Skip to content

Bundesstrafgericht 13.02.2006 BB.2005.103

13. Februar 2006·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,022 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

Beschwerde gegen Verweigerung der teilweisen Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte (Art. 105bis Abs. 2 BStP);;Beschwerde gegen Verweigerung der teilweisen Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte (Art. 105bis Abs. 2 BStP);;Beschwerde gegen Verweigerung der teilweisen Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte (Art. 105bis Abs. 2 BStP);;Beschwerde gegen Verweigerung der teilweisen Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte (Art. 105bis Abs. 2 BStP)

Volltext

Entscheid vom 9. Februar 2006 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Barbara Ott, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

A, vertreten durch Fürsprecher Georg Friedli

Beschwerdeführer

gegen

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschwerde gegen Verweigerung der teilweisen Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte (Art. 105bis Abs. 2 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2005.103

- 2 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) mit Verfügung vom 2. September 2005 ein Begehren von A. um Teilfreigabe seines gesperrten Kontos bei der B. Bank zwecks Zahlung von Fr. 40'000.-- als Kostenvorschuss für Anwaltshonorar ablehnte (act. 1.3);

- A. mit Eingabe vom 12. September 2005 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen lässt mit dem Antrag, die vorerwähnte Verfügung sei aufzuheben und es seien von der beschlagnahmten Kontobeziehung Fr. 40'000.--, eventuell Fr. 14'300.--, zur Deckung von Anwaltskosten sowie seiner Lebenshaltungs- bzw. Zahnarztkosten freizugeben (act. 1);

- die Bundesanwaltschaft mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2005 die Abweisung der Beschwerde beantragte, und zwar auch für den Fall, dass die zur Freigabe beantragten Beträge zur Deckung des Lebensunterhalts und nicht für Verteidigungskosten benötigt werden sollten (act. 8);

- die Bundesanwaltschaft gleichzeitig darauf hinwies, dass mit Einreichung der Anklageschrift gegen A. vom 14. September 2005 die Verfahrensherrschaft in der Strafsache auf die Strafkammer des Bundesstrafgerichts übergegangen sei und sich damit die Frage stelle, ob das Beschwerdeverfahren nicht gegenstandslos geworden sei;

- die Strafkammer den Eingang der Anklageschrift der Bundesanwaltschaft gegen A. unter dem Datum des 16. September 2005 verzeichnete (Verfahren SK.2005.9), worüber die Beschwerdekammer mangels entsprechender Gesetzesvorschrift nicht von Amtes wegen in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. Art. 30 SGG i.V.m. Art. 127 Abs. 1 BStP);

- die Strafkammer mit Entscheid vom 28. November 2005 das Hauptverfahren gegen A. abschloss und dabei das beschlagnahmte Depot unter Vorbehalt einer Ersatzforderung von Fr. 50'000.-- freigab (Dispositiv Ziff. 5);

- dieser Entscheid in materielle Rechtskraft erwuchs, da die dagegen mögliche Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts (Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG) ein ausserordentliches, unvollkommenes und nur fakultativ suspensiv wirkendes Rechtsmittel ist (Art. 272 Abs. 7 BStP; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 524 N. 1) und der Entscheid demnach sofort vollstreckbar ist;

- 3 -

- das vorliegende Beschwerdeverfahren durch den rechtskräftigen Entscheid der Strafkammer in der Sache selbst gegenstandslos geworden und von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist;

- das Gericht bei Gegenstandslosigkeit eines Rechtsstreits nach Vernehmlassung der Parteien das Verfahren ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt erklärt und mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes entscheidet (Art. 72 BZP i.V.m. Art. 245 BStP und Art. 40 OG);

- den Parteien mit Verfügung vom 24. Januar 2006 in diesem Sinne Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt worden ist (act. 9); - die Bundesanwaltschaft auf eine Vernehmlassung verzichtete (act. 10); - A. mit Eingabe vom 6. Februar 2006 beantragen liess, die Beschwerde sei unter Ausrichtung einer Parteientschädigung als gegenstandslos vom Protokoll abzuschreiben, eventuell - falls der Entscheid der Strafkammer vom 28. November 2005 nicht in Rechtskraft erwachsen sein sollte - sei sie unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gutzuheissen (act. 11);

- eine teilweise Freigabe von voraussichtlich der Einziehung unterliegenden beschlagnahmten Vermögenswerten weder für den Lebensunterhalt noch für Verteidigerkosten in Frage gekommen wäre, da bei einer allfälligen Notlage sowohl der Lebensunterhalt als auch die erforderliche Verteidigung durch verfassungs- bzw. konventionsmässige Garantien gewährleistet gewesen wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 7 und 9);

- das Argument, bei einer Ersatzforderung der Eidgenossenschaft in der Höhe von Fr. 50'000.-- sei die Beschlagnahme eines Depots mit einem Kontostand von rund Fr. 238'000.-- unverhältnismässig, nicht stichhaltig ist, da ihm eine retrospektive Betrachtungsweise zu Grunde liegt, während für die vorliegend zu beurteilende Frage die Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes – also vor Erlass des Entscheids der Strafkammer – massgeblich ist und die Höhe einer (allfälligen) späteren Ersatzforderung in jenem Zeitpunkt betragsmässig noch nicht bzw. bloss ungefähr feststehen konnte;

- die Bundesanwaltschaft in ihrer abweisenden Verfügung von einem mutmasslichen Deliktsbetrag von Fr. 230'000.-- ausging, welcher Grundlage für eine Ersatzforderung gemäss Art. 59 Ziff. 2 StGB bilde (act. 1.3), während A. immerhin eine Deliktssumme von Fr. 149'000.-- einräumt (act. 1 S. 4),

- 4 weshalb die Beschlagnahme auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden kann;

- die Beschwerde demnach mutmasslich abzuweisen gewesen wäre; - die Kosten des Beschwerdeverfahrens demzufolge A. aufzuerlegen sind (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG), unter Ansetzung einer mit dem Kostenvorschuss zu verrechnenden Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).

- 5 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Verrechnung mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss.

Bellinzona, 9. Februar 2006 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Fürsprecher Georg Friedli - Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.

BB.2005.103 — Bundesstrafgericht 13.02.2006 BB.2005.103 — Swissrulings