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Bundesstrafgericht 05.09.2005 BB.2005.83

5. September 2005·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,276 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Beschwerde gegen Mitteilungsverbot (Art. 105bis Abs. 2 BStP; Art. 292 StGB);;Beschwerde gegen Mitteilungsverbot (Art. 105bis Abs. 2 BStP; Art. 292 StGB);;Beschwerde gegen Mitteilungsverbot (Art. 105bis Abs. 2 BStP; Art. 292 StGB);;Beschwerde gegen Mitteilungsverbot (Art. 105bis Abs. 2 BStP; Art. 292 StGB)

Volltext

Entscheid vom 5. September 2005 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Peter Altorfer und Lorenz Droese,

Beschwerdeführerin

gegen

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschwerde gegen Mitteilungsverbot (Art. 105bis Abs. 2 BStP; Art. 292 StGB)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2005.83

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Sachverhalt:

A. Mit Bankenrundschreiben und Editionsaufforderung vom 12. März 2004 gelangte die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) im Rahmen eines gegen B. und unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB geführten gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens an die A. AG, Zürich. Sie verlangte unter anderem Auskunft über allfällig bestehende Geschäftsbeziehungen mit B. und drei juristischen Personen sowie über allfällige ausserhalb einer existierenden Geschäftsbeziehung getätigte Transaktionen. Dabei untersagte sie der Bank bzw. deren zuständigen Organen und Mitarbeitenden unter Strafandrohung, der beschuldigten Person sowie den namentlich genannten Gesellschaften von ihrem Schreiben Mitteilung zu machen (act. 1.3). Die A. AG kam dieser Editionsaufforderung nach (act. 1.2 S. 2).

B. Mit Editionsverfügung vom 12. Juli 2005 gelangte die Bundesanwaltschaft erneut an die A. AG und verlangte Auskunft über seit der ersten Verfügung saldierte bzw. neu eröffnete Geschäftsbeziehungen mit B. (in seinem Namen oder als wirtschaftlich oder Zeichnungsberechtigter) sowie über allfällige Kontakte mit ihm seit 1. Juli 2005 bis zur Erledigung dieser Aufforderung (Ziff. 1). Unter Ziffer 2 der Verfügung erliess sie ein Mitteilungsverbot, worin der Bank bzw. ihren zuständigen Organen unter Strafandrohung verboten wurde, B. und die wirtschaftlich berechtigten Personen über diese Zwangsmassnahmen zu informieren; ebenso untersagte sie die Herausgabe von Originalen oder Kopien gemäss Ziffer 1 und 2 mit Ausnahme branchenüblicher Zusendungen an den Kunden (act. 1.2).

C. Gegen die vorgenannte Verfügung liess die A. AG mit Eingabe ihrer Rechtsvertreter an die Beschwerdekammer vom 18. Juli 2005 Beschwerde führen mit dem Antrag, deren Ziffer 2 (Mitteilungsverbot) sei aufzuheben, es sei keine Gerichtsgebühr zu erheben und es sei ihr für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten (act. 1).

D. Die Bundesanwaltschaft hob am 2. August 2005 das Mitteilungsverbot gemäss Verfügung vom 12. Juli 2005 mit sofortiger Wirkung auf und beantragte gleichentags in ihrer Beschwerdeantwort bei der Beschwerdekammer die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit, ohne sich in der Sache selbst zur Beschwerde zu äussern (act. 5 und 5.1 S. 2).

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdegegnerin auferlegte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Juli 2005 unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB ein Mitteilungsverbot betreffend eine Editionsverfügung, worin sie die Beschwerdeführerin um Auskunft über Geschäftsbeziehungen zu einem Bankkunden ersuchte (act. 1.2). Dieses Mitteilungsverbot hob die Beschwerdegegnerin am 2. August 2005 mit sofortiger Wirkung auf (act. 5.1). Demnach fehlt es der Beschwerde an einem aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresse (vgl. NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, N 1604). Das Beschwerdeverfahren, welches einzig die Anfechtung des Mitteilungsverbots zum Gegenstand hat, ist daher infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, wie dies denn auch von der Bundesanwaltschaft in der Beschwerdeantwort beantragt worden ist (act. 5 und 5.1 S. 2).

2. Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 72 BZP i.V.m. Art. 245 BStP und Art. 149 ff. sowie 40 OG).

2.1 Die zitierte Bestimmung sowie Art. 29 Abs. 2 BV gebieten grundsätzlich, eine Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten zur Frage der Prozesskosten einzuholen. Davon kann jedoch mit Bezug auf die Beschwerdeführerin abgesehen werden, wenn diese Frage – wie vorliegend – im Sinne ihrer Beschwerdeanträge entschieden wird (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 1S.15/2005 vom 24. Mai 2005 E. 2). Die Beschwerdegegnerin ihrerseits überliess es der Beschwerdekammer, ob sie nach Eröffnung der Begründung des Entscheids des Bundesgerichts 1S.11/2005 vom 25. Juli 2005 noch zur Stellungnahme bezüglich der Frage der Kostenliquidation einzuladen sei (act. 5). Indem sie selber die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit beantragte, ohne sich weder gleichzeitig zur Kostenfrage zu äussern noch sich eine allfällige Stellungnahme vorzubehalten, können ihre Äusserungen zwanglos als Verzicht auf eine solche verstanden werden, zumal die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – wohl im Sinne der Erwägungen des von der Beschwerdegegnerin zitierten Bundesgerichtsentscheids zu entscheiden gewesen wäre.

2.2 Im Entscheid vom 25. Juli 2005 hielt das Bundesgericht bei einem gleich gelagerten Sachverhalt fest, dass das Bundesgesetz über die Bundesstraf-

- 4 rechtspflege keine ausdrückliche formellgesetzliche Grundlage für strafbewehrte Mitteilungsverbote gegenüber von Editionsverfügungen betroffenen Privaten kenne. Es erblickte jedoch in der Generalklausel von Art. 101 Abs. 2 BStP insoweit eine hinreichende gesetzliche Grundlage, als sachlich notwendige und zeitlich limitierte Informationssperren gegenüber Banken grundsätzlich keinen besonders empfindlichen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Kommunikations- und Wirtschaftsfreiheit darstellten (E. 6.2 und 6.3). Im konkreten Fall hielt es fest, dass die Bank nicht substantiiert habe, aus welchen Gründen ihr privates Interesse, ihre Kunden oder Dritte über hängige strafprozessuale Ermittlungen zu informieren, das öffentliche Interesse an der ungestörten Aufklärung von mutmasslichen schweren Straftaten überwiegen könnte. Der vorgenommene Eingriff in verfassungsmässige Individualrechte müsse jedoch auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig sein, was bei einer (zeitlich unlimitiert angeordneten) Informationssperre, die bereits knapp ein Jahr dauere und seither nicht aufgehoben worden sei, nicht der Fall sei. Zudem wäre eine unbefristete strafbewehrte Informationssperre auch als schwerer Eingriff in die Wirtschaftsund Kommunikationsfreiheit der betroffenen Bank anzusehen, der einer ausdrücklichen formellgesetzlichen Grundlage bedürfe (E. 6.4). Das Bundesgericht erklärte gestützt auf diese Ausführungen die Weiterdauer der in Frage stehenden Informationssperre als verfassungswidrig (E. 7).

2.3 Die Beschwerdeführerin macht vorliegend unter anderem eine Unverhältnismässigkeit des Mitteilungsverbots wegen seiner bisherigen Dauer und der fehlenden Befristung geltend. Das mit Verfügung vom 12. Juli 2005 verhängte Mitteilungsverbot bekräftigt im Prinzip das - unangefochten gebliebene - Mitteilungsverbot gemäss Verfügung vom 12. März 2004. In der Sache geht es hier wie dort darum, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin verbot, ihren – soweit aus den Akten ersichtlich gleichen – Bankkunden davon Mitteilung zu machen, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens um Auskunft über bestehende, saldierte und neu eingegangene Geschäftsbeziehungen ersuchte. Namentlich ersuchte die Beschwerdegegnerin mit der teilweise angefochtenen Verfügung vom 12. Juli 2005 um Auskunft über allfällige seit der ersten Verfügung eingetretene Veränderungen in den Geschäftsbeziehungen und auferlegte der Bank diesbezüglich ein Mitteilungsverbot. Der Sache nach liegt damit ein seit mehr als einem Jahr bestehendes unbefristetes Mitteilungsverbot vor. Dieser Eingriff in die Individualrechte der Beschwerdegegnerin hätte im Lichte der vorstehend zitierten Rechtsprechung wohl als verfassungswidrig eingestuft werden müssen.

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2.4 Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerde ohne vorherige Aufhebung des Mitteilungsverbots mutmasslich hätte gutgeheissen werden müssen. Damit ist von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG), der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten und die Beschwerdegegnerin zu einer Entschädigung an die Beschwerdeführerin zu verpflichten (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 159 Abs. 2 OG). Diese ist auf Fr. 2’000.– festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 und 3 Abs. 3 Reglement über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- bei Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückzuerstatten.

4. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für dieses Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

Bellinzona, 6. September 2005 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Andreas Keller, Bundesstrafrichter

Zustellung an - Rechtsanwälte Dr. Peter Altorfer und Lorenz Droese, - Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.

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