädigen sind dem Beschwerdeführer überdies die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 30.--. Somit hat die Beschwerdegegnerin – welche die Beschwerde nicht ausdrücklich anerkannt hat und folglich als gesetzlich vorgesehene Gegenpartei das Prozess- und Kostenrisiko trägt (vgl. TPF BH.2005.44 vom 30. November 2005; vgl. BGE 123 V 159 E. 4b) – dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'900.-- (inkl. MwSt) auszurichten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde ist zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1’900.-- (inkl. MwSt) zu entschädigen.

Bellinzona, 21. September 2006 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Fürsprecher Peter Saluz - Schweizerische Bundesanwaltschaft - Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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