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Bundesstrafgericht 13.02.2006 BB.2005.114

13. Februar 2006·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,266 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Beschwerde gegen Verfahrenssprache (Art. 214 Abs. 1 BStP);;Beschwerde gegen Verfahrenssprache (Art. 214 Abs. 1 BStP);;Beschwerde gegen Verfahrenssprache (Art. 214 Abs. 1 BStP);;Beschwerde gegen Verfahrenssprache (Art. 214 Abs. 1 BStP)

Volltext

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2005.114

Entscheid vom 13. Februar 2006 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Joséphine Contu

Parteien

A., vertreten durch Fürsprecher Michele Naef

Beschwerdeführer

gegen

Vorinstanz

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT

Beschwerdegegnerin

EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT

Gegenstand Beschwerde gegen Verfahrenssprache (Art. 214 Abs. 1 BStP)

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Sachverhalt:

A. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) eröffnete am 1. November 2005 eine Voruntersuchung gegen A. wegen Verdachts der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) sowie der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB). A. wird verdächtigt, im montenegrinischitalienischen Zigarettenschmuggel eine wesentliche Rolle gespielt zu haben. Mit Verfügung vom 1. November 2005 entschied das Untersuchungsrichteramt, die Verfahrenssprache für die Voruntersuchung im obgenannten Verfahren sei Deutsch (act. 1.2).

B. Gegen diese Verfügung führt A. mit Eingabe vom 7. November 2005 Beschwerde und beantragt, die Verfügung des Untersuchungsrichteramts vom 1. November 2005 sei aufzuheben und für die Voruntersuchung sei Italienisch als Verfahrenssprache festzulegen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem sei ihm der die Beschwerdeschrift unterzeichnende Anwalt in der Person von Michele Naef als amtlicher Verteidiger beizuordnen (act. 1). Das mit derselben Eingabe gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unter der gleichen Verfahrensnummer am 6. Dezember 2005 ab. Die Bundesanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 23. Dezember 2005 mit, auf die Einreichung einer materiellen Beschwerdeantwort zu verzichten (act. 10). Das Untersuchungsrichteramt stellt in seiner Vernehmlassung vom 3. Januar 2006 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei, und es sei von der Bestellung von Fürsprecher Michele Naef als amtlichen Verteidiger für das vorliegende Beschwerdeverfahren abzusehen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers (act. 11). Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 16. Januar 2006 an seinen Anträgen fest (act. 13). Auf die Ausführungen in den Eingaben sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 214 Abs. 1 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).

1.2 Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Untersuchungsrichters vom 1. November 2005 (act. 1.2), mithin eine Amtshandlung. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 2. November 2005 eröffnet. Mit Postaufgabe vom 7. November 2005 ist die Beschwerde daher fristgerecht eingereicht worden. Auch ist der Beschwerdeführer, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, durch die Verfügung in vorerwähntem Sinne beschwert. Wenngleich das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren und die Voruntersuchung eine Einheit darstellen, indem Zweiteres die Fortsetzung von Ersterem darstellt und sie gemeinsam das Vorverfahren bilden, unterscheidet sich die Voruntersuchung vom gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren insbesondere dahingehend, dass sie den Verfahrensbeteiligten wichtige Rechte zur Geltendmachung ihrer Interessen gewährt (Art. 114 ff. BStP; vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, S. 391 N. 1). Wenn der Beschwerdeführer diese Parteirechte nicht in seiner Muttersprache wahrnehmen kann, ist er von der dies bestimmenden Verfügung berührt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. 2.1 Die Art. 214 ff. BStP haben nicht den Sinn, der Beschwerdekammer die Möglichkeit zu geben, auf Beschwerde gegen eine im Ermessen des Untersuchungsrichters liegende Amtshandlung hin nach eigenem freiem Ermessen zu prüfen, ob sich diese Handlung rechtfertige oder nicht. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, ihr Ermessen an die Stelle desjenigen des Untersuchungsrichters zu setzen und ihm damit die Verantwortung für die Führung der Untersuchung abzunehmen. Bei Beschwerden gegen dessen Amtshandlungen hat die Beschwerdekammer deshalb nur zu entscheiden, ob der Untersuchungsrichter die Grenze zulässigen Ermessens

- 4 überschritten habe. Zu beachten ist freilich, dass diese Einschränkung der Kognition nach der Praxis der Beschwerdekammer nur insoweit zur Anwendung gelangt, als nicht Zwangsmassnahmen zur Diskussion stehen (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 2.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen; bestätigt im Entscheid BB.2005.26 vom 3. August 2005 E. 2.1).

2.2 Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen die Festlegung der Sprache für die Voruntersuchung und betrifft somit keine Zwangsmassnahme. Die Kognition der Beschwerdekammer ist dementsprechend auf Rechtsverletzungen und damit im Bereich des Ermessens auf qualifizierte Ermessensfehler wie Ermessensüberschreitung, -unterschreitung und -missbrauch beschränkt.

3. 3.1 Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 1. November 2005, mit welcher das Deutsche als Verfahrenssprache festgelegt wurde, und stattdessen die Festlegung des Italienischen als Verfahrenssprache für die Voruntersuchung.

Im Rahmen des Strafverfahrens erfolgt die Wahl der Sprache für die Instruktion sowie die Verhandlungen in der Regel gemäss dem Territorialitätsprinzip: Die anzuwendende Sprache ist die Amtssprache am Ort des Gerichtsstandes (BGE 121 I 196, 198 E. 2). Dieses Kriterium ist allerdings im Rahmen des Bundesstrafprozesses insofern schwierig anzuwenden, als die Bundesbehörden die Kompetenz haben, sich auf dem gesamten Bundesgebiet und in allen Sprachregionen des Landes zu bewegen, und sie zur Untersuchungsführung sowie Entscheidfällung in allen drei Amtssprachen, also in Italienisch, Deutsch und Französisch fähig sein müssen (Art. 16 Abs. 2 BStP; vgl. SCHWANDER, Die sprachlichen Rücksichten in der Strafrechtspflege des Bundes, ZStrR 82/1966, S. 14 ff.). Das Gesetz äussert sich nicht zu den Kriterien für die Wahl der Sprache, in welcher das Ermittlungsverfahren und danach die Voruntersuchung zu führen sind. Art. 97 BStP sieht allerdings vor, dass die Verhandlungen vor dem zuständigen Richter in der Regel in der Sprache des Angeklagten zu führen sind, wenn dieser Deutsch, Französisch oder Italienisch spricht. Art. 37 Abs. 3 OG – welcher vor Bundesstrafgericht analog anwendbar ist – bestimmt lediglich, dass die Rechtsmittelentscheide in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids zu verfassen sind. Sodann garantiert die Sprachenfreiheit von Art. 18 BV zwar das Recht des Individuums, die eigene Muttersprache oder eine andere Sprache seiner Wahl zu verwenden und

- 5 wird ihr Gebrauch, soweit es sich dabei um eine schweizerische Landesoder Amtssprache handelt, zudem durch Art. 4 und Art. 70 Abs. 1 BV gewährleistet. Daraus ergeben sich allerdings noch keine prozessualen Ansprüche, wie sie vorliegend vom Beschwerdeführer geltend gemacht werden. Art. 18 BV räumt dem Rechtsuchenden namentlich keinen unbeschränkten Anspruch darauf ein, die Verfahrenssprache frei zu wählen (Entscheid des Bundesgerichts 1S.6/2004 vom 11. Januar 2005 E. 2.2). Auch Art. 5 und 6 EMRK sowie Art. 14 UNO-Pakt II schreiben für das Strafverfahren in keiner Weise die Anwendung einer bestimmten Sprache vor. Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 3 lit. a und e EMRK resp. Art. 14 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und f UNO-Pakt II sehen lediglich vor, dass der Beschuldigte über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung resp. Anklage „in einer ihm verständlichen Sprache“ unterrichtet wird und dass er unentgeltlich einen Übersetzer soll beiziehen können, „sofern er die Gerichtssprache nicht versteht“ (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 028/04 vom 6. Juli 2004 E. 2.1). Diese Garantien, welche auch das Recht des Beschuldigten beinhalten, in einer ihm verständlichen Sprache über die wesentlichen Verfahrensschritte informiert zu werden sowie Aktenstücke, auf deren Verständnis er angewiesen ist, übersetzt zu erhalten, sind auch in Art. 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV vorgesehen (vgl. MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 520, mit Verweis auf BGE 121 I 196, 205, E. 5a). Das Bundesgericht hat im bereits zitierten Entscheid 1S.6/2004 vom 11. Januar 2005 (E. 2.5, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung) die Hauptkriterien für die Bestimmung der Sprache einer Untersuchung auf Bundesebene präzisiert, gleichzeitig aber betont, eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung fehle, welche zur Wahl einer der drei Landessprachen für das Vorverfahren verpflichte, weshalb der verfahrensleitenden Behörde diesbezüglich ein besonders weites Ermessen zukomme. Wenn am Strafverfahren mehrere Beteiligte mit unterschiedlichen Sprachen teilnehmen, muss gemäss besagtem Urteil des Bundesgerichts in Berücksichtigung aller konkreten Umstände und Interessen eine sachgerechte Lösung gefunden werden (vgl. bereits BGE 121 I 196, 204 E. 5a). Insbesondere sei die Frage der grundsätzlichen Prozesssprache der Voruntersuchung von der Frage zu unterscheiden, ob sich in gewissen sachlich begründeten Fällen von Bundesrechts wegen Ausnahmen von der gewählten Prozesssprache bzw. Übersetzungen für bestimmte Verfahrensbeteiligte, namentlich für die von schwerwiegenden Zwangsmassnahmen Betroffenen, aufdrängen könnten.

3.2 Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, ihm seien die erläuterten Verfahrensgarantien auf Übersetzung für ihn relevanter Aktenstücke und auf Beizug eines Dolmetschers nicht gewährt worden. Er fordert viel-

- 6 mehr in grundsätzlicher Weise, das Verfahren sei nicht mehr auf Deutsch, sondern nunmehr auf Italienisch weiter zu führen. Dass die Wahl des Deutschen als Verfahrenssprache für das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren der vorliegenden Strafuntersuchung durch die Beschwerdegegnerin nicht willkürlich war, wurde bereits mit Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 153/04 vom 16. November 2004 (E. 2.2) festgestellt, was unabhängig davon gilt, dass mit der damaligen Beschwerde das Französische als Verfahrenssprache gefordert worden war. Die Umstände, die damals zur Wahl des Deutschen als Verfahrenssprache geführt hatten, haben sich seither nicht geändert. Diesbezüglich kann auf den genannten Entscheid (insbesondere E. 2.2) verwiesen werden. Hingegen wurden seither sämtliche Verfahrensakten auf Deutsch geführt resp. auf Deutsch übersetzt. Heute liegen gemäss Angaben der Vorinstanz mehr als einhundert Bundesordner Verfahrensakten der Beschwerdegegnerin sowie neununddreissig Bundesordner Verfahrensakten der Vorinstanz vor (vgl. act. 11, S. 7). Gemäss konstanter Praxis des Bundesstrafgerichts werden die Amtshandlungen grundsätzlich von Anfang bis Ende in derselben Sprache vorgenommen, um eine einheitliche Verfahrensführung zu gewährleisten (vgl. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.77 vom 21. September 2005 E. 2). Bereits im Entscheid BK_A 210/04 vom 21. Januar 2005, welcher dieselbe Strafuntersuchung betraf, hat das Bundesstrafgericht festgehalten, dass ein Wechsel der Verfahrenssprache angesichts des – bereits damals als fortgeschritten eingestuften – Verfahrensstadiums und des damaligen Aktenumfangs aus nahe liegenden Gründen der Prozessökonomie nicht günstig wäre (vgl. E. 2.3.2). Dieselben Gründe rechtfertigen es heute noch verstärkt, das inzwischen ins Stadium der Voruntersuchung avancierte Vorverfahren weiterhin in der zu Beginn festgelegten Sprache zu Ende zu führen. Ein Wechsel der Verfahrenssprache im aktuellen Verfahrensstadium hätte einen unverhältnismässigen Übersetzungsaufwand und damit eine unangemessene Verfahrensverzögerung zur Folge. Es ist zudem festzustellen und vom Beschwerdeführer mangels entsprechender Rüge implizit bestätigt, dass ihm aus der Verfahrensführung auf Deutsch bisher keine Nachteile erwachsen sind, wurden ihm doch seine Rechte in Bezug auf seine Muttersprache (Aktenübersetzung, Beizug eines Dolmetschers; vgl. hierzu ebenfalls Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.77 vom 21. September 2005 E. 3.4) stets gewährt und konnte er gemäss den Ausführungen der Vorinstanz – woran zu zweifeln für die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kein Anlass besteht – den Befragungen in deutscher Sprache gar ohne Dolmetscher folgen (act. 11, S. 2). Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die verfahrensleitende Behörde in Zukunft davon absehen könnte, die an den Beschwerdeführer ergehenden Verfügungen (wo ausreichend, beschränkt auf die für die Verteidigung relevanten Pas-

- 7 sagen), falls von diesem verlangt, zu übersetzen, oder den Beizug eines unentgeltlichen Übersetzers im Rahmen von Einvernahmen seiner Person zu gewährleisten. Schliesslich steht dem Beschwerdeführer ein Verteidiger zur Seite, von dem zumindest die passive Kenntnis der drei Landessprachen vermutet wird und der daher nötigenfalls eine Aktenübersetzung vornehmen kann (vgl. zuletzt ebenfalls Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.77 vom 21. September 2005 E. 4.2). Aufgrund des Gesagten und im Sinne einer umfassenden Einschätzung in Bezug auf die Festlegung der Verfahrenssprache tritt das Interesse des Beschwerdeführers an einem Wechsel der Sprache für das inzwischen weit fortgeschrittene Vorverfahren eindeutig hinter dasjenige der verfahrensleitenden Behörde an der Beibehaltung der bisherigen Verfahrenssprache zur Weiterführung des Verfahrens zurück.

3.3 Gestützt auf diese Erwägungen erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers vollumfänglich als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4. 4.1 In Berücksichtigung des in demselben Verfahren abgewiesenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.114/unentgeltliche Rechtspflege vom 6. Dezember 2005) hat bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten desselben zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1’500.-- angesetzt (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32) und dem Beschwerdeführer, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.--, auferlegt.

4.2 Der Beschwerdeführer beantragt die amtliche Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren, macht jedoch dafür keinerlei Gründe gemäss Art. 36 BStP geltend, und solche sind auch nicht ersichtlich. Das Begehren um Bestellung eines amtlichen Verteidigers für das vorliegende Verfahren ist deshalb abzuweisen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Begehren um Bestellung eines amtlichen Verteidigers für das vorliegende Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.--, auferlegt.

Bellinzona, 14. Februar 2006 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Fürsprecher Michele Naef - Schweizerische Bundesanwaltschaft - Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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